Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte. Versicherungspflicht. Ehegatte. Forstwirt. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
In der Einbeziehung der Ehegatten von Landwirten (hier Forstwirt) in die Versicherungspflicht gem § 1 Abs 3 ALG liegt weder eine Verletzung der in Art 6 Abs 1 GG verankerten Institutsgarantie von Ehe und Familie noch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) mit Blick auf die Ungleichbehandlung zwischen verheirateten und unverheirateten Partner(inne)n von Landwirten vor (Anschluß an BSG vom 12.2.1998 - B 10/4 LW 9/96 R = BSGE 81, 294 = SozR 3-5868 § 1 Nr 1 und BSG vom 25.11.1998 - B 10 LW 10/97 R = BSGE 83, 145 = SozR 3-5868 § 1 Nr 2).
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage der Versicherungspflicht der Klägerin.
Die am ... geborene Klägerin ist die Ehefrau des ... der zugleich einen forstwirtschaftlichen Betrieb von 81,0534 ha Wald bewirtschaftet.
Seit dem 01.09.1975 arbeitet sie als abhängig Beschäftigte in der .... Gemäß dem schriftlichen Anstellungsvertrag erhält sie neben ihrem Bruttomonatsgehalt ein 13. Monatsgehalt als Weihnachtsgeld, außerdem ein Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen in Höhe von DM 624,-- jährlich. In den Jahren 1997 und 1998 betrug ihr Bruttojahreseinkommen aus abhängiger Beschäftigung DM 9.164,-- bzw. DM 9.304,--, darin jeweils eingeschlossen die vorgenannten zusätzlichen Bezüge. In der Zeit vom 01.01.1999 bis zum 30.04.1999 bezog die Klägerin ein monatliches Bruttoentgelt von DM 630,--. Ab dem 01.05.1999 betrug das Bruttogehalt DM 745,-- monatlich. Auch im Jahre 1999 wurden die zusätzlichen Leistungen erbracht.
Mit Schreiben vom 24.03.1999 unterrichtete die Beklagte die Klägerin über das Vorliegen ihrer Versicherungspflicht dem Grunde nach und teilte ihr zugleich mit, dass sie sie zur Beitragszahlung heranziehen werde, falls nicht innerhalb von vier Wochen ein Befreiungsantrag eingehe.
Am 29.03.1999 stellte die Klägerin einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht wegen des Bezuges von regelmäßigem Arbeitsentgelt.
Mit Bescheid vom 29.06.1999 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin auf der Grundlage von § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Alterssicherung der Landwirte (ALG) fest. Mit Bescheid vom 09.08.1999 befreite sie die Klägerin für die Zeit vom 01.10.1997 bis zum 31.12.1998 und ab dem 01.05.1999 von der Versicherungspflicht. Die hiergegen gerichteten Widersprüche wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2000 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 09.02.2000 erhobene Klage. Die Klägerin trägt vor: Sie habe zur Landwirtschaft keinerlei Beziehung. Die Forstwirtschaft habe ihr Ehemann von seinem Vater geerbt. Er selbst erledige keinerlei eigene Aufgaben. Vielmehr erfolge die Verwaltung durch eine Forstbetriebsgemeinschaft. Arbeiten im Forst würden durch Vergabe von Werkverträgen an Unternehmer erledigt, die von den örtlichen Beamten der Forstverwaltung überwacht würden. Unter diesen Voraussetzungen verstoße die Heranziehung zu Beiträgen gegen Art 6 GG. Der gegenteiligen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei nicht zu folgen. Selbst wenn man sich ihr jedoch für die Verhältnisse in der Landwirtschaft anschlösse, könne man sie auf die Forstwirtschaft nicht übertragen. Denn diese sei für die Mitarbeit von Ehefrauen überhaupt nicht geeignet. Außerdem wohne die Mehrheit der Forstwirte von Forstgütern mit der die Beitragspflicht begründenden Mindestgröße in Städten, so dass schon aus diesem Grund eine Mitarbeit der Ehefrauen ausscheide. Über forstwirtschaftliche Betriebe habe das Bundessozialgericht jedoch nicht entschieden. Land- und Forstwirtschaft könnten dabei auch nicht typisierend gleichgestellt werden. Darüber hinaus könne sie -- die Klägerin -- keine Anwartschaften auf Leistungen der Alterssicherung erwerben. Sie sei nämlich bei Zahlung ihres ersten Pflichtbeitrags für Januar 1999 bereits mehr als 50 Jahre alt gewesen und könne daher die 15jährige Wartezeit nicht mehr erfüllen. Darüber hinaus habe sie keinen Einfluss auf die Abgabe der Landwirtschaft durch ihren Ehemann. Dessen Vater habe das Unternehmen nämlich bis zum 92. Lebensjahr behalten. Da die Abgabe jedoch Voraussetzung für den Bezug der Altersrente sei, ließen sich etwaige Anwartschaften für sie mithin nicht mit hinreichender Sicherheit realisieren. Überdies mache es -- anders bei der Landwirtschaft -- auch strukturpolitisch keinen Sinn, für Forstwirte derartige Anreize zur Abgabe ihres Unternehmens zu schaffen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 29.06.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2000 aufzuheben,
hilfsweise,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 09.08.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2000 zu verurteilen, sie auch für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 30.04.1999 von der Versicherungspflicht zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Versicherungspflicht der Klägerin au...