Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird endgültig auf 15.283,84 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Krankenhausbehandlungskosten in Höhe von 15.283,84 €.
Der Kläger ist Träger des LVR-Klinikums ... ... Der am ... geborene Herr .... wurde in der Zeit vom 23.05.2007 bis 07.08.2007 in der Allgemeinen Psychiatrie des LVR-Klinikums .... vollstationär behandelt.
Herr .... war bis zum 31.12.1994 und vom 31.01.2008 bis 31.03.2010 bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Bezogen auf den Zeitraum vom 01.01.1995 bis 30.01.2008 ist der Versichertenstatus des Herrn .... ungeklärt.
Am 13.06.2007 unterzeichnete Herr ... in Bezug auf die Beklagte eine Anzeige zur Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Mit Schreiben vom 15.08.2007 teilte der Betreuer des ... ... dem Kläger mit, dass Herr ... ... vor seinem Aufenthalt in Untersuchungshaft gewesen sei. Davor habe er ca. 10 Jahre als Obdachloser auf der Straße gelebt. Die Betreuung sei zum 22.05.2007 eingerichtet worden. Herr ... habe keinerlei Einkommen. Ein Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sei gestellt. Der Antrag sei bisher nicht abschließend bearbeitet worden, weil noch klärungsbedürftige Fragen zurzeit nicht geklärt werden könnten, da sich Herr .... trotz Unterbringungsbeschlusses für die geschlossene Abteilung bis zum 21.08.2007 am 07.08.2007 der weiteren Behandlung entzogen habe. Bisher sei er untergetaucht. Die polizeiliche Fahndung laufe. Unter dem 02.11.2007 zeigte Herr ... ... vertreten durch seinen Betreuer Herrn ... gegenüber der Beklagten erneut eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V an. Das Formular blieb weitestgehend unausgefüllt und enthielt den Vermerk "kann zurzeit nicht beantwortet werden".
Die ARGE ... teilte dem Kläger mit Schreiben vom 15.12.2009 mit, dass Herr .... in der Zeit vom 23.05.2007 bis 07.08.2007 keine Leistungen nach dem SGB II bezogen habe. Mit Schreiben vom 21.12.2011 führte das Amt für Soziale Sicherung und Integration der Stadt .... aus, dass ein Leistungsbezug von Herrn ... nicht feststellbar sei. Dies gelte auch für den Zeitraum vom 01.04.2007 bis 29.02.2008.
Die Beklagte stellte dem Kläger für den stationären Aufenthalt des Herrn .... mit Schreiben vom 22.12.2011 einen Betrag in Höhe von 15.283,84 € in Rechnung. Die Beklagte lehnte eine Übernahme der Behandlungskosten ab. Sie verwies darauf, dass ein Versicherungsverhältnis zwischen ihr und Herrn.... im strittigen Zeitraum nicht bestanden habe.
Am 28.12.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er vertritt die Ansicht, Herr .... sei bei der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum gesetzlich pflichtversichert gewesen. Eine Versicherungspflicht folge aus § 5 Abs. 1 Nr. 13 lit. b) SBG V. Vor Entstehen einer Mitgliedschaft bei der Beklagten sei Herr ... nicht gesetzlich oder privat krankenversichert gewesen. Auch habe Herr ... keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall gehabt. Ein Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), der ein gesetzliches Krankenversicherungsverhältnis zur Folge gehabt hätte, habe nicht bestanden. Dieses Krankenversicherungsverhältnis sei kraft Gesetzes entstanden. Eines Antrags auf Aufnahme in die Krankenversicherung habe es nicht bedurft. Die erforderliche Anzeige des Herrn ... gegenüber der Beklagten sei erfolgt. Herr ... ... habe ein Wahlrecht gehabt, bei welcher Krankenversicherung er sich pflichtversichert. Dieses Wahlrecht habe er mit der Anzeige zur Pflichtversicherung bei der Beklagten eindeutig ausgeübt. Allein der Beklagten, aber nicht dem Kläger sei es möglich beispielsweise durch Einholung von Erkundigungen bei der Deutschen Rentenversicherung festzustellen, ob der Versicherte bereits anderweitig gesetzlich krankenversichert gewesen ist. Die letztbekannte Krankenversicherung, bei der eine Mitgliedschaft des Herrn .... bestanden habe, sei die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgänger gewesen. Wenn ein anderer Krankenversicherer nicht ermittelbar sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die letzte Versicherung vor dem Zustandekommen einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sei. Der Nachweis, dass Herr ... in einer anderen gesetzlichen Versicherung als der Beklagten versichert gewesen ist, sei durch die Beklagte zu führen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm 15.283,84 € nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, dass Herr ... für den angegebenen Zeitraum der Krankenhausbehandlung bei der Beklagten nicht gesetzlich krankenversichert gewesen sei.
Mit Schriftsatz vom 08.05.2012 hat die Deutsche Rentenversicherung Rheinland dem Gericht mitgeteilt, dass bei Herrn ... in der Zeit vom 15.09.1997 bis 25.12.1998 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug bestanden habe. Eine Krankenkasse...