Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessung der Terminsgebühr

 

Orientierungssatz

Die Höhe der Terminsgebühr richtet sich nach der Höhe der Verfahrensgebühr.

 

Gründe

Das vorliegende Rentenverfahren erledigte sich dadurch, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 5.12.2005 Erwerbsunfähigkeit über den 29.2.2004 auf Dauer anerkannte und sich bereit erklärte, die notwendigen entstandenen Kosten zu übernehmen. Nach Annahme des Anerkenntnisses am 22.12.2005 beantragte der Prozessbevollmächtigte die Kostenerstattung. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Mai 2006 wurden die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 648,40 € festgesetzt. Dabei war eine Geschäftsgebühr von 240,- € und eine Verfahrensgebühr von 230,- € wie beantragt festgesetzt worden. Die beantragte Terminsgebühr in Höhe von 200,- € setzte der Urkundsbeamte auf 80,- € fest und führte aus, dass sich die Höhe der Terminsgebühr nach dem Aufwand berechne, den der Prozessbevollmächtigte in einem fiktiven Termin entfaltet hätte. Dieses wäre im vorliegenden Fall lediglich die Annahme des Anerkenntnisses gewesen. Da dem Klagebegehren in vollem Umfang entsprochen wurde, wären keine weiteren Überprüfungen oder Rücksprachen nötig gewesen, die Mindestgebühr damit angemessen. Da jedoch der Gesetzgeber einen Anreiz für den Prozessbevollmächtigten schaffen wollte, damit dieser nicht auf die Durchführung des Termins nur als Kostengründen bestehe, hielt der Urkundsbeamte die Gebührenhöhe mit 80,- € für angemessen.

Hiergegen wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit der Beschwerde vom 12. Juni 2006 und führte aus, die Terminsgebühr sei mit 80,- € zu gering angesetzt. Ein vorliegendes Anerkenntnis sei kein Grund, die anwaltliche Tätigkeit bei der Bemessung der Terminsgebühr innerhalb des Betragsrahmens als gering zu werten. Es könne nicht auf den geringen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bei der Annahme des Anerkenntnisses ankommen, dieses habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Vielmehr sollte die außergerichtliche Erledigung gefördert werden. Diese werde aber in Frage gestellt, wenn der Anwalt bei dieser Erledigungsweise kostenrechtlich benachteiligt und damit zur Durchführung eines Termins gezwungen werde. Zudem handele es sich nach Beurteilung des Gerichts sowie der Parteien um ein überdurchschnittliches Verfahren, so dass bei der Festsetzung der Gebühr, insbesondere auch die Bedeutung der Sache sowie die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und das Haftungsrisiko zu beachten seien.

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat Erfolg (§ 178 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie ist zulässig und begründet.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat einen Anspruch auf Festsetzung einer Terminsgebühr in Höhe der geltend gemachten Mittelgebühr in Höhe von 200,00 €.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, Beratungsrahmengebühren. Bei Rahmengebühren bestimmt gem. § 14 Abs. Satz 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG).

Davon ist hier nach Auffassung des Gerichts nicht auszugehen. Insoweit hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bereits zu Recht eine Verfahrensgebühr in Höhe von 230,- € angenommen. Dies ist auch nicht zu beanstanden, denn in der Gesamtbetrachtung handelt es sich um eine durchschnittlich schwierige Angelegenheit, für die die Mittelgebühr angemessen ist. Nach Überzeugung des Gerichts richtet sich die Höhe der Terminsgebühr in der Regel nach der anteiligen Höhe der Verfahrensgebühr (Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 16.9.2005 - S 12 SF 30/05 -, Beschluss des SG Lüneburg vom 12. Juni 2006 - S 25 SF 12/06).

Die Bestimmung der Höhe der Terminsgebühr wird jedoch unterschiedlich gehandhabt. Zum einen wird auf den hypothetischen Aufwand abgestellt, der bei Durchführung eines Termins im konkreten Verfahrensstadium voraussichtliche entstanden wäre. Eine fiktive Vergleichsbetrachtung ist in diesem Fall anzustellen und zu prüfen, in welcher Höhe ein Gebührenanspruch voraussichtlich entstanden wäre, wenn ein Termin stattgefunden hätte (SG Hannover, Beschluss vom 20.12.2005 - S 34 SF 119/05 - in ständiger Rechtsprechung). Demgegenüber wird die Auffassung vertreten, dass die Terminsgebühr derart mit der Verfahrensgebühr verbunden ist, dass nur eine gemeinsame Betrachtung möglich ist, aufgrund der Systematik des RVG (vgl. SG Hildesheim, ständige Rechtsprechung, Beschluss vom 18.4.2006 - S 12 SF 5/06 -). Dem hat sich das Gericht angeschlossen. Wie das Sozialgericht Hildesheim ist a...

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