Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits .
Der Streitwert wird auf EUR 11.490,29 festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erhebung des Anteils an der Insolvenzgeld-umlage für das Jahr 2002. Die Klägerin betreibt das Unternehmen eines Reiseveranstalters und ist als Mitglied der Beklagten in deren Unternehmerverzeichnis eingetragen. Mit Beitragsbescheid vom 23.04.2003 wurde die Klägerin von der Beklagten zu einem Gesamtbetrag von 20.261,76 EUR herangezogen, wobei die Beiträge aus dem Bruttoarbeitsentgelt als Beitrag zur Berufsgenossenschaft 6.435,72 EUR und der Anteil an der Insolvenzgeldumlage Bundesanstalt für Arbeit, berechnet aus einem Beitragsfuß von 4,76700 EUR einen Betrag von 11.490,29 EUR erreichte. In der Anlage zum Beitragsbescheid wurde der Klägerin die Berechnungsformel für ihren Beitrag zur Insolvenzgeldumlage mitgeteilt.
Ihren mit Schreiben vom 16.05.2003 eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin in der Folgezeit damit, dass die Insolvenzgeldumlage für das abgerechnete Jahr 2002 178,54 % des Beitrages zur Beklagten betrage. Mit anderen Worten müsse sie fast das doppelte des Versicherungsbeitrages zusätzlich zum Versicherungsbeitrag als versicherungsfremde Leistungen erbringen. Die Grenze des Erträglichen sei längst überschritten. Es könne weder von einer gerechten Lastenverteilung noch von zu ertragenden Konsequenzen, die sich aus dem Solidaritätsprinzip ergeben könnten, gesprochen werden. Die Entwicklung der zurückliegenden Jahre und die absehbare Entwicklung für die Zukunft bewiesen, dass die Begleichung des Insolvenzgeldbeitrages allein durch die Arbeitgeber, die vernünftig wirtschaften und nicht insolvent geworden seien, für die Insolvenz der Konkurrenzunternehmen zur Kasse zu bitten und diese zu veranlassen, an deren Stelle für die letzten drei Monaten vor der Insolvenz 100 % der letzten Nettobezüge an deren Arbeitnehmer zu zahlen, volkswirtschaftlich verfehlt und rechtswidrig sei. Laut Haushaltsplan der Bundesanstalt für Arbeit würden die Leistungen des Insolvenzgeldes 2003 stolze 1,8 Milliarden Euro betragen. 2002 seien es noch 1,35 Milliarden Euro und 2001 1,07 Milliarden Euro gewesen. Dies entspreche einer Steigerung um knapp 60 % gegenüber dem Jahr 2001, die allein von den nicht insolventen Unternehmen zu schultern sei. Für die betroffenen Unternehmen werde die Steigerungsrate noch deutlich höher ausfallen, denn der 60 %ige Anstieg werde von immär weniger Unternehmen übernommen werden müssen. Bedenke man außerdem, dass die für 2003 prognostizierten Zahlen mit Sicherheit noch höher sein werden, dürfe man damit rechnen, dass im nächsten Jahr der Anteil der Insolvenzgeldumlage die 200 %-Grenze deutlich überschreiten werde. Diese Tatsache beweise nicht nur, dass der Verteilungsmaßstab des Insolvenzgeldes rechtspolitisch und volkswirtschaftlich verfehlt sei, sondern es sei auch die Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung evident. Dem stehe auch nicht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entgegen, auch wenn das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 21.10. 1999 (BSGE 85, 83 ff) entschieden habe, dass die Konkursausfallgeldumlage keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit wirtschaftlicher Betätigung enthalte und die Auswirkungen der Bewilligung von Konkursausfallgeld nicht geeignet sei, die Rechtswidrigkeit von Umlagebescheiden zu begründen, seien die rechtlichen Grundlagen der damaligen Entscheidung längst nicht mehr gegeben. Dieser Entscheidung habe die Konkursgeldumlage für das Jahr 1994 zugrunde gelegen, wo der Beitragssatz 1,2 Promille der Lohnsumme entsprochen habe, wohingegen dieser Wert im angefochtenen Bescheid für 2002 bereits 4,767 Promille betrage. Fragen der Verhältnismäßigkeit öffentlicher Abgaben, so auch der Insolvenzumlage, unterlägen der verfassungsrechtlichen Prüfung. Die Höhe der Umlageforderung sei .daher längst unverhältnismäßig geworden. Der Bescheid verstoße daher gegen Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und verletze die Eigentumsgarantie nach Artikel 16 GG. Die Belastung allein der solventen Arbeitgeber, die derselben Berufsgenossenschaft angehörten, mit dem an die Arbeitnehmer zu zahlenden Insolvenzgeld der zahlungsunfähigen Konkurrenz sei auch nicht auf Grund europäischer Richtlinien hinzunehmen. Die Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20.10.1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers habe nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Ziel, den Arbeitnehmern im Falle der Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitsgebers einen Mindestschutz zu gewährleisten. Die derzeitige nationale Regelung überschreite diesen Mindestschutz beträchtlich. Artikel 5 der EG-Richtlinien sehe lediglich vor, dass das Vermögen der Einrichtungen, die die Mittel aufzubringen hätten, vom Betriebsvermögen der Arbeitgeber unabhängig und so angeleg...