Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II: Leistungen für Unterkunft und Heizung. Höhe der übernahmefähigen Unterkunftskosten bei Wohneigentum. Berechnung des angemessenen Heizkostenbedarfs
Orientierungssatz
1. Auch für Wohnungseigentümer kann eine Übernahme der Unterkunftskosten maximal bis zur Höhe der Kosten für eine angemessene Mietwohnung erfolgen.
2. Bei der Ermittlung des angemessenen Heizkostenbedarfs ist von der tatsächlichen Wohnungsgröße und nicht von der Größe einer als angemessen angesehenen Mietwohnung auszugehen.
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig und unter Vorbehalt der Rückzahlung verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 23. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008, längstens jedoch bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, Leistungen nach dem SGB II als Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt443, 40 € monatlich zu gewähren.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1/2.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren die Übernahme höherer Kosten der Unterkunft. Sie bewohnen ein Eigenheim von 98 m² Größe. Hierfür machen sie insgesamt Kosten in Höhe von 672,32 € monatlich geltend. Dabei entfällt ein Betrag in Höhe von 472,08 € auf monatliche Zinsen, ein Betrag von 120,00 € auf Kosten für Heizung und die restlichen Beträge auf Grundsteuern, Schornsteinfeger etc. Von dem Endbetrag haben die Antragsteller von sich aus 18 % für Warmwasserzubereitung abgezogen, so dass letztlich monatliche Kosten der Unterkunft in Höhe von 650,72 € begehrt werden.
Den Antragstellern wurden mit Änderungsbescheid vom 05. November 2007 die vom Antragsgegner zu leistenden Kosten der Unterkunft mitgeteilt. Der Bescheid umfasste die Zeit von Januar 2007 bis März 2008. Grund der Änderung des Ursprungsbescheides war, dass die Agentur für Arbeit E. eine Überzahlung festgestellt hatte, die zurückerstattet werden sollte. Gegen die Erstattung der Überzahlung haben die Antragsteller Klage beim Sozialgericht Lüneburg erhoben. Der Antragsgegner hatte zunächst unter dem 02. November 2007 einen Änderungsbescheid erteilt, der durch einen Änderungsbescheid vom 05. November 2007 abgeändert wurde. Die Antragsteller erhoben am 13. November 2007 Widerspruch gegen die Bescheide vom 02. November und vom 05. November 2007. Über den Widerspruch wurde nach Aktenlage bisher nicht entschieden.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass das Eigenheim mit einer Größe von 98 m² für zwei Personen zu groß ist und geht von einer angemessenen Wohnungsgröße von 60 m² aus. Für diese Größe werden anteilig für angemessen gehaltene Kosten der Unterkunft zuzüglich Heizkosten anerkannt.
II.
Der Antrag hat im tenorierten Umfang Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges.
Voraussetzung für den Erlass der hier vom Antragsteller begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG, mit der er die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II begehrt, ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) ein Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Der Antrag ist zulässig. Mit Änderungsbescheid vom 05. November 2007 hat der Antragsgegner über die Kosten der Unterkunft nicht nur für die Vergangenheit, sondern auch für die Zukunft bis Ende März 2008 entschieden. Der Widerspruch der Antragsteller vom 12. November 2007 richtet sich gegen die Änderungsbescheide vom 02. November 2007 und vom 05. November 2007. Mit Schreiben vom 03. Dezember 2007 erläutern die Antragsteller ihren Widerspruch auch dahingehend, dass sie sich gegen die Festsetzung niedrigerer Leistungen für die Zukunft wenden. Dass es hierbei in erster Linie um die Anrechnung einer Rückforderung geht, steht einer Überprüfung der angemessenen Kosten der Unterkunft nicht im Wege.
Im vorliegenden Fall wurde ein Anordnungsanspruch teilweise glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben Anspruch auf Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 443,40 € monatlich, wovon 345,00 € auf die Kosten der Unterkunft entfallen. Bis zu diesem Betrag sind die Kosten der Unterkunft (ohne Heizung) der Antragsteller angemessen nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II.
Die Antragsteller bewohnen ein selbstgenutztes Eigenheim. Für d...