Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selber zu tragen haben.
Der Streitwert wird auf 103.624,46 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist die Verbeitragung zu Gesamtsozialversicherungsbeiträgen, Beiträgen für die Umlagen-Arbeitgeberaufwendungen, für den Ausgleich der Zahlungen bei Krankheit und Mutterschaft und nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sowie die Beiträge zur Insolvenzgeldumlage einschließlich darauf entfallender Säumniszuschläge bezogen auf die Beigeladenen zu 1) bis 3) für einen Zeitraum von Januar 2013 bis einschließlich Dezember 2014 aufgrund einer im November 2015 bis Februar 2016 durchgeführten Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs. 1 SGB IV beim Kläger.
Der Kläger hatte ein Einzelunternehmen für Trockenbau und Brandschutz zum damaligen Zeitpunkt. Damals war allein noch seine Ehefrau sozialversicherungspflichtig abhängig beschäftigt bei ihm gemeldet. Auftraggeberin des Klägers war die P. GmbH. Die drei ungarischen Beigeladenen zu 1) bis 3) unterhielten mit zunächst anderen wechselnden Gesellschaftern bis zum Jahr 2015 eine GbR. Die GbR hatte eine eigene Gewerbeanmeldung, erstellte Einnahmeüberschussrechnungen, verfügte über eine sogenannte Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt München und unterhielt für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Büro in der Nähe von E-Stadt. Zur Durchführung der Aufträge der P. GmbH bediente sich der Kläger der GbR der Beigeladenen zu 1) bis 3), der D. Trockenbau GbR. Zwischen dem Kläger und der D. Trockenbau GbR wurde unter dem 15.8.2013/17.8.2013 rein formell ein sogenannter Nachunternehmervertrag geschlossen, dessen Gegenstand in § 1 des Vertrages als die selbstständige Ausführung von jeweils separat spezifiziert vereinbarten Arbeiten durch die GbR bezeichnet wurde. In dem relativ umfangreichen Nachunternehmervertrag, welcher nicht komplett bei Abschluss des Vertrages übersetzt worden war, war unter anderem festgelegt, dass die Vergütung für die jeweilige Baustelle in separaten Auftragsschreiben festgelegt und Festpreise vereinbart worden seien. Solche gesonderten Auftragsschreiben sind allerdings nicht aktenkundig und nicht existent. Des Weiteren waren Abschlags- und Schlussrechnungen vereinbart, wobei die erbrachten Leistungen nach Positionen getrennt aufzuführen gewesen wären. Die im Leitzordner der Beklagten befindlichen Rechnungen der D. GbR nennen lediglich die Baustelle, den Leistungsmonat ohne Jahreszahl und nicht immer die Anzahl der Promatverkleidungen. Mehr findet sich dort nicht. Des Weiteren waren die üblichen Gefahrtragungen, Gewährleistungen nach VOB und BGB, Kündigungsvorschriften und sonstige Regelungen vereinbart, die allerdings in diesem Umfang so nicht durchgeführt wurden. Sozialversicherungsbeiträge für die drei Beigeladenen entrichtete der Kläger nicht. Bevor die drei Beigeladenen für den Kläger tätig wurden, waren sie für die sogenannte ich M. GmbH tätig und ab Mitte 2014 für S. der Firma P. Letztgenannte Tätigkeit vermittelte der Kläger.
Anlass für die durchgeführte Betriebsprüfung war ein durch das Hauptzollamt Gießen zur Kontrolle von Schwarzarbeit eingeleitetes Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen. Vorangegangen war eine Überprüfung einer Baustelle in N-Stadt im Februar 2014, bei der unter anderem die 3 Beigeladenen zu 1) bis 3) bei der Arbeit angetroffen worden waren. Aufgrund der Erkenntnisse des Hauptzollamtes hörte die Beklagte mit Schreiben vom 21.3.2016 den Kläger zu einer Forderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von insgesamt 103.624,46 € einschließlich darauf entfallender Säumniszuschläge im Umfang von 20.480,50 € an. Den Betrag für den strittigen Zeitraum errechnete die Beklagte auf einer Nettolohnhochrechnung anhand der aktenkundigen Rechnungen.
Mit Bescheid vom 29.12.2016 erhob die Beklagte sodann im vorgenannten Umfang für die Jahre 2013 und 2014 die hier streitigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Beigeladenen zu 1) bis 3) einschließlich sonstiger Umlagen und Säumniszuschläge. Zur Begründung des Bescheids führte die Beklagte aus, dass die Ermittlungen die Schlussfolgerung ergeben hätten, es handele sich bei den drei Beigeladenen um scheinselbstständige ungarische Staatsbürger, die im strittigen Zeitraum in einem Beschäftigungsverhältnis zum Kläger gestanden hätten. Im Rahmen der Prüfung des Hauptzollamtes Schweinfurt auf der Baustelle in N-Stadt im Februar 2014 seien u.a. die drei Beigeladenen angetroffen worden auf der Baustelle. Sie hätten Arbeitskleidung der Firma P. getragen und Brandschutzarbeiten ausgeführt. Die Zeugenvernehmungen der drei Beigeladenen hätten ergeben, dass sie formell als Subunternehmer in einer GbR für den Kläger tätig geworden seien. Sie hätten Pomatplatten (Brandschutzplatten) installiert. Sie hätten im Wesentlichen kein eigenes Material eingesetzt und außer Kleinwerkzeugen nichts dabei gehabt. Sie würden kei...