Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung - GdB - von 50 statt 40 sowie die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Merkzeichen "G".
Der Kläger wurde im Jahr 1971 geboren. In Ausführung eines Urteils des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.06.2004 (Az. S 2 SB 168/02), wurde bei ihm mit Bescheid vom 08.07.2004 ein GdB von 40 festgestellt. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen wurde von dem Kläger zurückgenommen. Ein Änderungsantrag des Klägers wurde mit Bescheid vom 08.11.2007 abgelehnt. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2007 zurückgewiesen.
Im April 2013 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Änderungsantrag und beantragte auch das Merkzeichen "G". Ferner legte der medizinische Unterlagen vor. Es wurden Befundberichte eingeholt bei der Internistin Dr. C und dem Neurologen und Psychiater Dr. N1. Medizinische Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung Rheinland wurden beigezogen. Ferner wurde ein Gutachten bei dem Orthopäden Dr. N2 angefordert. Dieser stellte folgende Behinderungen fest:
1) seelische Behinderung (Einzel-GdB 20)
2) Lungenfunktionsbeeinträchtigung bei Bronchialasthma (Einzel-GdB 20)
3) Wirbelsäulenveränderungen mit Nervenwurzelreizerscheinungen und Funktionsminderung (Einzel-GdB 20)
4) Darmstörung, Speiseröhrenentzündung bei Reflux (Einzel-GdB 10)
5) Hauterkrankung (Einzel-GdB 10)
Mit Bescheid vom 16.04.2014 wurde der Änderungsantrag abgelehnt. Dem Kläger wurde mitgeteilt, die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" lägen nicht vor. In der Begründung wurde ausgeführt, eine wesentliche Änderung habe nicht festgestellt werden können. Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, die bei ihm bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen seien zu gering bewertet worden. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2014 zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 12.09.2014 Klage erhoben. Er legt diverse Unterlagen vor, wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt aus, seine Leiden seien nicht angemessen berücksichtigt worden. Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2014 zu verurteilen, bei ihm ab Antragstellung einen GdB von mindestens 50 und das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig.
Die Akte des Sozialgerichts Gelsenkirchen (Az. S 2 SB 168/02) wurde beigezogen. Dr. Gosciniak erstattete im Auftrag des Gerichts ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten nach Aktenlage. Ferner wurden ein orthopädisches Gutachten bei Dr. N3 und ein internistisches Gutachten bei Dr. L2 eingeholt. Auf die Gutachten vom 05.08.2015, vom 26.10.2015 und vom 16.11.2015 wird Bezug genommen. Nachdem der Kläger einen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG - gestellt hatte, wurde zudem ein Gutachten bei dem Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie Dr. J eingeholt. Auf dessen Gutachten vom 27.06.2016 wird verwiesen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die den Kläger betreffende Verwaltungsakte, die beigezogenen Unterlagen und auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 16.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2014 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Er hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines höheren GdB als 40 und auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Merkzeichen "G".
Der Gesamt-GdB nach § 69 Abs. 3 Sozialgesetzbuch 9. Teil - SGB IX - ist nach der Überzeugung des Gerichts bei dem Kläger mit 40 nicht zu niedrig bewertet. Dies ergibt sich aus den im gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. H, Dr. N3 und Dr. L2. Das Gericht hat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers und des gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens keine Bedenken, sich den Darlegungen dieser Sachverständigen hinsichtlich der Bewertung der Einzel-GdBs und des Gesamt-GdB anzuschließen und sie zur Grundlage seiner Beurteilung zu machen. Die Gutachten sind, mit Ausnahme des Gutachtens des Dr. H, aufgrund ambulanter Untersuchungen des Klägers erstellt worden. Von Dr. H wurde das Gutachten nach einer entsprechenden Änderung der Beweisanordnung nach Aktenlage erstattet, nachdem von dem Sachverständigen mitgeteilt worden war, der Kläger lehne eine Untersuchung durch ihn ab. Die nach § 106 SGG eingeholten Gutachten sind ferner unter Berücksichtigung der in den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen erstellt worden. Sie sind...