Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an das Vorliegen einer eigenen Anspruchsposition des Vermieters des Hilfebedürftigen gegenüber dem Grundsicherungsträger auf Zahlung der Kosten für die Unterkunft
Orientierungssatz
1. Im Fall der Direktzahlung der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB 2 kommt dem Vermieter lediglich eine Empfangsberechtigung, aber keine eigene Anspruchsposition gegenüber dem Leistungsträger zu.
2. Mit der bloßen Einverständniserklärung des Empfängers von Leistungen des SGB 2, dass die vereinbarte Miete vom Grundsicherungsträger an den Vermieter gezahlt wird, erwirbt der Vermieter mangels Abtretungserklärung keine eigene Rechtsposition gegenüber dem Leistungsträger.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin als Vermieterin einer an eine Leistungsempfängerin von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vermieteten Wohnung gegen den Grundsicherungsträger als Beklagten auf Zahlung rückständiger Mieten sowie Verzugsschaden und Verzugszinsen.
Die Klägerin ist Eigentümerin einer laut Mietvertrag 125,5 qm großen 4,5-Zimmer-Wohnung in der C-Straße in B-Stadt. Mit Mietvertrag vom 26.10.2006 vermietete sie diese ab dem 15.11.2006 an Frau U.
Frau U. bezog von der Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters (im Folgenden Beklagter) laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In der Vergangenheit war sie bereits mehrfach innerhalb des Stadtgebiets von B-Stadt umgezogen. Der Beklagte hatte hierbei generell die Zusicherung zum Umzug nicht erteilt.
Mit Bewilligungsbescheid vom 13.09.2006 (Bl. 176) in der Fassung des Änderungsbescheids vom 17.10.2006 (Bl. 195) bewilligte der Beklagte Frau U. und ihren drei Kindern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.10.2006 bis 31.03.2007 in Höhe von monatlich 732,23 Euro. Neben der Regelleistung für Frau U., Sozialgeld für ihre Kinder und Mehrbedarf für Alleinerziehende für Frau U. bewilligte er für Kosten der Unterkunft und Heizung insgesamt 485,23 Euro.
Am 26.10.2006 unterzeichnete Frau U. den Mietvertrag für die Wohnung in der C.-Str. in B-Stadt zu einem monatlichen Mietzins von insgesamt 760,00 Euro (535,00 Euro Kaltmiete, 75,00 Euro Nebenkostenvorauszahlung sowie 150,00 Euro Heizkostenvorauszahlung).
Am 27.10.2006 unterzeichnete Frau U. eine mit "Abtrittserklärung für Mietzahlung" überschriebene und von ihr und dem Vertreter der Klägerin unterschriebene vorformulierte Erklärung (Blatt 233 der Behördenakte). Darin heißt es: "Die Mieterin, Frau ..., erklärt sich damit einverstanden, dass die gemäß § 2 des Mietvertrags vom 26.10.2006 vereinbarte Miete in einer Höhe von 760 € betreffend die Wohnung...direkt an den Vermieter, Frau..., gezahlt wird. Die Vereinbarung kann von Mieterseite nicht ohne Zustimmung des Vermieters aufgehoben werden..."
Mit Bescheid vom 30.10.2006 verweigerte der Beklagte die Zustimmung zum Umzug in diese Wohnung aufgrund der Unangemessenheit der Größe und der Miethöhe.
In die streitgegenständliche Wohnung zog Frau U. zum 15.11.2006 zusammen mit ihrer am 07.04.1998 geborenen Tochter sowie ihren zwei am 19.11.2001 und am 19.09.2004 geborenen Söhnen ein.
Mit Fax vom 04.12.2006 zeigte die Klägerin dem Beklagten gegenüber an, dass Frau U. zum 15.11.2006 in die Wohnung gezogen sei, jedoch noch keine Mietzahlungen erfolgt seien. Der Beklagte teilte daraufhin mit, dass weder Mietvertrag noch Abtretungserklärung vorgelegt worden seien. Eine direkte Überweisung an die Klägerin sei frühestens ab Januar 2007 möglich, da die Zahlungen für November und Dezember 2007 bereits an Frau U. erfolgt seien.
Am 15.12.2006 bestätigte der Beklagte die Kenntnisnahme der Abtrittserklärung vom 27.10.2006. Mit Schreiben (Blatt 246 der Behördenakte) vom gleichen Tag teilte er der Klägerin wörtlich folgendes mit: "Ich bin bereit, den monatlichen Mietzins aus der von mir zu gewährenden Leistung an Sie zu überweisen. Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass die Überweisung der monatlichen Mieten nur solange in Betracht kommt, wie Ihr Mieter einen Anspruch auf laufende Leistungen (zumindest in Höhe der zu überweisenden Miete) nach dem SGB II hat. Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und der im Briefkopf genannten Stelle werden durch diese Überweisung nicht begründet, insbesondere trete ich nicht in den bestehenden Mietvertrag ein und übernehme keinerlei Haftung für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen Ihres Mieters." In dem Schreiben wird weiter als Beginn der Überweisung Januar 2007 angegeben, die Höhe des Mietzinses wird mit 760,00 Euro ausgewiesen.
Mit Änderungsbescheid vom 15.12.2006 bewilligte der Beklagte Frau U. sowie ihren drei Kindern und dem zugezogenen Partner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.10.2006 bis 31.03.2007 in im Vergleich zum Bewilligungsbescheid veränderter Höhe, ab Dezember 2006 in Höhe v...