Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Leistungen zur künstlichen Befruchtung. Schaffung von Höchstaltersgrenzen verfassungsgemäß
Orientierungssatz
Der mit der Schaffung von Höchstaltersgrenzen sowohl für Frauen (40. Lebensjahr) als auch für Männer (50. Lebensjahr) normierte Leistungsausschluss von medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft gemäß § 27a Abs 3 SGB 5 in der Fassung vom 14.11.2003 ist nicht verfassungswidrig.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten des Klägers für Maßnahmen zu einer künstlichen Befruchtung mittels Intrazytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI) und einer In-Vitro-Fertilisation (IVF) zu übernehmen.
Der ... 1955 geborene Kläger ist aufgrund einer Pflichtversicherung Mitglied bei der beklagten Krankenkasse. Seine ... 1977 geborene Ehefrau, Frau D L, die er im Mai 2005 geheiratet hat, ist Mitglied bei der Barmer Ersatzkasse.
Im November 2005 stellte sowohl der Kläger bei der Beklagten als auch die Ehefrau des Klägers bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Kostenübernahme für eine ICSI/IVF-Behandlung. Hierbei machte der Kläger geltend, dass sowohl bei ihm als auch bei seiner Ehefrau ein intensiver Kinderwunsch bestünde, jedoch aufgrund einer andrologischen Subfertilität bei ihm die Erfüllung dieses Wunsches nicht auf natürlichem Wege möglich sei, so dass ihnen die behandelnden Ärzte nach eingehender Beratung die beantragten Behandlungsmethoden empfohlen hätten.
Die Beklagte wies den Kläger unmittelbar nach Antragstellung darauf hin, dass zur Bearbeitung des Antrags ein Behandlungsplan vorgelegt werden müsse und teilte des Weiteren mit, dass der Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen und insbesondere die Altersgrenze in § 27a Abs. 3 SGB V (= Fünftes Sozialgesetzbuch zur Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung) beachten müsse. Hiernach bestünde für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet hätten, kein Anspruch auf Sachleistung zur künstlichen Befruchtung.
Der Kläger wandte sich daraufhin an die Beklagte und erläuterte, dass ihm ein Behandlungsplan von Seiten der Ärzte nicht ausgestellt worden sei, was sicher daran läge, dass er die gesetzlich erwähnte Altersgrenze überschritten habe. Er bat die Beklagte um einen "klagefähigen" Bescheid, da er nicht einsehe, dass man seiner 28-jährigen Frau den Kinderwunsch verweigere, nur weil er knapp die Altersgrenze überschritten habe. Seiner Auffassung nach habe er durchaus laut Grundgesetz einen Anspruch auf die genannte Leistung.
Die Beklagte wandte sich daraufhin zunächst an die Krankenkasse der Ehefrau des Klägers. Diese sandte der Beklagten zur Vervollständigung der Unterlagen den von ihr erlassenen Bescheid vom 12.12.2005 zu, in dem sie den Antrag der Ehefrau des Klägers auf Kostenübernahme der künstlichen Befruchtungsmaßnahmen mit der Begründung abgelehnt hatte, dass der Ehemann die gesetzliche Altersgrenze überschritten habe.
Am 15.12.2005 erließ daraufhin auch die Beklagte unter Hinweis auf die Überschreitung der gesetzlich festgelegten Altersgrenze einen entsprechenden Bescheid gegenüber dem Kläger, mit dem sie eine Kostenübernahme für die begehrten künstlichen Befruchtungsmaßnahmen ablehnte.
Hiergegen erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, dass der erlassene Bescheid gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstoße. Es könne nicht sein, dass seine 28 Jahre alte Ehefrau zur ungewollten Kinderlosigkeit verurteilt würde, obwohl sie aus medizinischer Sicht durchaus noch Kinder bekommen könne. Hierdurch entstünden erhebliche psychische Belastungen. Auch könne nicht völlig außer Acht gelassen werden, dass die Gesellschaft momentan unter einem Geburtenrückgang leide. Er hoffe insoweit auf eine Einzelfallentscheidung zum Wohle der Versicherten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2006 wies die Beklagte den erhobenen Widerspruch zurück und erläuterte nochmals, dass es ihr aufgrund der gesetzlichen Neuregelung, die durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung eingefügt worden und ab dem 01.01.2004 in Kraft sei, nicht möglich sei von der Altersgrenze abzusehen, da die genannte Vorschrift keine Ausnahmen vorsehe.
Mit einer am 09.03.2006 bei dem Sozialgericht Koblenz eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Ablehnung der Kostenübernahme von Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung gegen höheres Recht wie unter anderem das Recht auf Familie, das grundgesetzlich geschützt werde, verstoße. Auch werde er durch die gesetzliche Regelung aufgrund seines Alters diskriminiert. Nur weil er 50 Jahre alt sei, würde sein Antrag abgelehnt, wäre er nur geringfügig jünger, hätte sein Antrag - zumal bei den gesundheitliche Voraussetzungen beider Ehegatten, die genetische Fehlbildung nicht erwarten ließen - Erfolg sowie auch der Antrag seiner Ehefrau.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2006 a...