Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer eheähnlichen Gemeinschaft
Orientierungssatz
1. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB 2 a. F. gehört zur Bedarfsgemeinschaft diejenige Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Davon sind nur solche Gemeinschaften erfasst, in denen die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Für den jeweils maßgebenden Zeitraum ist entscheidend, ob die Gemeinschaft auf Dauer angelegt ist.
2. Die Situation in einer eheähnlichen Gemeinschaft muss der Ehe so ähnlich sein, dass als Unterscheidungsmerkmal lediglich das Fehlen eines Trauscheins in Betracht kommt. Solange eine Beziehung noch nicht derart gefestigt erscheint, ist von einem freundschaftlichen Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft auszugehen. Das genügt nicht für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft.
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.04.2006 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 01.03.2007 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten.
Tatbestand
Die Klägerin wehrt sich gegen einen Erstattungsanspruch der Beklagten in Höhe von 5008,26 €.
Die Klägerin beantragte am 16.11.2004 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II). In dem hierauf gerichteten Antrag gab sie bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung an, mit Herrn G. H. in Wohngemeinschaft zu wohnen. Die aus 4 Zimmern sowie Küche und Bad bestehende Wohnung teile sie sich mit Herrn H.. Dafür zahle sie ihm monatlich 355,00 € Gesamtkosten.
Der von ihr bewohnte Teil der Wohnung bestehe aus 2 Zimmern und Bad, die Küche teile man sich.
Der Klägerin wurden daraufhin Leistungen bewilligt.
Für den Zeitraum Januar 2005 bis einschließlich Juni 2005 erbrachte die Beklagte die Regelleistung und die Kosten der Unterkunft. Ab Juli dann nur noch die Regelleistung.
Insgesamt wurden der Klägerin und ihren Kindern an Regelleistung ein Betrag von 5008,26 € ausgekehrt.
Die Klägerin wohnt seit dem 01.05.2001 mit Herrn H. zusammen.
Im Oktober 2005 erkundigte sich die Klägerin bei der Samtgemeinde I. nach den Voraussetzungen für eine Eheschließung.
Hiervon erlangte die Beklagte Kenntnis und vermutete, dass zwischen der Klägerin und Herrn H. eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe.
Die Klägerin wurde daraufhin mit Schreiben vom 24.10.2005 befragt, ob eine eheähnliche Gemeinschaft mit Herrn H. bestehe. Es sei beabsichtigt, den Bescheid über die Bewilligung des Arbeitslosengeldes II ab dem 01.01.2005 ganz oder teilweise aufzuheben.
Die Klägerin teilte daraufhin in einem persönlichen Gespräch am 31.10.2005 der Beklagten mit, dass sie und Herr H. sich erst am 21.10.2005 entschlossen hätten zu heiraten. Vorher habe eine eheähnliche Gemeinschaft nicht bestanden. Man hätte sich entschlossen zu heiraten, da Herr H. es gefühlsmäßig nicht ertragen hätte, mit der Klägerin zusammen zu wohnen. Hätte man nicht geheiratet, wäre Herr H. ausgezogen.
Mit Schreiben vom 30.11.2005 wurde die Klägerin aufgefordert, weitere Angaben über Herrn H. sowie Verdienstbescheinigungen des Herrn H. einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Klägerin auch nach weiteren Aufforderungen nicht nach.
Mit Schreiben vom 16.01.2006 wurde die Klägerin zu einer Rückerstattung nach § 45 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X) angehört.
Die Klägerin erklärte daraufhin, dass die Ehe erst seit dem 02.12.2005 bestehe.
Mit Bescheid vom 21.02.2006 hob die Beklagte die Leistungen der Klägerin ab dem 01.01.2005 in voller Höhe auf. Es wurde ein Betrag von 5.008,26 € zurückgefordert. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass die Klägerin bereits seit dem 01.01.2005 mit Herrn H. in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt habe. Die Klägerin lebe bereits seit dem 01.05.2001 in einem Haushalt mit Herrn H.. Da Unterlagen über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Herrn H. nicht vorgelegt worden seien, sei davon auszugehen, dass dessen Einkommen den Bedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft übersteige. Nach § 45 Abs. 1 SGB X sei der Bewilligungsbescheid deshalb zurückzunehmen, da die Klägerin falsche oder unvollständige Angaben gemacht habe.
Hiergegen erhob die Klägerin am 08.03.2006 Widerspruch. Sie vertrat die Ansicht, dass aus der Tatsache, dass man am 02.12.2005 die Ehe geschlossen habe, nicht gefolgert werden könne, dass man bereits seit dem 01.01.2005 in eheähnlicher Gemeinschaft lebe.
Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2006 zurückgewiesen. Die Beklagte verwies darauf, dass die Klägerin und Herr H. mit den minderjährigen unverheirateten Kindern der Klägerin seit dem 01.05.2001 zusammen lebe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass bereits bei Antragstellung eine eheähnliche Gemeinschaft vorgelegen habe.
Hiergegen richtet sich die am 04.05.2006 erhobene Klage, mit der die Klägerin die Ansicht vertritt, dass eine bloße Vermutung der Beklagten nicht ausr...