Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin erstrebt von der Beklagten die Gewährung einer Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Zeit ab dem 10. Juli 2007 bis zum Ende der Ausbildung am 04. Februar 2009.

Die H. geborene Klägerin nahm zum 01. August 2006 eine dreijährige Ausbildung als Zahnmedizinische Fachangestellte in I. auf (vgl. Ausbildungsvertrag vom 12. April 2003; Bl. 25 bis 26 der Verwaltungsakte). Die Klägerin ist ledig und hat eine im Jahre 2003 geborene Tochter, welche seit November 2006 die Kindertagesstätte aufsucht, wofür monatlich ein Beitrag von 102,30 Euro zu leisten ist (Bl. 67 der Verwaltungsakte). Die Klägerin erhielt ferner seit August 2006 eine Halbwaisenrente in Höhe von monatlich anfänglich 209,56 Euro bis zum 31. Juli 2009 (Bl. 54 bis 57 der Gerichtsakte) und monatliche Unterhaltsleistungen für das Kind in Höhe von 127,-- Euro. Ferner erhielt sie für sich und ihre Tochter Kindergeld. Ihr Vater ist verstorben und ihre Mutter, die Zeugin J., bezieht eine Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 632,82 Euro (Bl. 16 bis 17 der Verwaltungsakte).

Die Klägerin stellte zunächst am 01. Juli 2006 einen Antrag auf Gewährung von BAB, welchen die Beklagte mit Bescheid vom 05. Juli 2008 ablehnte (Bl. 29 der Verwaltungsakte). Bei der Antragstellung gab sie an, dass sie seit April 2006 in der K. in L. mit der Zeugin in einer Wohnung wohne (Bl. 1 der Verwaltungsakte). Zuvor wohnte die Klägerin mit dem Kindsvater in einer Wohnung in I.. Die Zeugin bewohnte eine eigene Wohnung in der Nähe von M..

Am 10. Juli 2007 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Gewährung von BAB. Sie gab an, dass sie während ihrer Ausbildung mit dem Kind zur Untermiete bei der Zeugin wohne. Das Haus werde auch von dieser mitbewohnt (Bl. 57 der Verwaltungsakte). Die Klägerin legte gleichzeitig einen Untermietvertrag vor, welcher das Datum des 01. Januar 2007 trug (Bl. 58 bis 61 der Verwaltungsakte). Daraus ging hervor, dass Wohnzimmer, Esszimmer, Bad und Küche gemeinsam genutzt werden würden. Sie verpflichtete sich für den 84 m² großen Wohnraum zur Zahlung einer monatlichen Miete von 630,-- Euro. Ferner reichte sie einen Grundriss des Hauses ein (Bl. 65 der Verwaltungsakte), aus dem sich ergibt, dass sie und ihre Tochter im Obergeschoss zwei Zimmer bewohnen und gemeinsam mit der Zeugin das Badezimmer nutzen. Letztere bewohnt ein eigenes Zimmer im Obergeschoss. Im Erdgeschoss befänden sich demnach das Wohn- und Esszimmer sowie die Küche, welche gemeinsam genutzt würden. Die Gesamtwarmmiete der insgesamt etwa 125 m² großen Wohnung beläuft sich auf 830,-- Euro.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. September 2006 ab (Bl. 70 der Verwaltungsakte) und begründete dies damit, dass BAB nur dann gewährt werden könne, wenn die Auszubildende außerhalb des Haushalts der Eltern unterbracht sei. Die Klägerin lebe jedoch mit der Zeugin in einem gemeinsamen Haushalt.

Dagegen legte die Klägerin am 28. September 2007 Widerspruch ein (Bl. 72 der Verwaltungsakte), den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02. Oktober 2007 (Bl. 74 bis 76 der Verwaltungsakte) zurückwies und im Wesentlichen folgendermaßen begründete:

Die Klägerin lebe mit der Zeugin in einem gemeinsamen Haushalt, und eine getrennte Lebensführung liege nicht vor, da keine räumliche Trennung vorhanden sei. Es fände weitgehend eine gemeinsame Nutzung der Räume statt.

Dagegen hat die Klägerin am 02. November 2007 Klage erhoben.

Sie trägt vor:

Die Klägerin führe einen eigenständigen Haushalt mit ihrer Tochter. Es bestehe lediglich eine Wohngemeinschaft mit der Zeugin. Es werde getrennt gewirtschaftet.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Oktober 2007 zu verurteilen, der Klägerin Berufsausbildungsbeihilfe im gesetzlichen Umfang für die Zeit vom 10. Juli 2007 bis zum Ende der Ausbildung als Zahnmedizinische Fachangestellte am 04. Februar 2009 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt unter Bezugnahme auf die erlassenen Bescheide vor:

Die tatsächliche Nutzung des Hauses bestätige, dass die Klägerin im Haushalt der Zeugin wohne.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin J., der Mutter der Klägerin, zu den Lebens- und Wohnverhältnissen der Klägerin.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom 19. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Oktober 2007 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten.

Streitgegenständlich hinsichtlich der Gewährung von BAB ist der Zeitraum von der Antragstellung vom 10. Juli 2007 bis zum Ende der Ausbildung als Zahnmedizinische Fachangestellte am 0...

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