Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterkunftskostenzuschuss nach § 22 Abs 7 SGB 2. keine Einkommensberücksichtigung nach SGB 2
Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch nach § 22 Abs 7 SGB 2 hängt allein von der Höhe der ungedeckten Unterkunftskosten ab, ohne dass eine Bedarfs- bzw Einkommensberechnung nach dem SGB 2 vorzunehmen ist.
Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid vom 01.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2007 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die seit dem 01.01.2007 ungedeckten Kosten der Unterkunft in Höhe von 95,74 € monatlich gemäß § 22 Abs. 7 SGB II zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Zuschuss zu ihren ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 7 SGB II in der ab dem 01.01.2007 in Kraft getretenen Fassung hat.
Die geborene Klägerin absolviert seit dem 01.08.2006 eine Berufsausbildung zur Buchhändlerin bei der T.
Seitens der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit G, wurde der Klägerin mit Bescheid vom 31.08.2006 Berufsausbildungsbeihilfe aus Mitteln der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 59 ff. SGB III gewährt. Ausgehend von einem Bedarf für den Lebensunterhalt in Höhe von 507,00 € sowie dem Bedarf für Fahrtkosten und sonstige Aufwendungen in Höhe von 45,00 € war seitens der Agentur für Arbeit G ein Gesamtbedarf in Höhe von 250,00 € festgestellt worden. Unter Berücksichtigung des Einkommens in Höhe von 510,32 € ergab sich ein Auszahlungsbetrag bezüglich der Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 42,00 €.
Im Dezember 2006 beantragte die Klägerin einen Zuschuss zur Berufsausbildungsbeihilfe für Härtefälle hilfsbedürftiger Jugendlicher bei ungedeckten Unterkunftskosten.
Die Klägerin legte den Bescheid der Agentur für Arbeit G vom 31.08.2006 sowie die Bescheinigung der Ausbildungsstätte über die monatlichen Bezüge vor. Ebenso legte sie die Mietbescheinigung vor. Danach beträgt die Miete für die 26 qm große Wohnung inklusive der Nebenkosten 330,00 €.
Auf Nachfrage teilte die Bundesagentur für Arbeit G mit, im Rahmen des ermittelten Bedarfs für den Lebensunterhalt seien insgesamt als Kosten für die Unterkunft 197,00 € berücksichtigt worden.
Mit Bescheid vom 01.06.2007 lehnte die Beklagte die Gewährung eines Zuschusses zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 7 SGB II ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin könne mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen die Kosten für Unterkunft und Heizung ausreichend bestreiten.
Im Widerspruchsverfahren legte die Klägerin eine Aufstellung ihres Einkommens sowie eine Bedarfsberechnung vor. Insgesamt errechnete sie einen ungedeckten Bedarf von 102,98 €.
Mit Bescheid vom 13.08.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Klägerin würden Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 330,00 € monatlich entstehen. Unter Berücksichtigung der Heizkosten sowie unter Abzug des Kostenanteils für die Warmwassererzeugung würden sich die Kosten der Grundmiete sowie der Nebenkosten auf 309,20 € belaufen, sie seien daher auch unter Berücksichtigung des neuen Mietspiegels der Stadt K nicht angemessen. Die angemessenen Unterkunftskosten würden insgesamt 292,74 € betragen. Die ungedeckten Unterkunftskosten in Höhe von 95,74 € könnte die Klägerin ohne Schwierigkeiten von dem ihr zufließenden Kindergeld in Höhe von 154,00 € bestreiten.
Am 30.08.2007 ist die Klage bei Gericht eingegangen.
Die Klägerin macht geltend, die von der Beklagten ermittelten angemessenen Kosten für die Wohnung würden anerkannt. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten ermittelten angemessenen Kosten in Höhe von 292,74 € ergebe sich bei ihr ein ungedeckter Bedarf zu den Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 95,74 €. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne das Kindergeld dabei nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Die Anwendung der allgemeinen Arbeitslosengeld II betreffenden Vorschriften zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen würden aufgrund des § 19 Abs. 2 SGB II ausscheiden. Gemäß § 22 Abs. 7 SGB II bemesse sich ihr Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Eine Bedarfsberechnung nach dem SGB II sei daher nicht erlaubt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 01.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die seit dem 01.01.2007 ungedeckten Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 7 SGB II zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, eine Leistungsgewährung nach § 22 Abs. 7 SGB II scheide schon deshalb aus, weil die tatsächlichen Unterkunftskosten nicht angemessen seien. Im Übrigen könnte die Klägerin die verbleibenden ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 95,74 € selbst aus dem ihr zur Verfügung stehenden Einkommen de...