Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Er sichert seinen Lebensunterhalt seit mehreren Jahren - zum Teil aufstockend - durch Leistungen nach dem SGB II.
Der 1957 geborene Kläger bewohnt zusammen mit seiner Partnerin eine 46,5 qm große 2- Zimmer-Wohnung in der F. Strasse 277 in L.. Für diese waren in den Monaten April bis September 2017 eine Grundmiete iHv 216,- Euro und Nebenkosten iHv 100,- Euro zu zahlen (Mietbescheinigung vom 12.06.2017). Die Warmwasseraufbereitung erfolgt über Strom (dezentrale Warmwassererzeugung). Die Beheizung der Wohnung erfolgt über einen Mix aus Strom und Gas. Angemietet hat der Kläger offenbar zusätzlich eine 60 qm große Unterkunft im Haus H. 66 in L., wobei nähere aktuelle Nachweise zu den diesbezüglichen Kosten und zur Art und Intensität der Nutzung der zweiten Unterkunft nicht bekannt sind. In den Monaten ab April 2017 erzielte die Partnerin des Klägers Einkommen iHv monatlich 200,- Euro (brutto = netto) und der Kläger aus geringfügiger Beschäftigung iHv 220,- Euro im April 2017, iHv 154,44 Euro im Mai 2017 und in den Folgemonaten iHv 99,- Euro (jeweils brutto = netto).
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 13.03.2017 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 24.03.2017 vorläufig für die Monate April bis September 2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes iHv 847,92 Euro (Anteil des Klägers: 423,96 Euro). Er begründete die Vorläufigkeit mit dem endgültig noch nicht feststehenden Einkommen und noch unklaren Heizkosten. Dem widersprach der Kläger am 25.04.2017 und legte im Nachgang eine Mietbescheinigung vom 12.06.2017, zum Teil geschwärzte Kontoauszüge (erkennbar lediglich das Einkommen) und eine Bescheinigung seines Arbeitgebers Wurstteufel betreffend anfallende Fahrtkosten (enthalten im Gehalt von 220,- Euro ein Fahrtkostenanteil iHv 22 Euro) vor.
Mit Änderungsbescheid vom 18.07.2017 (die isoliert gegen diesen Bescheid gerichtete Klage hat die Kammer im Verfahren S 25 AS 4333/17 mit Gerichtsbescheid vom 30.05.2018 abgewiesen) bewilligte der Beklagte weiterhin vorläufig für die Monate August und September 2017 höhere Leistungen und wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.03.2017 als im Übrigen unbegründet zurück. Nachweise betreffend (höhere) Heizkosten habe der Kläger nicht vorgelegt.
Hiergegen richtet sich die am 06.11.2017 erhobene Klage des Klägers. Er führt aus, es gehe in seiner Klage nicht nur um das Jahr 2017, sondern um Leistungen ab Beginn des SGB II-Bezuges. Die Leistungen seien zu niedrig und insbesondere fehle es an der Anerkennung der Heizkosten.
Im laufenden Klageverfahren hat der Beklagte die Leistungen endgültig festgesetzt (Bescheid vom 28.05.2019, geändert durch Bescheid vom 11.06.2018) und für April 2019 monatlich einen Gesamtbetrag iHv 892,92 Euro (Anteil Kläger 446,46 Euro), für Mai iHv 945,36 Euro (Anteil Kläger 472,68 Euro) und für Juni bis September iHv 988,92 Euro (Anteil Kläger 494,46 Euro) bewilligt. Kosten für die Unterkunft wurden dabei iHv 316,- Euro als Bedarf anerkannt, Heizkosten jedoch nicht. Für die diesbezüglichen Einzelheiten der Berechnungen wird auf die den Bescheiden beigefügten Berechnungsbögen Bezug genommen (Bl. 13 ff. der Gerichtsakte).
Der Kläger hat im laufenden Klageverfahren (z.T. unsortierte und geschwärzte) Kontoauszüge seines Kontos bei der Postbank vorgelegt. Auf die Beiakte zu Bl. 28 wird Bezug genommen. Er hat weiter ausgeführt, vom LSG NRW seien im ihm Nachgang zu einem gerichtlichen Verfahren Unterlagen zurückgesandt worden; für ihn sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese nicht Eingang in die Gerichtsakte gefunden hätten.
Auf die Anfrage der Kammer, ob sich das Verfahren angesichts der Änderungsbescheide erledigt hat, hat sich der Kläger nicht weiter erklärt. Mit der Ladung zum Verhandlungstermin am 19.09.2019 hat die Kammer dem Kläger nach § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) Frist gesetzt bis zum 19.08.2019 betreffend das Vorbringen weiterer Tatsachen und Vorlage diesbezüglicher Belege. Weiterer Vortrag des Klägers erfolgte nicht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 24.03.2017, geändert durch Bescheid vom 18.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2017 ersetzt durch Bescheid vom 28.05.2018 und Änderungsbescheid vom 11.06.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, höhere Leistungen nach dem SGB II ab Beginn des Leistungsbezuges zu gewähren.
Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide,
die Klage abzuweisen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten und den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten zu den Verfahren S 25 AS 83/17, S 25 AS 683/19, L 2 AS 1660/13, L 2 AS 1662/13, ...