Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung der Leistungen einer Pensionskasse zur betrieblichen Altersversorgung bei der Beitragsbemessung versicherungspflichtiger Rentner in der Krankenversicherung

 

Orientierungssatz

1. Der Beitragsbemessung versicherungspflichtiger Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung wird nach § 237 S. 1 SGB 5 u. a. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt.

2. Bei der Rente der Pensionskasse für freie Mitarbeiter der Deutschen Rundfunkanstalten handelt es sich um eine Rente der betrieblichen Altersversorgung i. S. des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB 5. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung gehören alle Renten, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden, bei denen in typisierender Betrachtung ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem und einer Erwerbstätigkeit besteht.

3. Diese institutionelle Abgrenzung orientiert sich allein daran, ob die Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird (BSG Urteil vom 23. 7. 2014, B 12 R 28/12 R).

4. Bei Leistungen, die von einer Pensionskasse gewährt werden, welche ihre Legaldefinition in § 232 VAG gefunden hat, handelt es sich um Renten der betrieblichen Altersversorgung i. S. des § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB 5.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine der Klägerin gezahlte Rente der „Pensionskasse Rundfunk“ - Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit als Versorgungsbezüge in der Kranken- und Pflegeversicherung in vollem Umfang beitragspflichtig ist.

Die 1952 geborene Klägerin ist pflichtversichertes Mitglied der Beklagten. Sie bezieht seit dem 01.06.2015 eine Altersruherente von der Deutschen Rentenversicherung und von der Pensionskasse Rundfunk eine Zusatzrente. Diese wurde ab dem 01.06.2015 in Höhe eines monatlichen Zahlbetrages von 605,09 Euro gewährt.

Die Kasse ist ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetztes (VAG). Sie hat nach ihrer Satzung den Zweck, freien Mitarbeitern der Deutschen Rundfunkanstalten (ordentliche Mitglieder) Versorgungsleistungen in Form von Altersrenten, Ehegatten-/bzw. Hinterbliebenen- sowie ggf. Waisenrente nach Maßgabe der Satzung und der allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zu gewähren (Ziffer 1.40, 2.20 ff.). Freie Mitarbeiter sind nach der Satzung Personen, die gegen Honorar bei Anstaltsmitgliedern tätig werden und nicht Arbeitnehmer im Sinne der für die Rundfunkanstalten geltenden Manteltarifverträge oder Beamte sind (Ziffer 1.41 der Satzung). Zu den Anstaltsmitgliedern gehören die in Ziffer 2.11 genannten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Darüber hinaus können auch Tochtergesellschaften dieser Rundfunkanstalten, andere deutsche Sendeunternehmen und deren Tochtergesellschaften und Unternehmen, die für den Rundfunk tätig sind, Anstaltsmitglieder werden.

Auf eine Mitteilung an die Beklagte vom 06.08.2015, dass die Klägerin Versorgungsbezüge in Höhe von 605,09 Euro von dort ab dem 01.06.2015 beziehe, zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 22.06.2015 ab dem 01.06.2015 zu Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen unter Zugrundelegung eines beitragspflichtigen Monatseinkommens von 605,09 Euro aus dem Versorgungsbezug der Pensionskasse Rundfunk heran. Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 09.07.2015. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 09.07.2015 gegen den Bescheid vom 22.06.2015 als unbegründet zurück. Bei der Pensionskasse für freie Mitarbeiter der Deutschen Rundfunkanstalten VVaG würde es sich dem Erscheinungsbild und der Bezeichnung nach um eine typische Institution der betrieblichen Altersversorgung handeln. Auch wer Einzelmitglied einer entsprechenden Einrichtung werden könne und dieses Recht ausübe, bediene sich für seine Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge, sondern schließe sich der betrieblichen Altersvorsorge an und mache sich deren Vorteile zu nutze. Folglich seien die Leistungen der Pensionskasse für freie Mitarbeiter der Deutschen Rundfunkanstalten VVaG als Versorgungsbezüge zu werten und damit beitragspflichtig. Bei dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg, welches die Klägerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens angeführt habe, handele es sich lediglich um eine Einzelfallentscheidung.

Hiergegen richtet sich die am 14.12.2015 zum Sozialgericht Kassel erhobene Klage, mit der sich die Klägerin weiterhin gegen die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus ihren Versorgungsbezügen aus der Pensionskasse Rundfunk wehrt.

Die Klägerin bezieht sich insbesondere auf ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.12.2007 zum Az. L 9 KR 91/03. Wie in dieser Entscheidung ausgeführt, fehle es bei den Leistungen der Pensionskasse an einem Zusammenhang mit einem Beschäftig...

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