nicht rechtskräftig
Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 23.04.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2003 wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 6.613,57 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erhebung des Anteils der Insol venzgeldumlage für das Jahr 2002 durch die Beklagte.
Die Klägerin betreibt ein Treuhand- und Steuerberatungsunternehmen und ist als solches als Mitglied der Beklagten in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten seit 1982 eingetragen.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 23.04.2003 erhob die Beklagte von der Klägerin einen Beitrag für das Haushaltsjahr 2002 in Höhe von 3.210,00 Euro sowie eine Umlage für die Ausgleichslast in Höhe von 1.295,00 Euro und eine Insolvenzgeldumlage in Höhe von 6.613,57 Euro. In der Anlage zum Beitragsbescheid wurde der Klägerin die Berechnungsformel für ihren Beitrag zur Insolvenzgeldumlage mitgeteilt.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch ließ die Klägerin damit begründen, dass die Insolvenzgeldumlage nunmehr das fünffache des Versicherungsbetrages betrage und somit weder einer gerechten Lastenverteilung noch einer aufgrund des Solidaritätsprinzips zumutbaren Belastung entspräche. Die geltende Umlagenregelung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), da keine Differenzierung danach erfolge, ob in den betroffenen Wirtschaftszweigen die Anzahl der Insolvenzen höher sei als in an- deren. Des Weiteren sei die Höhe des Beitragsfußes nicht in allen Berufsgenossenschaften gleich, sonderen differiere je nach Berufsgenossenschaft. Dies obwohl in anderen Berufsgenossenschaften unter Umständen Wirtschaftszweige vertreten seien, die in höherem Ausmaß von Insolvenzen betroffen seien. Eine Rechtfertigung des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich auch nicht aufgrund der Europäischen Richtlinie 80/987 EG-Vertrag vom 20.10.1980. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes habe diese zum Ziel, den Arbeitnehmern im Falle der Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers einen Mindestschutz zu gewährleisten, nicht aber, dass ausschließlich die Arbeitgeber die erforderlichen Mittel aufbringen müssten. Die geltende Umlageregelung stehe ferner im Widerspruch zu dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Überlegung, dass die Arbeitnehmer eines besonderen Schutzes bedürften, da sie in der Regel vorleistungspflichtig seien und somit ein hohes Risiko eingingen, mit ihrem Anspruch auf Arbeitsentgelt auszufallen, könne keinesfalls rechtfertigen, dass eine Umlage für die Lohnfortzahlung für die Dauer von drei Monaten getragen werden müsse. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Unternehmen für diese Dauer für 100% des Nettogehalts des Arbeitnehmers eines Konkurrenten aufkommen müssten, mit dem sie in keinerlei Vertragsverhältnis stünden. Zudem sei ein Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 des EG-Vertrages neue Fassung (n.F.) gegeben. Die Zahlung des Insolvenzgeldes werde regelmäßig in das Sanierungskonzept für wirtschaftlich gefährdete Unternehmen einbezogen und sei daher als verbotene Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag n.F. anzusehen. Des Weiteren sei ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG und die hiermit gewährleistete wirtschaftliche Betätigungsfreiheit gegeben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2003 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde zunächst darauf verwiesen, dass der Berufsgenossenschaft gemäß den §§ 359 Abs. 1, 360 Abs. 2 SGB III die Mittel für das von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlte Insolvenzgeld (§§ 183 ff SGB III) einschließlich der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten, die mit der Gewährung des Insolvenzgeldes zusammenhängen aufzubringen hätten. Grundlage für diese Umlage sei das Gesetz über das Konkursausfallgeld von 1974. Von der Zahlung des Anteils an der Insolvenzgeldumlage seien nur Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig sei und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts befreit, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde Kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichere (§ 359 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Hierunter falle die Klägerin nicht. Die Höhe der Insolvenzgeldumlage könne von den Unfallversicherungsträgern nicht beeinflusst werden, weil weder eine Einflussnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung noch auf das Insolvenzaufkommen und die Insolvenzgeldzahlung möglich sei. Bei der Umlage für das Insolvenzgeld sei die konjunkturelle Entwicklung und die damit gesetzlich verankerten Pflichten der Bundesanstalt für Arbeit ausschlaggebend. Die Insolvenzen seien im Vergleich zum Vorjahr um über 71% gestiegen. Für die durch diesen Umstand und der damit einhergehend gestiegenen Anzahl von Insolvenzgeldzahlungen habe sich der Beitragssatz gravierend gegenüber dem Vorjahr erhöht. Bei der Beklagten sei zudem die Erhöhung deswegen höher ausgefall...