Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Grundsicherung bei Erwerbsminderung. kostenloses Mittagessen in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Einkommenseinsatz
Orientierungssatz
Das einem Bezieher von Leistungen nach § 54 SGB 12 in einer Werkstatt für behinderte Menschen gewährte kostenlose Mittagessen ist als Einkommen gem § 82 SGB 12 auf die Leistungen nach §§ 41ff SGB 12 anzurechnen.
Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18.10.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2006 verurteilt, das in der Werkstatt für behinderte Menschen eingenommene Mittagessen nur in Höhe von 36,54 Euro monatlich als Einkommen anzurechnen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anrechnung von Mittagessen auf Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII).
Der am 13.06.1966 geborene Kläger ist geistig behindert. Er lebt im eigenen Haushalt und arbeitet in einer Behindertenwerkstatt (Nordeifelwerkstätten). Dort erhält er neben einem Monatseinkommen von 465 Euro an jedem Anwesenheitstag ein Mittagessen. Am 20.09.2005 stellte der Kläger einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII. Durch Bescheid vom 18.10.2005 wurden dem Kläger Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum 20.09.2005 bis zum 30.06.2006 bewilligt. In der Bedarfsberechnung wurden Sachbezüge von 52,20 Euro monatlich als Einkommen angerechnet.
Durch undatiertes, bei der Beklagten am 06.01.2006 eingegangenes Schreiben legte der Kläger Widerspruch ein hinsichtlich der Anrechnung des Mittagessens als Einkommen. Der Kläger legte im Wesentlichen dar, dass hinsichtlich der Einkommensanrechnung die Ausnahmeregelung des § 82 Abs. 1 SGB XII zu beachten sei, wonach Leistungen des SGB XII nicht als Einkommen gelten. Das kostenfreie Mittagessen sei kein Einkommen, sondern von seiner Rechtsnatur eine Leistung nach dem SGB XII.
Durch Widerspruchsbescheid vom 07.04.2006 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte führte im Wesentlichen aus, dass der Widerspruch unzulässig und unbegründet sei. Der Widerspruch sei am 06.01.2006 und damit nicht fristgerecht eingelegt worden. Gemäß § 82 Abs. 1 SGB XII gehörten zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Geldeswert seien Natural- und Sachbezüge u. a. auch Kost. Die Einnahme des Mittagessens sei ein geldwerter Vorteil, der es rechtfertige, den im Regelsatz bereits enthaltenen Betrag für das Mittagessen entsprechend zu kürzen. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII.
Hiergegen richtet sich die am 08.05.2006 eingegangene Klage. Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, dass ihm Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung des in der Behindertenwerkstatt eingenommenen Mittagessens zu gewähren sind. Er erhalte für seine Tätigkeit im Arbeitsbereich der Nordeifelwerkstätten Leistungen nach § 54 Abs. 1 SGB XII i. V. m. § 41 SGB IX. Zuständig für die Leistungserbringung sei der Träger der Sozialhilfe, der Landschaftsverband Rheinland. Damit seien die Leistungen im Sinne der Regelung des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Leistungen nach diesem Buch - dem SGB XII -.
Eine Anrechnung komme auch nicht im Wege einer bisher nicht vorgenommenen Regelbedarfskürzung in Frage. Die Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, wonach die Bedarfe abweichend festgelegt werden, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist, könne nur Wirkung im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt entfalten, da diese Leistung bedarfsdeckend gewährt werde. Leistungen der Grundsicherung würden demgegenüber jedoch ausschließlich bedarfsorientiert gewährt Die Bedarfsposition Ernährung lasse sich nicht aus dem Regelsatz heraus lösen, weil sie mit den einmaligen Leistungen zu einer Pauschale verrechnet worden sei. Ferner könne auf den Rechtsgedanken des § 92 XII abgestellt werden, wonach eine Kostenbeteiligung für das in der Werkstatt eingenommene Mittagessen nur vorzunehmen sei, wenn das Einkommen den 2-fachen Eckregelsatz i. H. v. 690 Euro übersteige. Es sei widersprüchlich, wenn von ihm zwar kein Kostenbeitrag verlangt werde, auf der anderen Seite aber eine entsprechende Bedarfskürzung vorgenommen würde.
Hilfsweise werde auch die Höhe des Anrechnungsbetrages von monatlich 52,20 Euro gerügt. Dieser Betrag liege über dem Betrag, der im Rahmen des Regelsatzes von 345 Euro für das Mittagessen vorgesehen sei. Der Nahrungsmittel-/Getränke-Anteil am Regelsatz betrage 36,8%, dies seien 126,96 Euro bzw. 4,23 Euro pro Tag.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 18.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreises Euskirchen vom 07.04.2006 zu verurteilen, ihm Leistungen der Grundsicherung ohne Anrechnung des in der Werkstatt für behinderte Menschen eingenommenen Mittagessen...