Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss von Arbeitslosengeld während der Dauer eines Praktikums

 

Orientierungssatz

1. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld hat u. a. eine bestehende Arbeitslosigkeit zur Voraussetzung. Arbeitslos ist, wer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht.

2. Ein Praktikum kann grundsätzlich ein Beschäftigungsverhältnis darstellen. Dabei ist die Entgeltlichkeit kein notwendiges Kriterium einer Beschäftigung. Im Fall der Unentgeltlichkeit ist die Frage der persönlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber ein entscheidendes Merkmal.

3. Hat sich der Praktikant dem Direktionsrecht des Unternehmens untergeordnet, hat er eine Arbeitsleistung im Rahmen der betrieblichen Abläufe erbracht, die auch wirtschaftlich ins Gewicht fällt, und war er in den Betrieb hinsichtlich Zeit, Ort, Dauer und Art der Tätigkeit in den Betrieb eingegliedert, so liegt ein Beschäftigungsverhältnis vor, mit der Folge, dass er für die Dauer des Praktikums keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 06. bis 23. Januar 2009.

Die H. geborene Klägerin arbeitete zunächst als Verkäuferin, meldete sich am 20. November 2008 arbeitslos und stellte einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld. Sie bestätigte dabei mit Unterschrift vom 26. November 2008 den Erhalt des Merkblattes 1 für Arbeitslose (Bl. 3 der Verwaltungsakte).

Auf Seite 13 und 14 des Merkblattes findet sich folgender Passus:

"Sie müssen für den Bezug von Arbeitslosengeld beschäftigungslos sein. Sie sind beschäftigungslos, wenn Sie vorübergehend in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen. Beschäftigungslos sind Sie auch, wenn Sie nur eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Tätigkeit als Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger ausüben.

Bei Aufnahme jeder Beschäftigung oder Tätigkeit prüft Ihre Agentur für Arbeit, ob sie die Arbeitslosigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosengeld entfallen lässt. (…)

In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie jede Beschäftigung oder Tätigkeit vor deren Beginn Ihrer Agentur für Arbeit anzeigen. Bei Nichtanzeige oder verspäteter Anzeige einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die die Arbeitslosigkeit entfallen lässt, können Sie die Leistung erst wieder nach erneuter Arbeitslosmeldung beziehen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige können Ihnen erhebliche finanzielle Nachteile geschehen."

Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 08. Dezember 2008 Arbeitslosengeld ab dem 01. Dezember 2008 für eine Dauer von 180 Kalendertagen mit einem täglichen Leistungssatz von 11,68 Euro.

Die Klägerin nahm am 06. Januar 2009 ein unbezahltes Praktikum bei der Firma I. auf, das bis zum 23. Januar 2009 andauerte (Bl. 22 der Verwaltungsakte). Dies erfolgte, um die Möglichkeit einer erfolgreichen Ausbildung in diesem Betrieb zu prüfen. Die Beschäftigungszeiten der Klägerin waren wie folgt (Bl. 16 der Gerichtsakte):

am 06. Januar 2009 Arbeitszeit von 8 Stunden,

am 07. Januar von 4 Stunden,

am 08. und 09. Januar von jeweils 8 Stunden,

am 12. und 13. Januar von jeweils 8 Stunden,

am 14. Januar von 4 Stunden,

am 15., 16., 19. und 20. Januar von 8 Stunden,

am 21. Januar von 4 Stunden und

am 22. Januar von 8 Stunden.

Die Klägerin teilte der Beklagten die Praktikumstätigkeit am 23. Januar 2009 bei einem persönlichen Gespräch in den Räumen der Beklagten mit und meldete zugleich ein Langzeitpraktikum ab Februar 2009 an.

Mit Bescheid vom 23. Januar 2009 hob die Beklagte die Leistungsbewilligung ab dem 06. Januar 2009 auf (vgl. Beratungsvermerk; Bl. 55 der Gerichtsakte).

Dagegen legte die Klägerin am 29. Januar 2009 Widerspruch ein (Bl. 24 der Verwaltungsakte), den sie damit begründete, dass sie nicht gewusst habe, dass sie das Praktikum anzeigen müsse.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05. Februar 2009 zurück (Bl. 27 bis 31 der Verwaltungsakte) und begründete diesen im Wesentlichen folgendermaßen:

Die Klägerin habe die Erwerbstätigkeit, die sie ab 06. Januar ausgeübt habe, der Beklagten nicht angezeigt. Dies wäre aber notwendig gewesen, weil es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden gehandelt habe. Dabei sei unerheblich, ob das Praktikum entgeltlich gewesen sei. Die Arbeitsloserklärung sei damit erloschen. Erst mit der persönlichen Vorsprache am 23. Januar habe eine erneute Arbeitslosmeldung vorgelegen und am 24. Januar sei sie wieder arbeitslos gewesen.

Dagegen hat die Klägerin am 02. März 2009 Klage erhoben.

Sie trägt vor:

Sie habe sich eigenständig um den Praktikumsplatz beworben, wobei es sich nicht um eine Erwerbstätigkeit gehandelt habe, da sie keinen Verdienst erzielt habe. Die von der Firma angegeben Beschäftigungszeiten träfen zu. Die Klägerin habe sich bei diversen Betrieben um einen Ausbildungsplatz be...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge