Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Hilfsmittelversorgung. Patientenlifter. bei vollstationärer Pflege hat Heimträger die handelsüblichen notwendigen Hilfsmittel zu stellen. keine Versorgungspflicht der GKV
Leitsatz (amtlich)
Handelsübliche Patientenlifter sind nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung zu stellen, wenn Versicherte vollstationär in einem Heim gepflegt werden. Bei vollstationärer Pflege hat der Träger des Heimes für die im Rahmen des üblichen Pflegebetriebs notwendigen Hilfsmittel, wozu auch handelsübliche Lifter gehören, zu sorgen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Versorgung mit einem Patientenlifter.
Der im Jahr 1951 geborene Kläger lebt seit November 2014 vollstationär im Pflegeheim der Beigeladenen in S.. Von der Pflegekasse wurde er ab Mai 2014 in die Pflegestufe II eingestuft (vgl. Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung – MDK – vom 05.12.2014), bzw. ab 01.01.2017 in den Pflegegrad 3.
Am 31.08.2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Kostenübernahme für einen Lifter mit Bändern. Beigefügt war eine Verordnung der Allgemeinmedizinerin Dr. W. vom 28.08.2017, in der ihm der Lifter mit Bändern für den Bett-Rollstuhltransport wegen Tetraparese rezeptiert worden war.
Mit Bescheid vom 07.09.2017 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme ab, da der Kläger in einer vollstationären Einrichtung versorgt werde. Der Träger des Heimes habe die im Rahmen des üblichen Pflegebetriebs notwendigen Hilfsmittel bereitzustellen. Dies betreffe alle Hilfsmittel, die üblicherweise im Heim für eine adäquate Pflege und Betreuung benötigt würden. Der beantragte Lifter sei vom Heim zur Verfügung zu stellen. Das beantragte Hilfsmittel begründe keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.
Den hiergegen angestrengten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass das Pflegeheim in S. zwar über zwei verschiedene Lifter verfüge. Beide seien aber für ihn zum Umlagern vom Rollstuhl ins Bett und umgekehrt ungeeignet. Nur mit einem Lifter mit Bändern sei ein Umlagern mit erträglichen Schmerzen möglich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die vom Kläger beantragte Leistung stelle ein Hilfsmittel zur Durchführung und Unterstützung der Mobilität dar, welches laut der bestehenden Rahmenvereinbarung ausschließlich durch das Heim der Beigeladenen selbst zu erbringen oder auch ggf. auf die individuellen Bedürfnisse der einzelnen Heimbewohner anzupassen sei.
Am 04.04.2018 hat der Kläger beim Sozialgericht Konstanz Klage erhoben. Er führt an, dass das Heim seiner Verpflichtung, die üblicherweise für die Transfers geeigneten Hilfsmittel zu Verfügung zu stellen, durchaus nachgekommen sei. Seine individuelle, besondere Situation durch permanent vorhandenen Schmerzen ließe aber den Einsatz dieser vom Heim gestellten Hilfsmittel nicht zu.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
den Bescheid der Beklagten vom 07.09.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm den verordneten Lifter mit Bändern zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt an, dass der begehrte Lifter ein handelsüblicher Lifter sei und keine Sonderanfertigung und somit vom Heim vorzuhalten sei.
Die Beigeladene argumentiert, dass die von dem Heim zur Verfügung gestellten Lifter für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig seien, während der streitige Lifter ausschließlich für den Kläger erforderlich sei. Ohne den Lifter sei es dem Kläger nicht möglich, seine Behinderung auszugleichen und die allgemeinen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen.
Zum 01.11.2018 wurde das Verfahren von der 12. auf die 8. Kammer übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte genommen.
Entscheidungsgründe
Nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache - wie hier - keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Ihre Zustimmung ist hierfür nicht erforderlich (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 105 SGG, Rn. 40).
Die Klage war sachdienlich als Anfechtungs- und Leistungsklage auf Gewährung einer Sachleistung, nämlich des Lifters mit Bändern auszulegen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die beklagte Krankenkasse auf Versorgung mit dem Lifter mit Bändern.
Nach § 33 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsm...