Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlagebeschluß an das BVerfG. sozialrechtliche Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt gemäß EinmalzSozrBehG. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Ist die Regelung des § 23a Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften (SGB 4) in der ab 1.1.1997 geltenden Fassung des Gesetzes zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12.12.1996 (BGBl I 1859) - mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar, soweit danach bei Versicherten, die neben dem laufenden monatlichen Arbeitsentgelt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld usw) erhalten, - dieses nach Maßgabe der Abs 1 - 5 des § 23a SGB 4 generell beitragspflichtige Einnahmen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung darstellt, bei der Berechnung von kurzfristigen Lohnersatzleistungen selbst aber eingeschränkt allein und ausnahmsweise in der Krankenversicherung lediglich nach Maßgabe des § 47a Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB 5) iS eines zusätzlichen Krankengeldes, in der Rentenversicherung nach § 20 Abs 1a Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB 6) durch ein zusätzliches Übergangsgeld im Rahmen rentenversicherungsrechtlicher Leistungen zur Rehabilitation sowie in der Arbeitslosenversicherung nach § 59 Abs 3a AFG durch ein zusätzliches Übergangsgeld im Rahmen arbeitslosenversicherungsrechtlicher Leistungen zur Rehabilitation Behinderter Berücksichtigung findet und bei den übrigen kurzfristigen Lohnersatzleistungen dieser Versicherungszweige (reguläres Krankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe) insgesamt unberücksichtigt bleibt, - während bei der Personengruppe derjenigen, die lediglich aus laufendem Arbeitsentgelt Beiträge zahlen, jedoch ein gleich hohes beitragspflichtiges Jahresarbeitsentgelt wie die Angehörigen der erstgenannten Personengruppe erzielen, die kurzfristigen Lohnersatzleistungen generell aus dem gesamten, der Beitragspflicht unterliegenden, laufenden Arbeitsentgelt bemessen werden.
2. Aussetzungs- und Vorlagebeschluss aufgehoben durch Beschluss vom 26.7.2000.
Tenor
Der Rechtsstreit wird gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu folgender Rechtsfrage eingeholt:
Ist die Regelung des § 23a Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften (SGB IV) in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung des Gesetzes zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12. Dezember 1996 (BGBl I 1859)
mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, soweit danach bei Versicherten, die neben dem laufenden monatlichen Arbeitsentgelt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld usw.) erhalten,
dieses nach Maßgabe der Abs. 1 - 5 des § 23a SGB IV generell beitragspflichtige Einnahmen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung darstellt, bei der Berechnung von kurzfristigen Lohnersatzleistungen selbst aber eingeschränkt allein und ausnahmsweise in der Krankenversicherung lediglich nach Maßgabe des § 47a Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) im Sinne eines zusätzlichen Krankengeldes, in der Rentenversicherung nach § 20 Abs. 1a Sozialgesetzbuch- Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) durch ein zusätzliches Übergangsgeld im Rahmen rentenversicherungsrechtlicher Leistungen zur Rehabilitation sowie in der Arbeitslosenversicherung nach § 59 Abs. 3a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) durch ein zusätzliches Übergangsgeld im Rahmen arbeitslosenversicherungsrechtlicher Leistungen zur Rehabilitation Behinderter Berücksichtigung findet und bei den übrigen kurzfristigen Lohnersatzleistungen dieser Versicherungszweige (reguläres Krankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe) insgesamt unberücksichtigt bleibt,
während bei der Personengruppe derjenigen, die lediglich aus laufendem Arbeitsentgelt Beiträge zahlen, jedoch ein gleich hohes beitragspflichtiges Jahresarbeitsentgelt wie die Angehörigen der erstgenannten Personengruppe erzielen, die kurzfristigen Lohnersatzleistungen generell aus dem gesamten, der Beitragspflicht unterliegenden, laufenden Arbeitsentgelt bemessen werden.
Gründe
I. Die vorgelegte Regelung des § 23a SGB IV betrifft die Beitragspflicht einmalig gezahlten Arbeitsentgelts (wie z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld usw.) in der gesetzlichen Sozialversicherung. Über § 179 AFG gilt die Regelung des § 23a SGB IV entsprechend aber auch für die Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt in der Arbeitslosenversicherung.
§ 23a SGB IV wurde mit Wirkung ab 1. Januar 1997 eingeführt durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I, 1859), durch das gleichzeitig die die Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bis zum 31. Dezember 1996 regelnden einzelgesetzlichen Vorschriften des § 227 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung und des § 164 SGB VI in der gesetzlich...