Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsanwaltsvergütung: Bemessung der Vergütung im sozialgerichtlichen Verfahren. Erstattungsfähigkeit der Kosten für Fotokopien. Zulässigkeit der Einlegung einer Kostenerinnerung durch einen am Verfahren nicht beteiligten Rechtsanwalt einer Anwaltssozietät
Orientierungssatz
1. Im Rahmen der Festsetzung der Vergütung eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Prozessbevollmächtigten sind jedenfalls die Kopierkosten für die ersten 50 Seiten ohne eine gesonderte Prüfung der Erforderlichkeit der Kopien erstattungsfähig, es sei denn die zu kopierenden Verwaltungsvorgänge überschreiten diesen Umfang von vornherein nicht. Erst bei den diesen Seitenumfang übersteigenden Kopierkosten ist die Erforderlichkeit der Kopien gesondert darzulegen, um eine sachbezogene Bestimmung der zu kopierenden Seiten sicherzustellen.
2. Die Erinnerung eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Vergütungsfestsetzung ist auch dann wirksam erhoben, wenn der Erinnerungsschriftsatz nicht durch den beigeordneten Rechtsanwalt selbst, sondern durch einen mit ihm in Sozietät verbundenen Rechtsanwalt an Vertretung statt aber erkennbar mit seinem Willen eingereicht wurde.
Tenor
Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 05. Oktober 2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 01. Oktober 2009 - S 43 AS 984/07 - wird die dem Erinnerungsführer aus der Staatskasse zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung endgültig auf einen Betrag in Höhe von 589,05 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.
Gründe
Der Erinnerungsführer macht als beigeordneter Rechtsanwalt einen Anspruch auf Festsetzung einer (höheren) Vergütung aus Prozesskostenhilfemitteln der Staatskasse für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Lüneburg geltend, in dem um die Gewährung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) gestritten wurde und das sich nach etwa zweijähriger Verfahrensdauer durch den Erlass eines - auch im Kostenpunkt - zusprechenden Urteils erledigte. Streitig ist im vorliegenden Erinnerungsverfahren, ob einerseits ein mit dem beigeordneten Rechtsanwalt in einer Sozietät verbundener Rechtsanwalt für den beigeordneten Kollegen wirksam Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss einlegen kann und andererseits in welchem Umfang Fotokopiekosten erstattungsfähig sind.
Die Erinnerung hat im tenorierten Umfang Erfolg; im Übrigen bleibt sie erfolglos.
Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 01. Oktober 2009 - S 43 AS 984/07 - erhobene Erinnerung ist zulässig.
Gemäß §§ 56 Abs. 3 S. 1, 33 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)) steht das Recht der Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss nach § 55 RVG im Prozesskostenhilfeverfahren lediglich dem beigeordneten Rechtsanwalt und der Staatskasse zu, nicht aber den Beteiligten oder dem kostenpflichtigen Gegner (vgl. hierzu etwa Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 56, Rdn. 6). Allerdings kann sich der neben der Staatskasse allein erinnerungsbefugte beigeordnete Rechtsanwalt - wie im sonstigen Rechtsverkehr auch - gemäß § 73 Abs. 2 S. 1 SGG in jeder Lage eines (sozialgerichtlichen) Verfahrens wirksam eines Vertreters bedienen und durch diesen wirksame Prozesserklärungen abgeben lassen, die wiederum für und gegen den Vertretenen wirken. So liegt die Sache hier. Aus dem Schriftsatz vom 05. Oktober 2009, mit dem gegen den hier streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 01. Oktober 2009 Erinnerung erhoben worden ist, wird deutlich, dass der beigeordnete Erinnerungsführer selbst - erkennbar an dem unter dem Schriftsatz befindlichen Schriftzug “Krempin Rechtsanwalt„ - gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vorzugehen beabsichtigte und der Schriftsatz nach seinem unwidersprochenen Vortrag im Erinnerungsverfahren lediglich durch seinen Urlaubsvertreter (in Vertretung für den nach Diktat verreisten Erinnerungsführer) unterzeichnet worden ist. Aus dem objektiven Empfängerhorizont war die Erinnerung daher als Erinnerung im fremden Namen aufzufassen. Damit wirkt die von dem Sozietätsmitglied als Vertreter unterzeichnete Prozesserklärung für und gegen den Erinnerungsführer. Weil die Kammer darüber hinaus auch keinerlei Zweifel an der Vertretungsberechtigung des mit dem Erinnerungsführer in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwalts hat, hatte sie auch im Hinblick auf § 73 Abs. 6 S. 4 SGG keine Veranlassung, sich eine etwaige schriftliche Vollmacht vorlegen zu lassen. Weil damit der Erinnerungsführer als im Sinne der §§ 45 ff. RVG beigeordneter Rechtsan...