Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Kläger begehren höhere Leistungen nah dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) unter anderem für die Zeit Mai 2011 bis März 2012, wobei in erster Linie die anzuerkennenden Wohn-/Heizkosten streitig sind. Die Kläger sichern ihren Lebensunterhalt seit mehreren Jahren - zum Teil aufstockend - durch Leistungen nach dem SGB II.
Der 1957 geborene Kläger bewohnt zusammen mit seiner Partnerin eine 46,5 qm große 2-Zimmer-Wohnung in der F. Strasse 277 in L.. Die Warmwassererzeugung erfolgt dezentral über Strom. Die Beheizung der Wohnung wird mit einem Mix aus Gas und Strom erreicht. Für die Wohnung waren in der Zeit Mai 2011 bis März 2012 eine Grundmiete iHv 216,- Euro und Nebenkostenvorauszahlungen iHv 55,- Euro monatlich zu zahlen (Mietbescheinigung vom 25.04.2013). Ausweislich der Abrechnung der Rheinenergie vom 20.04.2011 waren in der Zeit von Mai bis März 2012 Abschläge für Erdgas iHv 16,- Euro monatlich zu zahlen und zusätzlich im Monat Mai 2011 eine Nachforderung resultierend aus der Jahresabrechnung iHv 35,19 Euro (zusammen im Mai 2011 daher 51,19 Euro für Gas). Angemietet hat der Kläger zu 1) offenbar zusätzlich eine ca 60 qm große Unterkunft im Haus H. 66 in L., wobei nähere Nachweise zu den in den Jahren 2011 und 2012 diesbezüglichen Kosten und zur Art und Intensität der Nutzung der zweiten Unterkunft nicht bekannt sind. Hinsichtlich der Frage, ob die Kosten für eine zweite Unterkunft im Jahr 2013 auf Bedarfsseite zu berücksichtigen sind, führte der Kläger bereits (erfolglos) ein Klageverfahren; insoweit wird auf das Urteil des LSG im Berufungsverfahren L 19 AS 697/16 vom 01.02.2017 Bezug genommen
Einkommen erzielten die Kläger in den Monaten Mai 2011 bis Januar 2012 nicht (eine zuvor ausgeübte Erwerbstätigkeit des Klägers endete im März 2011 (befristeter Arbeitsvertrag). Aufgrund neuen Arbeitsvertrages vom 14.01.2012 erzielte der Kläger zu 1) im Februar 2012 Erwerbseinkommen iHv 294,96 Euro (brutto = netto) und im März 2012 iHv 455,21 Euro (brutto = netto). Die ursprünglichen Bewilligungsbescheide vom 08.04.2011 und 18.08.2011 waren bereits Gegenstand von Klage- und Berufungsverfahren (die diesbezüglichen Akten L 2 AS 1662/13 und L 2 AS 1660/13 wurden beigezogen).
Nach Abschluss der Berufungsverfahren erließ der Beklagte zwei Änderungsbescheide vom 16.03.2019 betreffend die Regelungszeiträume Mai 2011 bis September 2011 und Oktober 2011 bis März 2012. Er erkannt hierbei nunmehr einen Mehrbedarf für Warmwasser für die Kläger an, ferner Heizkosten im Mai 2011 iHv 51,19 Euro und in den Folgemonaten iHv 16,- Euro. Er bewilligte den Klägern für Mai 2011 Leistungen iHv 993,27 Euro, für die Monate Juni bis Dezember 2011 Leistungen iHv jeweils 958,08 Euro, für Januar 2012 iHv 976,08 Euro, für Februar 2012 iHv 820,11 Euro und für März 2012 iHv 691,91 Euro. Für die diesbezüglichen Berechnungsgrundlagen wird auf die Bescheide nebst Berechnungsbogen (Bl. 7 ff.- und 13 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Den Änderungsbescheiden widersprach der Kläger am 21.03.2019. Die Bescheide seien rechtswidrig und die zuerkannten Leistungen nicht ausreichend. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2016 wies der Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Soweit die Kläger höhere Heizkosten begehrten, seine die diesbezüglich tatsächlich anfallenden weiteren Kosten nachzuweisen, was nicht geschehen sei.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer am 20.09.2016 erhobenen Klage. Die Bescheide des Beklagten seien fehlerhaft und nicht nachvollziehbar. Auf den Akteneinsichtsantrag der Kläger hat die Kammer den Klägern (mehrfach) mitgeteilt, dass diese zu den Bürozeiten nach Eingang der Akte des Beklagten genommen werden kann. Akteneinsicht wurde gleichwohl nicht genommen.
Die Kläger haben weiter vorgetragen, es gehe mit der Klage nicht nur um den Zeitraum von Mai 2011 bis März 2012, sondern auch um die Zeiträume seit Beginn des SGB II-Bezuges. Nachweise betreffend die Wohn- und Heizkosten habe er, der Kläger zu 1), an das LSG NRW übersandt - diese seien aber an ihn mit Schreiben vom 24.04.2017 (im Verfahren L 19 AS 698/16; die Akten wurden beigezogen) zurückgeschickt worden. Er rege an, dass die Kammer diese Unterlagen durcharbeite.
Angesichts der Tatsache, dass der Kläger zu 1) in vormals geführten Gerichtsverfahren erklärt hatte, er vertrete die Klägerin zu 2) nicht mehr bzw. diese solle nicht mehr als Klägerin geführt werden (u.a. im Verfahren S 25 AS 3906/15) hat die Kammer den Kläger mit Verfügung vom 16.01.2018 und Frist bis zum 05.02.2018 aufgefordert, eine Vollmacht vorzulegen. Dem ist der Kläger zu 1) nicht nachgekommen.
Nach Hinweis der Kammer an den Beklagten, dass eine Rechtsgrundlage für den im Änderungsbescheid vom 16.03.2016 vorgenommenen Wegfall des vormals mit Bescheid vom 08.04.2011 bis August 2011 zuerkannten Zuschlag nach Bezug ...