Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Angemessenheit. Zusicherung zum Wohnungswechsel. Wohnungsbeschaffungskosten. Mietkaution
Leitsatz (amtlich)
1. Das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit des Umzugs im Sinne des § 22 Abs 3 S 2 SGB 2 korreliert jedenfalls auch mit der Frage, ob die Wohnung, für die eine Mietkaution begehrt wird, selbst angemessen ist. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Vorschrift des § 22 Abs 2 SGB 2 der Gedanke zugrunde liegt, dass der jeweilige kommunale Leistungsträger - von Ausnahmefällen abgesehen - grundsätzlich nur die angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen hat.
2. Gleiches muss dann selbstverständlich auch für die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen gelten, deren Übernahme durch § 22 Abs 3 SGB 2 geregelt wird. Daher können Mietkautionen nur dann übernommen werden, wenn die Kosten der Unterkunft und Heizung der neu bezogenen Wohnung angemessen sind.
3. Der Sozialleistungsträger kann nicht verpflichtet sein, den Einzug in eine unangemessen große bzw teure Wohnung durch Übernahme der Mietkaution zu ermöglichen.
Orientierungssatz
Zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist die rechte (höchste) Spalte der Wohngeldtabelle zu § 8 WoGG 2 heranzuziehen. Davon sollte nur abgesehen werden, wenn der örtliche Wohnungsmarkt durch aussagekräftige Mietspiegel erschlossen wurde oder im Einzelfall eine andere Betrachtungsweise angezeigt ist.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 06. Februar 2006 wird abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe
I.
Der volljährige Antragsteller bezieht seit dem 01. Oktober 2005 laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II). Er begehrt - nach teilweiser Erledigungserklärung hinsichtlich der Höhe der zu gewährenden Regelleistung sowie der Kosten für Unterkunft und Heizung - nun nur noch die Übernahme einer Mietkaution für eine am 01. Januar 2006 bezogene Wohnung im E.in Höhe von insgesamt 975,00 €.
Ausweislich der Mietbescheinigung des Vermieters vom 14. Januar 2006 fallen monatlich folgende Kosten an:
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Gesamtmiete (einschließlich Umlagen, Zuschläge u. ä.) |
390,00 € |
hierin enthalten: |
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Betriebskosten |
47,61 € |
Kosten der Zentralheizung |
53,59 € |
In dem Mietvertrag regelten die Parteien ferner, dass eine Mietkaution in Höhe von 975,00 € (3 Kaltmieten á 325,00 €) zusammen mit der ersten Monatsmiete zu zahlen ist.
Der Antragsteller legte am 23. Dezember 2005 den nicht unterschriebenen Mietvertrag vor und beantragte mündlich die Übernahme der Miete sowie der Mietkaution. Anlässlich einer weiteren Vorsprache am 10. Januar 2006 lehnte die Antragsgegnerin die Übernahme der Mietkaution ab. Hiergegen erhob der Antragsteller am gleichen Tag, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte, Widerspruch, über den - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden worden ist.
Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2006 hat der Antragsteller beim Sozialgericht F.vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.
Zur Begründung trägt er vor, bereits am 23. Dezember 2005 habe er persönlich bei der Antragsgegnerin vorgesprochen und einen nicht unterschriebenen Mietvertrag bezüglich einer Wohnung im G.vorgelegt. Die Mitarbeiterin habe zugesagt, dass die Miete jedenfalls für sechs Monate gezahlt würde. Gleiches gelte für die Mietkaution. Die Mitarbeiterin habe ihm sodann noch einen Terminszettel gegeben, auf dem der 10. Januar 2006 vermerkt gewesen sei. An diesem Tage sei die Mietübernahme mündlich bestätigt worden, die Kaution könne aber wegen des mittlerweile unterschriebenen Mietvertrages eventuell nicht übernommen werden. Auf die Übernahme der Mietkaution sei er dringend angewiesen, da ihm der Vermieter bereits mit der fristlosen Kündigung gedroht habe.
Die Antragsgegnerin hat dem Begehren des Antragstellers im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch Erlass eines Änderungsbescheides vom 02. März 2006 hinsichtlich der Höhe der Regelleistung sowie der Kosten für Unterkunft und Heizung zum überwiegenden Teil entsprochen.
Das Gericht hat einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt, in dem der Antragsteller das Verfahren hinsichtlich der zu gewährenden Regelleistung und der Kosten für Unterkunft und Heizung für erledigt erklärt hat.
Der Antragsteller beantragt nach seinem Vorbringen nunmehr nur noch (sinngemäß),
die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Mietkaution in Höhe von 975,- € zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den weitergehenden Antrag abzulehnen.
Hierzu trägt sie vor, ein Anspruch auf die Gewährung der beantragten Mietkaution bestehe nicht, da Mietkautionen gemäß § 22 Abs. 3 SGB II nur bei vorheriger Zusicherung durch den zuständigen Träger übernommen werden könnten. In Fällen, in denen ohne vorherige Zustimmung des zuständigen Trägers eine unangemessene Unterkunft angemietet worden sei, sei die Ü...