Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Terminsgebühr bei einem Teilanerkenntnis
Orientierungssatz
Auch bei einem Teil-Anerkenntnis, nach dessen Annahme der Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Erledigungserklärung endet, ist eine Terminsgebühr nach Nr 3106 RVG-VV anzusetzen.
Gründe
Der Kläger wendet sich mit seiner Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 22.12.2008, mit dem die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf insgesamt 367,75 festgesetzt worden waren. Hierbei hatte es der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle abgelehnt, neben der Verfahrensgebühr in Höhe von 170,00 nach Nr. 3103 VV zum RVG und der Einigungsgebühr in Höhe von 190,00 nach Nr. 1005/1006 VV zum RVG auch eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV zum RVG zu berücksichtigen. Dieser hatte der Kläger-Vertreter mit 200,00 angesetzt.
Der Kläger-Vertreter hat vorliegend die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV zum RVG zu Recht in Ansatz gebracht. Bei einem Teil-Anerkenntnis, nach dessen Annahme der Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Erledigungserklärung endet, ist zur Überzeugung der Kammer neben der Verfahrensgebühr und Einigungsgebühr auch eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV zum RVG anzusetzen. Ausdrücklich aufgeführt ist zwar nur, dass die Terminsgebühr entsteht, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet, das Teil-Anerkenntnis ist aber eine Unterform des Anerkenntnisses und wird somit von der Nr. 3106 erfasst.
Dies ist auch sachgerecht, da die Annahme eines Teil-Anerkenntnisses mit Erledigungserklärung im Übrigen für den Anwalt mehr Arbeit macht als die Annahme eines Anerkenntnisses, da er mit dem Kläger zusätzlich besprechen muss, ob der Rechtsstreit im Übrigen für erledigt erklärt werden muss.
Würde das Teil-Anerkenntnis nicht von der Nr. 3106 VV zum RVG erfasst, so kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Rechtsstreit vom Prozessbevollmächtigten im Übrigen nicht mehr für erledigt erklärt wird und das Gericht dann im Termin zur mündlichen Verhandlung, an der der Prozessbevollmächtigte noch nicht einmal teilnehmen muss, oder durch Gerichtsbescheid entscheiden müsste. Ohne zusätzlich Arbeit würde der Prozessbevollmächtigte dann die Terminsgebühr erhalten. Rechtssystematisch ist es daher gerechtfertigt, auch bei einem Teil-Anerkenntnis eine Terminsgebühr anzusetzen.
Nach alledem hat der Kläger-Vertreter die Terminsgebühr zu Recht in Ansatz gebracht.
Unter Berücksichtigung einer Terminsgebühr in Höhe von 200,00 und der ansonsten im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.12.2008 zu Recht angesetzten Kosten ergeben sich festzusetzende Kosten in Höhe von insgesamt 728,34 . Der von dem Beklagten zu tragende Anteil in Höhe von 3/4 beträgt somit 546,25.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Fundstellen