Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermittlungsvorschlag. Verwaltungsakt
Orientierungssatz
Da der einem Leistungsempfänger nach SGB 2 übersandte Vermittlungsvorschlag keinen Verwaltungsakt darstellt, kann eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG nicht erfolgen.
Tenor
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Antragstellerin gehört zum Personenkreis, dessen Ansprüche sich nach dem SGB II richten. Sie ist erwerbsfähig.
Am 28.02.2005 unterbreitete die Antragsgegnerin ihr einen Vermittlungsvorschlag als Hilfsarbeiterin für Organisation in der freien Wohlfahrtspflege und Jugendhilfe. Als Arbeitgeber ist genannt der Verein für .... Dieses Arbeitsangebot enthält eine Rechtsfolgenbelehrung dahingehend, daß eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II erfolgen kann, wenn der Betroffene nicht bereit ist, die umseitig angebotene Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder eine zumutbare Arbeitsausbildung oder Arbeitsgelegenheit fortzuführen oder zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II auszuführen. Dies gelte nicht, wenn der Betreffende einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweise.
Am 02.02.2005 hatte die Antragstellerin eine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben und mit der Unterschrift bestätigt, daß sie mit den Inhalten der Eingliederungsvereinbarungen einverstanden sei und ihr die möglichen Rechtsfolgen verdeutlicht worden seien. Die Folge war das Stellenangebot. Die Antragstellerin sollte Tätigkeiten in der Bücherei ausführen an 5 Stunden täglich. Sie hat diese Tätigkeit auch am 01.03.2005 angetreten, allerdings nach Mitteilung an das Gericht vom 08.03.2005 am Tag zuvor dem 07.03.2005 um 12:00 Uhr ihre Tätigkeit unterbrochen. Sie begründete diese Unterbrechung u. a. damit, daß sie keinen Beschäftigungsvertrag bis dahin erhalten habe. Sobald der Vertrag vorliege, nehme sie die Tätigkeit unter Vorbehalt wieder auf.
Bisher sind keine Konsequenzen aus dem Verhalten der Antragstellerin vom 07.03.2005 gezogen worden.
Die Antragstellerin hat bei Gericht ein Schreiben vom 10.01.2005 eingereicht, welches als Widerspruch gegen ihren Hartz IV Bescheid vom 30.11.2004, Gültigkeit ab 01.01.2005, bezeichnet worden ist.
Die Höhe der Leistung sei zu gering gemessen. Eine Verknüpfung von Geldleistung und Abschluß einer Eingliederungsvereinbarung sei rechtswidrig. Der Bescheid verstieße teilweise gegen ihre Grundrechte, gegen das Landesverfassungsrecht und gegen die über Artikel 25 Grundgesetz geltenden Menschenrechte.
Am 03.03.2005 hat sie bei Gericht Klage erhoben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt. Schriftlich hat sie beantragt:
Der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung im Sinne vom § 86 b Abs. 1 und 2 SGG aufzugeben, die nicht aufschiebende Wirkung nach § 39 SGB II (sofortige Vollziehung) wieder herzustellen.
Das Klageverfahren wird unter dem Aktenzeichen S 10 AS 18/05 geführt.
Die Antragsgegnerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Die Antragstellerin habe keinen Widerspruch eingelegt. Ein Vorverfahren sei nicht anhängig. Vielmehr habe sie durch Unterschrift unter die Eingliederungsvereinbarung am 02.02.2005 zum Ausdruck gebracht, daß sie mit deren Inhalt einverstanden gewesen sei. Die ihr zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für März 2005 seien bereits ausgezahlt.
Der Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin ist beigezogen.
Der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz ist unbegründet.
Soweit die Antragstellerin beantragt hat, die aufschiebende Wirkung nach § 86 b Abs. 1 und 2 SGG in Verbindung mit § 39 SGB II wieder herzustellen, liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor. Nach § 39 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet oder den Übergang eines Anspruchs bewirkt, keine aufschiebende Wirkung. Bei dem von der Antragstellerin als Bescheid bezeichneten Vermittlungsvorschlag vom 28.02.2005 handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt und darüber hinaus auch nicht um einen solchen, der über Leistungen entscheidet oder den Übergang eines Anspruchs bewirkt.
Ein Verwaltungsakt ist eine Regelung im Einzelfall. Der Vermittlungsvorschlag stellt aber keine Regelung dar. Er ist ein Mittel, den die Antragsgegnerin auf gesetzlicher Grundlage einsetzt, um das zu tun, was ihre Aufgabe ist, nämlich Arbeitssuchende in Arbeit zu vermitteln. Zwar enthält der Vermittlungsvorschlag eine Rechtsfolgenbelehrung. Diese ist aber nicht als Teil eines Verwaltungsakts, sondern dabei handelt es sich um einen rechtlichen Hinweis. Der Antragstellerin wird mitgeteilt, welche Konsequenzen eintreten für den Fall, daß sie ohne objektiv wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht antritt oder das Beschäftigungsverhältnis löst.
Voraussetzung der einstweiligen Anordnung...