Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Ermittlung der "billigen" Gebühren nach dem Kieler Kostenkästchen. Untätigkeitsklage. Verfahrensgebühr nach Nr 3102 RVG-VV. fiktive Terminsgebühr. Terminsgebühr. anwaltliche Tätigkeit. Umfang. Schwierigkeit. Bedeutung. Empfänger von Grundsicherungsleistungen. Kosten des Erinnerungsverfahrens
Leitsatz (amtlich)
Die Ermittlung "billiger" Gebühren erfolgt nach dem Kieler Kostenkästchen.
Die Untätigkeitsklage löst regelmäßig eine Verfahrensgebühr nach der Nr 3102 RVG-VV aus.
Zum Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bei einer Untätigkeitsklage (Konkretisierung der Entscheidung des SG Kiel vom 10.1.2012 - S 21 SF 200/11 E = NZS 2012, 200 und Abgrenzung zu SG Kiel vom 1.6.2012 - S 21 SF 7/12 E).
Die Schwierigkeit einer Untätigkeitsklage ist deutlich unterdurchschnittlich.
Die Bedeutung einer Untätigkeitsklage ist unterdurchschnittlich.
Bei Empfängern von Grundsicherungsleistungen liegen deutlich unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor.
Die unstreitig erledigte Untätigkeitsklage löst eine fiktive Terminsgebühr aus.
Zur Ermittlung der billigen Terminsgebühr und der billigen fiktiven Terminsgebühr.
Für das Erinnerungsverfahren sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Es bleibt bei der bisherigen Rechtsprechung der Kammer auch in Kenntnis des Referentenentwurfs zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz.
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Kiel in dem Verfahren S 38 AS 1558/11 vom 12.01.2012 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenfrei.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Erinnerungsführerin hatte - anwaltlich vertreten - am 28.11.2011 beim Sozialgericht Kiel Untätigkeitsklage erhoben. Gerügt war eine bislang nicht erfolgte Entscheidung über einen mit Schreiben vom 26.07.2011 eingelegten Widerspruch. Das Verfahren endete gütlich durch Erlass eines Widerspruchsbescheides nebst Kostenanerkenntnis und Erledigungserklärung bzw. Annahme des Anerkenntnisses.
Mit Antrag vom 23.10.2011 beantragte die Erinnerungsführerin die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) wie folgt:
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Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV-RVG |
85,-- € |
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV-RVG |
70,-- € |
Postpauschale, Nr. 7002 VV-RVG |
20,-- € |
19 % Umsatzsteuer, 7008 VV-RVG |
33,25 € |
Gesamt |
208,25 € |
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle kürzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.01.2012 die Verfahrens- und die Terminsgebühr jeweils auf die Mindestgebühr in Höhe von 40,-- € bzw. 20,-- €. Die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten setzte sie nach anteiliger Kürzung der Postpauschale und der Umsatzsteuer insgesamt auf 85,68 € fest. . Zur Begründung bezog sich die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im Wesentlichen auf die in der Entscheidung der erkennenden Kammer vom 10.01.2012 - S 21 SF 200/11 E - (veröffentlicht in juris) dargelegten Grundsätze.
Hiergegen hat die Erinnerungsführerin mit Schriftsatz vom 20.01.2012 Erinnerung eingelegt. Sie hält die Bedeutung einer Untätigkeitsklage für überdurchschnittlich.
Der Erinnerungsgegner hat sich zur Erinnerung nicht geäußert.
II.
Die Erinnerung ist zulässig.
Nach § 197 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Nach § 197 Abs. 2 SGG kann gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden. Die Monatsfrist ist eingehalten worden.
Die Erinnerung ist aber nicht begründet.
anwendbare Gebührenvorschriften:
Die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten bemisst sich nach dem RVG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen - wie im vorliegenden Fall - das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem VV- RVG (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG).
Im Fall der Untätigkeitsklage ist die Verfahrensgebühr nach der Nr. 3102 VV-RVG anzusetzen. Bei der Untätigkeitsklage handelt es sich um eine von der sonstigen Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren unabhängige Tätigkeit mit der Folge, dass für den abgesenkten Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV-RVG kein Raum besteht.
Die Terminsgebühr nach der Nr. 3106 VV-RVG ist als fiktive Terminsgebühr ansetzbar. Dieser Ansatz bei einer Untätigkeitsklage wird nicht einheitlich beurteilt. Es wird zum Teil die Auffassung vertreten, der bloße Erlass des begehrten Verwaltungsaktes stelle kein Anerkenntnis im Sinne des § 101 Abs. 2 SGG dar (vgl. zB LSG Nordrhein-Westfalen vom 05.05.2008 - L 19 B 24/08 AS - bzw. aktuell vom 09.03.2011 - L 7 B 255/09 AS -). Dieser Auffassung schließt sich die Kostenkammer des Sozialgerichts Kiel nicht an. Auch nach Erlass des mit der Untätigkeits...