Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Bewilligungszeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2007. Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung seiner Berufsunfähigkeitsrente.
Der Kläger (1945 geboren) beantragte erstmals ab dem 19.04.2006 bei der Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Er gab an, dass er seit dem 15.04.2006 von seiner Ehefrau getrennt lebe. Der Bedarfsermittlungsdienst stellte im Jahr 2006 fest, dass der Kläger in einem mit Wohnmöbeln versehenen Raum innerhalb seiner Betriebsstätte lebt. Der Kläger erhält seit April 2006 von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Einkommen der Ehefrau, der Bevollmächtigten des Klägers, wird nicht angerechnet.
Inzwischen erzielt der Kläger aus seiner selbstständigen Tätigkeit keine Einkünfte mehr. Wegen der Folgen eines Berufsunfalls wurde dem Kläger durch Bescheid vom 27.11.2006 von der zuständigen Berufsgenossenschaft eine monatliche Unfallrente von 190,40 EUR (rückwirkend ab dem 01.08.2005) bewilligt. Die Beklagte rechnet diese Rente als Einkommen in Höhe von 160,40 EUR monatlich an nach der Absetzung des pauschalen Freibetrages von 30,00 EUR.
Mit Bescheid vom 23.04.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Leistungszeitraum vorn 01.05. bis 31.10.2007 monatlich 503,30 EUR. Bei der Leistungsberechnung ging sie von der Regelleistung von 345,00 EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung von 319,13 EUR aus. Vom Gesamtbedarf von 664,13 EUR zog sie den Anrechnungsbetrag von 160,40 EUR ab und gelangte so zur Leistungssumme von 503,73 EUR monatlich.
Der Kläger legte Widerspruch ein wegen der Anrechnung seiner Unfallrente. Es sei für ihn unbegreiflich, dass die Anrechnung seiner Unfallrente anderen Anrechnungsgrundsätzen unterliege als ein beliebiges Arbeitseinkommen, das er ohne die unfallbedingte Minderung seiner Arbeitsfähigkeit erzielen könne.
Durch den Anpassungsbescheid vom 02.06.2007 wurden die Leistungssätze aufgrund der gesetzlichen Erhöhung ab dem 01.07.2007 erhöht. Dem Kläger wurde ein Gesamtbetrag von 504,70 EUR bewilligt. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, dass von der Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nur der allgemeine Freibetrag einer Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR abgezogen werden könne. Ein weiterer Freibetrag sei nur im Falle eines Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit abzusetzen. Die Anrechnung entspreche den gesetzlichen Bestimmungen.
Der Kläger hat am 24.09.2007 Klage erhoben. Er hält die Anrechnung einer Rente der gesetzlichen Unfallversicherung für verfassungswidrig. Trotz der zwischenzeitlich vorliegenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu dieser Rechtsfrage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er sieht einen Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz (GG) wegen der Ungleichbehandlung bei der Anrechnung einer gesetzlichen Unfallversicherungsrente und der nicht als Einkommen zu berücksichtigenden privaten Schadensersatzansprüche. Der Kläger ist nicht bereit einen Unterwerfungsvergleich unter eine mögliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu schließen. Seine Bevollmächtigte bereitet eine Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vor.
Nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen beantragt der Kläger sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 23.04.2007 in der Fassung des Anpassungsbescheides vom 02.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II ohne Anrechnung seiner beruflichen Unfallrente zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Gründe des Widerspruchsbescheides.
Das Gericht hat die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten sind zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid vorher angehört worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger ist durch den Bewilligungsbescheid vom 23.04.2007 in der Fassung des Anpassungsbescheides vom 02.062007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2007 nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG. Der Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Leistun...