Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Aufteilung der Unterkunfts- und Heizkosten nach Kopfteilen. Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten bei einem schwerbehinderten Menschen. Kostensenkungsbemühung
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Angemessenheit von Unterkunftskosten, wenn ein schwerbehinderter Mensch in der Wohnung lebt, zur Frage der Unzumutbarkeit von Kostensenkungsbemühungen und zur Problematik der Aufteilung von Unterkunfts- und Heizkosten nach Kopfteilen, wenn ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört.
Tenor
Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung ab dem 01. Februar 2006 zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren um die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), dabei insbesondere um die Frage der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung.
Der 1947 geborene Antragsteller lebt zusammen mit seiner Ehefrau, der 1949 geborenen schwerbehinderten Antragstellerin, seit dem 01. Mai 2003 in einem Einfamilienhaus, das sie von ihrem Sohn - Herrn D. - gemietet haben. Für die 98,22 qm große Wohnfläche zahlen sie ausweislich der Vermieterbescheinigung vom 26. Mai 2005 monatlich einen Nettokaltmietzins in Höhe von 708,00 €. Für die Nebenkosten ist monatlich ein Betrag in Höhe von 86,38 € (Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Abfall- und Schornsteinfegergebühren sowie Wasser- und Abwassergebühren) sowie für Heizkosten ein monatlicher Abschlag in Höhe von 125,67 €, wobei die Kosten für die Warmwasseraufbereitung enthalten sind, zu zahlen.
Die Antragsteller stehen seit dem 01. Juli 2005 im laufenden Leistungsbezug der im Auftrag des Antragsgegners handelnden Samtgemeinde W. Mit Schreiben vom 05. Juli 2005 forderte die Samtgemeinde die Antragsteller auf, ihre Unterkunftskosten zu senken. In dem Schreiben wies sie die Antragsteller darauf hin, monatlich seien 261,00 € Kaltmiete sowie 64,20 € Heizkosten angemessen, die Unterkunftskosten seien derzeit unangemessen hoch und daher bis zum 31. Dezember 2005 zu senken bzw. es seien intensive Suchbemühungen nachzuweisen.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2005 wandten sich die Antragsteller an die Samtgemeinde und teilten mit, dass ihre Tochter E. wegen eines am 10. Mai 2005 erlittenen schweren Verkehrsunfalls erst am 10. November 2005 aus der Neurologischen Klinik F. entlassen worden und wegen der mit dem Verkehrsunfall einhergehenden schwierigen familiären Situation eine Senkung der Unterkunftskosten nicht möglich gewesen sei.
Mit Folgebescheid vom 13. Januar 2006 bewilligte die Samtgemeinde für den Zeitraum vom 01. Januar 2006 bis zum 30. April 2006 nunmehr Leistungen in Höhe von 897,43 € (Kosten der Unterkunft: 794,38 € sowie Heizkosten: 103,05 € (125,67 € abzgl. 22,62 € Warmwasseranteil)) sowie für den Zeitraum vom 01. Mai 2006 bis zum 30. Juni 2006 in Höhe von 400,03 € (Kosten der Unterkunft: 347,38 € sowie Heizkosten: 52,65 € (64,20 € abzgl. 11,55 € Warmwasseranteil)). Zur Begründung führte die Samtgemeinde aus, wegen des besonderen Einzelfalls würden die tatsächlichen Kosten bis zum 30. April 2006, danach jedoch nur noch die angemessenen Kosten anerkannt. Hiergegen erhoben die Antragsteller mit Schreiben vom 21. Januar 2006 Widerspruch, in dem sie auch mitteilten, dass ihre Tochter seit dem 01. Januar 2006 wieder bei ihnen wohne. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung seien bis zum 30. Juni 2006 zu gewähren, da die Leistungen der Agentur für Arbeit auch bis zu diesem Zeitpunkt bewilligt worden seien. Diesen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 03. August 2006 zurück. Hiergegen ist bei dem Sozialgericht Lüneburg zum Aktenzeichen S 25 AS 913/06 ein Klageverfahren anhängig.
Mit Änderungsbescheid vom 02. März 2006 bewilligte die Samtgemeinde daraufhin für den Zeitraum vom 01. Februar 2006 bis zum 30. April 2006 nur noch Leistungen in Höhe von 598,28 €, für den Zeitraum ab dem 01. Mai 2006 nur noch Leistungen in Höhe von 318,97 € wegen des zum 01. Februar 2006 erfolgten Einzuges der Tochter, für die jeweils 1/3 der Kosten in Abzug zu bringen sei. Hiergegen erhoben die Antragsteller mit Schreiben vom 05. März 2006 ebenfalls Widerspruch, den der Antragsgegner mit einem weiteren Widerspruchsbescheid vom 03. August 2006 zurückwies.
Mit weiterem Bescheid vom 19. April 2006 bewilligte die Samtgemeinde nunmehr für die Monate Mai und Juni 2006 Leistungen in Höhe von 360,35 € (Kosten der Unterkunft: 304,08 €, Heizkosten: 56,27 €), wobei aufgrund der nachgewiesenen Schwerbehinderung der Antragstellerin eine größere Wohnfläche berücksichtigt wurde. Wie die jetzigen Kosten der Unterkunft genau errechnet wurden, erschließt sich aus den Verwaltungsvorgängen jedoch nicht. Mit weiterem Bescheid vom 13. Juli 2006 änder...