Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Versorgung mit einem Automatik-KfZ im Rahmen der Eingliederungshilfe.
Der 1962 geborene, alleinstehende Kläger ist als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie den gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens G anerkannt. Er leidet u. a. an einer psychischen Störung sowie einem inkompletten Querschnittsyndrom mit Funktionsbeeinträchtigung der unteren Extremitäten und einer ataktischen Gangstörung. Er erhält seit August 1998 Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsunfähigkeit von der Beigeladenen. Ferner erhielt er im Jahr 2012 von der Beigeladenen eine monatliche Pflegebeihilfe i. H. v. 175,85 EUR für Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung. Am 06.10.2012 beantragte er bei der Beigeladenen eine sofortige KfZ-Beihilfe und führte zur Begründung aus, er sei seit Jahren gezwungen, seinen Heilpraktiker abzuholen und wieder nach Hause zu bringen. Einkäufe könne er nur noch mit einem PkW durchführen. Bei seinem bisherigen PkW sei ein Motortotalschaden eingetreten. Die Beigeladene leitete diesen Antrag am 08.11.2012 an den Beklagten weiter, bei welchem der Antrag am 13.11.2012 einging. Daneben stellte der Kläger unmittelbar beim Beklagten am 19.10.2012 telefonisch einen entsprechenden Antrag. Mit Bescheid vom 20.11.2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab: Fahrten zum Arzt oder zu ärztlich verordneten Maßnahmen könnten keine Notwendigkeit der KfZ-Hilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe begründen, da die Krankenkasse bzw. die Beigeladene im Rahmen der Hilfen zur Gesundheit die Fahrtkosten übernehme, wenn es hierfür zwingende medizinische Gründe gebe. § 8 Abs. 1 S. 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung mache durch die Verwendung des Tatbestandsmerkmals "insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben" deutlich, dass hierin der vom Gesetz vorgesehen Schwerpunkt der Versorgung mit einem KfZ liege. Damit seien andere Gründe zwar nicht ausgeschlossen. Sie müssten aber zumindest vergleichbar gewichtig sein. Dazu gehöre auch, dass die Notwendigkeit der Benutzung des KfZ ständig, nicht nur vereinzelt und gelegentlich bestehe. Da der Kläger Hilfe zur Pflege erhalte, habe er die Möglichkeit, die Haushaltshilfe über die Beigeladene organisieren und sich Einkäufe mitbringen zu lassen. Ferner könne er im Stadtgebiet der Beigeladenen 15 mal im Quartal den Behindertenfahrdienst der Beigeladenen nutzen. Auch für andere Aktivitäten, wie den Besuch von Freunden oder kultureller Veranstaltungen seien Fahrten nicht so regelmäßig erforderlich, dass sie Fahrten zu einem Arbeitsplatz gleichgestellt werden könnten.
Hiergegen legte der Kläger am 24.11.2012 Widerspruch ein, welchen der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2013 zurückwies.
Hiergegen hat der Kläger am 15.02.2013 Klage erhoben.
Der Kläger trägt vor, er benötige das Auto für Alles, für den Einkauf, aber auch Fahrten zur Hausärztin. Ferner hole er seinen Heilpraktiker ab und bringe diesen nach den Behandlungen wieder nach Hause, da dieser selbst über kein KfZ verfüge. Er habe auch soziale Kontakte im Umkreis von etwa 12 - 15 km. Auch fahre er gelegentlich zu seinem alten Anwesen in Bonn-Lannesdorf. Zu dem Gerichtstermin - zu welchem ein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war - sei er mit öffentlichen Verkehrsmitteln gekommen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 20.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2013 aufzuheben und die Beigeladene zu verurteilen, ihm Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Anschaffungskosten für ein Automatik-Kraftfahrzeug zu leisten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die mit Beschluss der Kammer vom 26.06.2013 Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie ist ebenso wie der Beklagte der Auffassung, dass der Kläger kein KfZ benötige, um am Leben in der Gesellschaft teilzunehmen. Der Kläger verfüge überdies über einen 16 Jahre alten Opel Corsa ohne Lenkhilfe, welchen ihm Verwandte geschenkt hätten.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes nimmt die Kammer Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten, welche zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorgelegen hat, sowie der ebenfalls beigezogenen Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 20.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Denn der Kläger hat weder gegen den Beklagten noch gegen die Beigeladene einen Anspruch auf Versorgung mit einem neuen Kraftfahrzeug.
Zuständig für die Erbringung von Rehabilitationsleistungen an den Kläger wäre im vorliegenden Fall im Außenverhältnis die Beigeladene, da der Kläger bei dieser den Antrag auf Versorgung mit einem Kraftfahrzeug bereits...