Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungsausgleichsverfahren. Heranziehung des Arbeitgebers zur Umlagepflicht. Wirksamkeit einer vor In-Kraft-Treten des AufAG erfolgten Satzungsregelung einer Krankenkasse

 

Orientierungssatz

Die grundsätzliche Heranziehung zur Umlagepflicht nach dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (juris: AufAG) vom 22.12.2005 besteht ungeachtet der Frage der Wirksamkeit einer Satzungsregelung der Krankenkasse. Eine etwaige Rechtswidrigkeit erstreckt sich im Falle einer Unwirksamkeit der Satzungsbestimmung ausschließlich auf den Umfang der Erstattung und den entsprechenden Umlagesatz.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.10.2009; Aktenzeichen B 1 KR 12/09 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 5000,- € festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist die Heranziehung des Klägers zum Umlageverfahren nach dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - Aufwendungsausgleichsgesetz - (AAG).

Der Kläger ist Arbeitgeber einer bei der Beklagten versicherten Angestellten. Um prüfen zu können, ob der Kläger verpflichtet ist, am Umlageverfahren nach dem AAG teilzunehmen, übersandte die Beklagte dem Kläger einen entsprechenden Fragebogen. Diesen Fragebogen sendete der Kläger im Juni 2006 zurück. Bereits mit Schreiben vom 17.01.2006 hatte der Kläger grundsätzliche Einwände gegen die Umlagepflicht bzw. die von der Beklagten diesbezüglichen erlassenen Satzungsregelungen erhoben.

Mit Bescheid vom 07.06.2006 stellte die Beklagte nach Rücksendung des Feststellungsbogens fest, entsprechend den Angaben lägen ab dem 01.01.2006 für den Betrieb des Klägers die Voraussetzungen für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren für Krankheitsaufwendungen (U 1) sowie die Voraussetzungen für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren für Mutterschaftsaufwendungen (U 2) vor. Dieser Bescheid gelte bis zum 31.12.2006.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgerecht Widerspruch mit der Begründung ein, der vor dem 09.12.2005 beschlossenen Satzung über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen fehle die gesetzliche Grundlage. Das AAG vom 22.12.2005 habe es zu dieser Zeit noch nicht gegeben, es sei auch nicht rückwirkend in Kraft getreten. Eine Satzung ohne gesetzliche Grundlage sei nichtig.

Nach vorheriger Anhörung wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2006 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, das AAG regele die Erstattung des nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts. Die Mittel hierfür würden nach § 7 Abs. 1 AAG von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch besondere Umlagen aufgebracht. Die Umlagen seien jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen würden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen gewesen wären. Die Umlagesätze seien gemäß § 9 Abs. 1 AAG in der Satzung der Krankenkasse festzusetzen, wobei die oben genannte Höhe der Erstattung beschränkt werden könne (§ 9 Abs. 2 AAG). Hiervon habe die Beklagte Gebrauch gemacht und § 35 Nr. 2.2 der Satzung bestimmt, dass eine Erstattung in Höhe von 65 v. H. der Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AAG bis zum Betrag der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolge. Auf Antrag des Arbeitgebers könne der Erstattungssatz auf 80 v. H. der vorgenannten Aufwendungen erhöht oder auf 50 v. H. ermäßigt werden. Da der Kläger weder den erhöhten noch den ermäßigten Erstattungssatz beantragt habe, betrage der Umlagesatz für das U 1-Verfahren zzt. 1,6 v. H., so dass der Kläger für seine Arbeitnehmerin einen Monatsbeitrag von 17,60 € zu zahlen habe. Auch die vom Kläger angeführten Argumente könnten zu keiner anderen Entscheidung führen. So stehe die Verwaltungsaktqualität des Bescheides vom 07.06.2006 außer Frage.

Des Weiteren seien die Satzungsvorschriften auch rechtmäßig zustande gekommen. Maßgebend sei nicht das Datum des Beschlusses, sondern die nach der Genehmigung der Aufsichtsbehörde erfolgte und in § 34 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) i. V. m. § 16 Abs. 1 der Satzung vorgeschriebenen Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Erst hierdurch hätten die Vorschriften Wirksamkeit und Rechtsverbindlichkeit erlangt. Zu diesem Zeitpunkt sei das Gesetz auch schon verabschiedet gewesen. Auch habe das Bundessozialgericht (Urteil vom 18.07.2006, Aktenzeichen B 1 A 1/06 R) entschieden, dass ein Satzungsbeschluss durchaus auch vor In-Kraft-Treten des Gesetzes erfolgen könne. Soweit der Kläger die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten angebotenen Stufentarife in Zweifel ziehe, sei einzuräumen, dass das BSG im oben genannten Urteil zu der Auffassung gelangt sei, die Krankenkassen seien nicht befugt gewesen, neben oder anstelle des nach dem AAG vor...

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