Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. freiwilliges Mitglied. Berücksichtigung von Blindengeld bei der Beitragsbemessung. unterschiedliche Behandlung von Landesblindengeld und Blindenhilfe verstößt nicht gegen Verfassungsrecht

 

Orientierungssatz

1. Zur Berücksichtigung von Landesblindengeld bei der Beitragsbemessung freiwillig Krankenversicherter.

2. Die sich aus den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler ergebende unterschiedliche Behandlung von Landesblindengeld einerseits und Blindenhilfe nach § 72 SGB 12 stellt keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht dar.

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Landesblindengeld für die Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen ist.

Die am ......1952 geborene Klägerin ist bei der Beklagten als freiwilliges Mitglied krankenversichert und bei der Beigeladenen pflegeversichert. Sie bezieht neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung der DRV Bayern Süd Blindengeld in Höhe von monatlich 523 Euro (Stand: 01. Juli 2011) nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz.

Mit Beitragsbescheid vom 20.07.2011 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass für die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.07.2011 ein monatlicher Betrag von insgesamt 181,81 Euro (161,15 Euro Krankenversicherung und 20,66 Euro Pflegeversicherung) zu entrichten sei.

Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, dass das Landesblindengeld ebenso wie die Blindenhilfe nicht zu den im Rahmen des § 240 SGB V zu berücksichtigenden "Einnahmen zum Lebensunterhalt" gehöre. Der Begriff der "Einnahmen zum Lebensunterhalt" werde zwar sehr weit ausgelegt. Das Bundessozialgericht habe jedoch eine Grenze dort gezogen, wo es um "Hilfen in besonderen Lebenslagen" ging. Die Blindenhilfe nach § 67 BSHG sei deshalb auch nie für die Beitragsberechnung herangezogen worden. An dieser Rechtslage habe sich mit der Neuregelung des Sozialhilferechts im SGB XII nichts geändert. Auch für die in § 72 SGB XII geregelte Blindenhilfe müsse gelten, dass sie bei der Beitragsberechnung nicht zu berücksichtigen ist. Für das Landesblindengeld, für die Pflegezulage für Blinde und für das Pflegegeld für Berufsunfallblinde könne wiederum nichts anderes gelten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Welche Einnahmen bei freiwilligen Mitgliedern der Beitragsberechnung zugrunde zu legen seien, bestimmten § 240 SGB V und § 21 der Satzung der AOK Bayern. Dabei seien die "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" vom 27.Oktober 2008, zuletzt geändert am 27. November .2013, zu berücksichtigen. Nach § 4 dieser Grundsätze seien den beitragspflichtigen Einnahmen auch Leistungen zum Ausgleich der durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen nach den landesrechtlichen Vorschriften (Blindengeld) zuzurechnen, soweit diese Leistungen nicht auf die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII angerechnet werden. Auch in den vom GKV Spitzenverband erstellten Katalog der häufigsten Einnahmen einschließlich deren beitragsrechtlicher Bewertung sei die Einnahmeart Blindengeld nochmals konkret aufgeführt. Die Regelung in den "Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler" sei rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage.

Zur Begründung wurde u.a. vorgetragen: Bereits nach der generalklauselartigen Definition in § 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler handle es sich bei dem gewährten Landesblindengeld um keine beitragspflichtige Einnahme. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass in § 4 Nr. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler eine beitragsrechtliche Unterscheidung von Landesblindengeld und Blindenhilfe nach § 72 SGB XII vorgenommen werde. Blindengeld und Blindenhilfe entsprächen demselben Grundgedanken und verfolgten den gleichen Zweck. Da es sich somit um "gleichartige Leistungen" handle, gäbe es keinen Grund, sie beitragsrechtlich unterschiedlich zu behandeln. Die Regelung in § 4 Nr. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze sei als willkürlich und rechtswidrig anzusehen.

Dieser Auffassung trat die Beklagte in ihrer Erwiderung vom 12.08.2014 entgegen:

Die Beitragsverfahrensgrundsätze habe der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Erfüllung seines Regelungsauftrages aus § 240 Abs.1 Satz 1 und 2 SGB V erlassen. Danach werde die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV ab 01. Januar 2009 nicht mehr durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse, sondern einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt; dabei sei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt. Die nach der Entstehungsgeschichte authentische inhaltliche Ausfüllung des Begriffs der "gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" durch die Heranziehung aller "Einnahmen und Geldmittel, die das Mitg...

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