Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstufung in Polen zurückgelegter Versicherungszeiten
Orientierungssatz
1. Sind nach Maßgabe der §§ 15, 16 FRG polnische Versicherungs- und Beitragszeiten zu berücksichtigen, so sind dafür Entgeltpunkte zu ermitteln.
2. Für die Zuordnung der ausgeübten Beschäftigungen sind folgende Qualifikationsgruppen vorgesehen: Hochschulabsolvent, Fachschulabsolvent, Meister, Facharbeiter, angelernter und ungelernter Arbeiter.
3. Die Bestimmung der maßgeblichen Qualifikationsgruppe erfolgt ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen Ausbildung unter Beachtung des dort geltenden Bildungssystems.
4. In Polen gibt es drei Ebenen der beruflichen Bildung: Hochschulbildung, mittlere Berufsbildung, berufliche Grundbildung. Besteht keine abgeschlossene Qualifikation als Meister und fehlt es an entsprechenden Fähigkeiten aufgrund langjähriger Berufserfahrung, so ist eine Vorarbeitereigenschaft allein für die Einstufung als Meister nicht ausreichend.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keinen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Einstufung von in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten des Klägers in höhere Qualifikationsgruppen (= QG) nach der Anlage 13 zum sechsten Buch Sozialgesetzbuch (= SGB VI).
Der am 5. Januar 1942 in Polen geborene Kläger absolvierte nach dreijähriger Ausbildung am 24. Juni 1961 die Abschlussprüfung zum Schlosser. Danach arbeitete er zunächst als Maschinenschlosser auf der Werft “H.„, einem Teilbereich der Werft I.. Vom 30. Oktober 1962 bis zum 30. Oktober 1964 leistete er Wehrdienst. Danach arbeitete er wieder in als Schlosser in der Werft I.. Nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sei er nach etwa zwei Jahren Vorarbeiter geworden und habe ca. 10 Personen unter sich gehabt. Etwa 1 ½ Jahre nach dem Beginn seiner Tätigkeit auf der Werft I. initiierte er außerdem ein Rationalisierungsprojekt bezüglich des Zusammenschweißens von Ankerketten, welches im Mai 1966 erfolgreich abgeschlossen wurde (vgl. Rationalisierungszeugnis vom 20. Mai 1966, Bl. 54 Kontenklärungsakte ≪= KK≫). In der mündlichen Verhandlung hat er ergänzend ausgeführt, dass er keine Lehrlinge ausgebildet habe, weil an diesem Arbeitsplatz nur ausgebildete Schlosser hätten arbeiten können. Er selbst habe aber die Schlosser dort eingearbeitet. Während seiner Tätigkeit auf der Werft habe er auch keine weiteren Fortbildungen besucht.
Nach Beendigung der Tätigkeit in der Werft trat er am 14. Oktober 1968 in den Berufsmilitärdienst ein und erhielt zunächst eine Stelle beim sog. Kreisstab - eine Behörde die etwa mit dem deutschen Kreiswehrersatzamt vergleichbar ist. Ab dem 30. Oktober 1969 übte er nach einem Einführungslehrgang von etwa zwei Wochen die Tätigkeit eines Lebensmittelunteroffiziers aus. Hierzu gehörte die gesamte Logistik für die Küche. Außerdem musste er Kalorienberechnungen vornehmen, da die Kalorienzufuhr für die Soldaten vorgegeben war. Zu seinen Aufgaben gehörte auch die Planung der Speisepläne für jeweils zehn Tage im Voraus. Vom 1. Februar 1973 bis zum 30. April 1977 absolvierte er berufsbegleitend ein “gastronomisches Technikum„ mit Fernunterricht (Zeugnis vom 31. Mai 1977, Bl. 29 KK). Nach dem Erhalt des Technikerzeugnisses wurde er Küchenleiter für die Großküche und die Kantine. Diese Tätigkeit, die er vorher nur vertretungsweise ausgeübt hatte, war auch mit einer Gehaltserhöhung verbunden. Am 26. April 1978 legte er eine Qualifizierungsprüfung in der Gruppe “Quartiermeister„ ab (Bl. 58 KK). Außerdem nahm er vom 4. Oktober bis zum 4. Dezember 1979 an einem 120 Stundenkurs im Bereich “Leiter der gastronomischen Betriebe„ teil (Bl. 32 SG-Akte). Nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung seien ihm diese Fortbildungsmaßnahmen von der übergeordneten Dienststelle anempfohlen worden. Damit sollte bescheinigt werden, dass er auch tatsächlich Leiter der Großküche habe sein können. In dieser Funktion sei er der Vorgesetzte von ca. 40 Personen gewesen. Hinzu seien noch sechs bis acht Küchenaushilfen gekommen, die je nach Arbeitsbedarf variierten. Während der Zeit als Lebensmittelunteroffizier habe er den Rang eines Feldwebels bekleidet. Während der Tätigkeit in der Großküche sei er nicht befördert worden.
Ab dem 19. August 1982 war er dauerhaft dienstunfähig und wurde am 24. Dezember 1982 krankheitsbedingt aus dem Militärdienst entlassen. Vom 1. Dezember 1983 bis zum 30. September 1985 bezog er eine Militäraltersrente. Am 5. Februar 1985 verzog er in die Bundesrepublik Deutschland.
Mit Bescheid vom 9. März 2001 erteilte ihm die Beklagte einen Versicherungsverlauf, wobei die Zeit vom 1. September 1961 bis zum 31. Mai 1977 in die QG 4 und die Zeit vom 1. Juni 1977 bis zum 24. November 1982 in die QG 2 eingestuft wurden.
Aufgrund des Antrags vom 19. März 2002 gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 8. Juli 2002 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres. Mit Bescheid vom 25. Juli 2002 wurde die Rente v...