Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtlichte Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Kläger begehren von der Beklagten offenbar die Anerkennung einer Berufskrankheit.
Der 1970 geborene Kläger zu 1) wandte sich mit Schreiben vom 05.04.2018 an die Beklagte und teilte sinngemäß mit, er leide an diversen Gesundheitsstörungen. Diese rührten von Giftstoffen und Fabrikabfällen her, denen er bei einer kurzzeitigen Beschäftigung bei "Gelsengrün" in Gelsenkirchen in den Jahren 2000 bis 2001 ausgesetzt gewesen sei.
Die Beklagte teilte ihm daraufhin mit, für dieses Unternehmen sei nicht sie, sondern die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zuständig. Er möge sich dorthin wenden. Dies hat der Kläger zu 1) inzwischen auch äußerst ausgiebig getan. Insoweit sind bzw. waren eine Vielzahl von Verfahren anhängig.
Gleichwohl wandten sich die Kläger zu 1) und zu 2) am 26.09.2018 mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Anerkennung einer Berufskrankheit an das Gericht (Az.: S 18 U 398/18 ER). Sie führten im Wesentlichen aus, der Kläger zu 1) sei durch seine berufliche Tätigkeit diversen Stoffen, unter anderem Schwermetallen ausgesetzt gewesen. Daraus hätten sich Erkrankungen ergeben, unter denen er heute noch leide. Des Weiteren hätten sich diese Stoffe auf sein Erbgut ausgewirkt und die Klägerin zu 2) krank gemacht. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 06.12.2018 zurück gewiesen.
Bereits am 25.09.2019 hatten die Kläger "Untätigkeitsklage" gegen die Beklagte erhoben.
Aus ihrem Vortrag, soweit er verständlich ist, lässt sich vermuten, dass sie eine Entscheidung der Beklagten über die Anerkennung einer Berufskrankheit begehren.
Die Beklagte hat sinngemäß beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie weist hauptsächlich darauf hin, dass sie nicht zuständig sei, sondern -wie den Klägern auch hinlänglich bekannt sei- die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in vollem Umfang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG entscheiden können, weil die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ausweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG). Soweit die Klägerseite Einwände gegen eine Entscheidung gemäß § 105 SGG erhoben hat, ist dies unerheblich. Im Gegensatz zur Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG bedarf es bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gerade nicht des Einverständnisses der Beteiligten. Diese sind lediglich -wie geschehen- zu hören. Die Klägerseite hat im Übrigen ihren Standpunkt schriftsätzlich vertreten. Vernünftige Gründe dafür, dass eine mündliche Verhandlung unentbehrlich ist, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
Die erhobene Untätigkeitsklage kann keinen Erfolg haben.
Was den Kläger zu 1) angeht, macht dieser in einer Vielzahl von Verfahren alle möglichen Berufskrankheiten geltend, ohne dass es bisher zur Feststellung einer entsprechenden Berufskrankheit gekommen wäre. Es sind keine Gründe vorgetragen worden, die ernstlich für das Vorliegen einer Berufskrankheit sprechen könnten. Hinsichtlich der Klägerin zu 2) ist nicht zu erkennen, dass sie zum versicherten Personenkreis gehören würde. Nach § 12 SGB-VII ist ein Versicherungsfall auch der Gesundheitsschaden einer Leibesfrucht infolge eines Versicherungsfalles der Mutter während der Schwangerschaft. Selbst wenn man eine genetische Schädigung des Vaters, des Klägers zu 1), annehmen würde, wäre das von dieser Regelung nicht erfasst, so dass bereits deshalb kein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegen kann.
Hier ist zudem vor allem zu beachten, dass die Beklagte der falsche Ansprechpartner ist. Das Unternehmen, in dem es nach Ansicht des Klägers zu 1) zu der schädigenden Einwirkung gekommen ist, gehört zum Zuständigkeitsbereich der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, die ihre Zuständigkeit auch nicht in Abrede gestellt hat. Dies ist den Klägern auch durchaus bekannt. Diesbezüglich sind bzw. waren vornehmlich zwischen dem Kläger zu 1) und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau inzwischen auch eine Vielzahl von Klagen anhängig.
Es ist schon daher nicht zu erkennen, welche Tätigkeiten die Beklagte des vorliegenden Verfahrens im Hinblick auf die vorgebrachten Gesundheitsbeeinträchtigungen entfalten sollte.
Die Klage konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14685493 |