Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der vom Grundsicherungsträger zu übernehmenden Umzugskosten nach vorheriger Zusicherung
Orientierungssatz
1. Bei einem erforderlichen Umzug können nach vorheriger Zusicherung durch den zuständigen kommunalen Träger Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten übernommen werden. Dabei muss der Betroffene im Rahmen seiner Selbsthilfeverpflichtung alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Kosten so gering wie möglich zu halten und Freunde und Bekannte ansprechen.
2. Die Zusicherung muss sich auf die konkreten Aufwendungen für den Umzug beziehen.
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 03. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2008 verurteilt, den Klägern zu 2. bis 4. im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II als Umzugskosten einen weiteren Betrag von 25,68 Euro zu gewähren.
2. Die Beigeladene wird verurteilt, der Klägerin zu 1. im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII als Umzugskosten einen weiteren Betrag von 8,56 Euro zu gewähren.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte hat den Klägern zu 2. bis 4. 10 Prozent und die Beigeladene der Klägerin zu 1. 10 Prozent ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
5. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger erstreben von der Beklagten im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II die Übernahme höherer Umzugskosten in Höhe nunmehr weiterer 263,10 Euro.
Die M. geborene Klägerin zu 1., ihr N. geborener Ehemann, der Kläger zu 2., und ihre O. und P. geborenen Kinder, die Kläger zu 3. und 4., sind libanesische Staatsangehörige und beziehen seit dem Jahre 2006 Grundsicherungsleistungen.
Die Kläger bewohnten seit Juli 2006 eine 80,58 m² große 3-Zimmer-Wohnung in der Q. in R. zu einem monatlichen Kaltmietzins von 453,50 Euro, Nebenkostenabschlägen von 124,-- Euro und Heizkostenabschlägen von 78,-- Euro (vgl. Mietvertrag Bl. 5 bis 8 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 14. Februar 2006 (Bl. 34 der Verwaltungsakte) bewilligte die Beklagte den Klägern für die Zeit von März bis August 2006 Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 356,72 Euro.
In der Folgezeit wurde in der Wohnung Schimmelbefall festgestellt.
Die Kläger unterbreiteten der Beklagten ab dem 21. Januar 2008 Angebote für die Inanspruchnahme von Umzugsunternehmen.
Die Kläger verzogen in der Zeit vom 25. bis 28. Januar 2008 in eine Wohnung in der S. in R.. Dabei wurden zwei Helfer aus T. und U. tätig.
Die Kläger beantragten am 04. Februar 2008 die Kostenübernahme für den Umzug.
Mit Bescheid vom 06. Februar 2008 (Bl. 224 der Verwaltungsakte) bewilligte die Beklagte den Klägern für den Umzug eine Anhängeranmietung für 20,-- Euro bzw. 27,-- Euro und Benzinkosten von 33,01 Euro.
Dagegen legten die Kläger unter dem 05. März 2008 Widerspruch ein, welchen sie damit begründeten, dass Fahrtkosten der zwei Umzugshelfer zu erstatten seien, und zwar in Höhe von 114,-- Euro. Ferner beanspruchten sie Unterbringungskosten von 120,-- Euro, das heißt 20,-- Euro pro Übernachtung. Ferner sei Verpflegungsaufwand von 168,-- Euro, also 24,-- Euro pauschal täglich zu gewähren.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2008 zurück und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen:
Wohnungsbeschaffungskosten könnten bei vorheriger Zusicherung übernommen werden, wobei aber die Pflicht zur Selbsthilfe zu beachten sei. Die zwei Umzugshelfer seien aus Gefälligkeit tätig geworden, wobei dies regelmäßig unentgeltlich geschehe. Für vier Tage seien nach dem Regelsatz 17,12 Euro für eine Person zur Ernährung vorgesehen.
Dagegen haben die Kläger am 12. September 2008 Klage erhoben.
Sie tragen vor:
Der Umzug sei notwendig gewesen. Die Kläger hätten zum Umzug aufgrund körperlicher Beschwerden nicht selbst beitragen können. Es seien Fahrkosten und Verpflegung der Helfer zu übernehmen. Dies sei gesellschaftlich üblich. Es bestehe ein erheblich höherer Kalorienbedarf als im Regelsatz enthalten sei für Umzughelfer. Unter Zugrundelegung der Sozialversicherungsentgeltverordnung sei ein Betrag von 68,40 Euro zu ersetzen. Übernachtungskosten seien in Gestalt von Fahrkosten entstanden, weil die Umzugshelfer am Freitag und Samstagabend zu V. nach T. gefahren seien und dort übernachtet hätten. Es seien dafür 194,70 Euro, das heißt 0,30 Euro pro Kilometer zu gewähren. Die Fahrtkostenpauschale dürfe nicht auf 0,20 Euro begrenzt werden, da das SGB II nicht für die Umzugshelfer gelte. Eine gesetzliche Regelung für diesen Fall existiere nicht. Die Beklagte hätte feste Regeln aufstellen müssen hinsichtlich des Anfahrtsortes von Helfern. Die Kosten des Umzugs beliefen sich auf weniger als 20 Prozent als für ein Umzugsunternehmen notwendig geworden wäre.
Die Kläger beantragen nunmehr,
1. die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 03. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2008 zu verurteilen, den Klägern zu 2. bis 4...