Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Übernahme einer Doppelmiete aus Anlass eines Wohnungswechsels des Grundsicherungsberechtigten durch den Grundsicherungsträger

 

Orientierungssatz

1. Bei den Kosten des Grundsicherungsberechtigten für eine Doppelmiete anlässlich eines Wohnungswechsels handelt es sich um Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 6 SGB 2. Diese sind mit dem Anmieten einer neuen Wohnung unmittelbar verbunden.

2. Zur Übernahme der doppelten Mietbelastung als Wohnungsbeschaffungskosten ist die vorherige Zusicherung des Grundsicherungsträgers nach § 22 Abs. 6 S. 1 SGB 2 erforderlich.

3. Vom Erfordernis einer vorherigen Zusicherung kann in Ausnahmefällen dann abgewichen werden, wenn die fristgerecht mögliche Entscheidung vom Leistungsträger treuwidrig verzögert worden ist (BSG Urteil vom 6. 5. 2010, B 14 AS 7/09).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.10.2019; Aktenzeichen B 14 AS 2/19 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte den Klägern anlässlich der Anmietung einer neuen Wohnung auch die Kosten für eine doppelt angefallene Miete zu er-statten hat.

Die 1974 geborene Klägerin zu 1) ist türkische Staatsangehörige mit einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland. Bei den am 00.00.2000 bzw. 00.00.2002 geborenen Klägern zu 2) und 3) handelt es sich um die Kinder der Klägerin zu 1).

Die Kläger bezogen als Bedarfsgemeinschaft fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Beklag-ten. Sie bewohnten eine 3-Zimmer-Mietwohnung mit 53,68 Quadratmeter Wohnfläche in der L in C. Die monatliche Gesamtmiete betrug ausweislich einer Bescheinigung des Vermieters vom 21.11.2013 536,50 Euro.

Mit Attest vom 20.05.2011 bescheinigte der Facharzt für Innere Medizin Dr. T der Klägerin zu 1) die Notwendigkeit einer größeren Wohnung für sich und ihre Kinder aus gesundheitlichen Gründen.

Mit Schreiben vom 17.09.2013 bot das Amt für Soziales und Wohnen der Stadt Bonn der Klägerin zu 1) die Anmietung einer 4-Zimmer-Wohnung mit 81,57 Quadratmeter Wohnfläche in dem Mehrfamilienhaus M in C an. Die Wohnung sollte zum 01.12.2013 frei werden. Die Klägerin legte das Mietangebot vertreten durch das Diakonische Werk C bei dem Beklagten vor und bat um Prüfung, ob die Wohnung angemietet werden könne.

Mit Schreiben vom 24.09.2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass einer Anmietung der Wohnung zugestimmt werde. Mit Schreiben vom 24.09.2013 bat der Beklagte die Klägerin um Vorlage des neuen Mietvertrages. Daraufhin teilte die Diakonie U dem Beklagten mit, dass die neue Wohnung erst noch renoviert werden müsse und sich der Umzug um mehrere Monate verzögere. Die neue Vermieterin werde der Klägerin zu 1) Bescheid sagen, wenn sie die alte Wohnung kündigen solle. Zugleich wurde mitgeteilt, den Beklagten auf dem Laufenden halten zu wollen.

Am 24.04.2014 unterschrieb die Klägerin einen Mietvertrag über die Anmietung der neu-en Wohnung ab dem 01.07.2014. Mit Schreiben vom 29.04.2014 kündigte die Klägerin zu 1) das bisherige Mietverhältnis gegenüber dem Vermieter zum 30.04.2014.

Seite 1 und 7 des neuen Mietvertrages und eine Fotokopie des Kündigungsschreibens reichte die Klägerin zu 1) bei dem Beklagten am 15.05.2014 ein. Dabei beantragte sie auch die Übernahme der doppelten Mietzahlung für Juli 2014.

Mit Änderungsbescheid vom 11.07.2014 berücksichtigte der Beklagte bei den Klägern ab dem 01.07.2014 die neue Gesamtmiete in Höhe von 594,20 Euro als angemessen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung.

Am 19.07.2014 erfolgte der Umzug in die neue Wohnung. Am 21.07.2014 meldeten sich die Kläger beim Meldeamt der Stadt C entsprechend um.

Mit Bescheid vom 22.08.2014 lehnte der Beklagte die Übernahme der Miete für die alte Wohnung für den Monat Juli 2014 ab. Doppelmieten könnten nur in Ausnahmefällen übernommen werden, wenn diese unvermeidbar seien. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Die Klägerin zu 1) habe bereits am 24.09.2013 eine Zusicherung für die neue Wohnung erhalten. Sie sei zu Verhandlungen mit den jeweiligen Vermietern hinsichtlich der Vermeidung einer Doppelmiete verpflichtet gewesen. Desweiteren sei nicht nachgewiesen worden, dass die Klägerin zu 1) einen Nachmieter gesucht habe.

Dagegen erhob die Klägerin am 18.09.2014 Widerspruch. Es sei nicht möglich gewesen, den Mietvertrag zu einem früheren Zeitpunkt zu erhalten und die Vermieterin sei auch nicht bereit gewesen, die Kläger die Wohnung einen Monat später anmieten zu lassen. Der alte Vermieter habe die Wohnung an einen Interessenten aus der Warteliste vermieten wollen. Einen Nachmieter habe die Klägerin deswegen nicht suchen können.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2014 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. Eine Doppelmiete unterfalle dem Anwendungsbereich des § 22 Abs. 6 SGB II. Eine solche könne bei vorheriger Zusicherung als Bedar...

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