Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. einstweiliges Rechtsschutzverfahren. Grundsicherung für Arbeitssuchende. Betragsrahmengebühren. Erledigungsgebühr
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Gebührenbemessung in einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach den Bestimmungen des SGB 2, in denen Betragsrahmengebühren entstehen; zu Anfall und zur Höhe einer Erledigungsgebühr (vgl BSG vom 2.10.2008 - B 9/9a SB 5/07 R = JurBüro 2009, 53).
Tenor
Die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 09. Februar 2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 04. Februar 2009 - S 30 AS 1298/08 ER - wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.
Gründe
Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren noch um die Höhe des Gesamtvergütungsanspruches des Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin für ein Beschwerdeverfahren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, das im Wesentlichen die Erteilung einer Zusicherung der Erinnerungsgegnerin zur Erstattung von zukünftig entstehenden Aufwendungen für eine in Hamburg befindliche Wohnung nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) zum Gegenstand hatte. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren erledigte sich innerhalb eines Monats durch die Annahme eines von der Erinnerungsgegnerin im Beschwerdeverfahren abgegebenen Anerkenntnisses.
Die gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Der angefochtene Kostenfestesetzungsbeschluss ist rechtmäßig und hält der beantragten gerichtlichen Überprüfung stand. Der von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle festgesetzte Gesamtvergütungsanspruch in Höhe eines Betrages von 166,60 € ist kostenrechtlich nicht zu beanstanden.
Zur Begründung seiner Entscheidung nimmt das Gericht zunächst gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG auf die ausführlichen und uneingeschränkt zutreffenden Ausführungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem angefochtenen Beschluss vom 04. Februar 2009 - S 30 AS 1298/08 ER - Bezug und macht sich diese zur Vermeidung nicht gebotener Wiederholungen zu Eigen. Die Urkundsbeamtin hat den gebührenrechtlichen Sachverhalt vollständig und rechtsfehlerfrei gewürdigt.
Im Hinblick auf das Vorbringen der Erinnerungsführerin im Erinnerungsverfahren zur Höhe der verdienten Verfahrensgebühr, die dem Rahmen der Nr. 3501 VV-RVG (15,00 € bis 160,00 €) bei einer Mittelgebühr in Höhe von 87,50 € und wegen der vorrangigen Spezialregelung nicht der Nr. 3204 VV-RVG zu entnehmen ist (vgl. hierzu ausführlich und zutreffend: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. Mai 2008, - L 20 B 139/07 SO, zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de) gilt Folgendes: Erweist sich das Betreiben eines Geschäfts einschließlich der Information nach allen Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG als durchschnittliche Leistung, ist die Mittelgebühr von 200,00 € angemessen. Liegen Schwierigkeit, Wert und Bedeutung der Sache unter oder über diesem Mittelwert, bietet sich eine entsprechende Quotierung, mithin eine Über- oder Unterschreitung dieser Mittelgebühr an.
Wägt man den bereits von der Urkundsbeamtin zutreffend herausgearbeitete (nach Auffassung des Gerichts allenfalls) durchschnittlichen Umfang und die (allenfalls) durchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit mit den deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, der überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Erinnerungsführerin und das allenfalls durchschnittliche Haftungsrisiko gegeneinander ab, ist das vorliegende Streitverfahren hinsichtlich der Festsetzung oberhalb der Mittelgebühr jedenfalls nicht zu Ungunsten der Erinnerungsführerin kostenrechtlich angemessen erfasst. Der erforderliche anwaltliche Aufwand bestand darin, den Inhalt der bisherigen Ereignisse vorzutragen und kurz rechtlich zu würdigen, wobei der Streitstoff bereits ausreichend im erstinstanzlichen Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 02. September 2008 aufbereitet war. Dieser Tätigkeitsumfang ist für einen seine Mandanten auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gewissenhaft vertretenen Anwalt obligatorisch und entspricht demjenigen Aufwand, der erforderlich ist, um die Mandanteninteressen ordnungsgemäß und unter Beachtung seiner aus §§ 43, 43a der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) folgenden Berufspflichten zu wahren. Auch findet im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage statt, was eine erheblich geringere Ermittlungstiefe zur Folge hat. Im Vergleich zum Hauptsacheverfahren ist kein ordnungsgemäßer Beweisantritt unter Benennung der zulässigen Beweismittel erforderlich; es besteht vielmehr die Beweiserleichterung der einfachen Glaubhaftmachung durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung. Eine förmliche Beweisaufnahme findet im ein...