Nachgehend

BSG (Beschluss vom 08.09.2021; Aktenzeichen B 1 KR 75/20 B)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die stationäre Behandlung des Patienten J. weitere 5.983,49 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 6 % seit 17. Dezember 2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.983,49 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Vergütung für eine stationäre Krankenhausbehandlung.

Die Klägerin betreibt ein gemäß § 108 Sozialgesetzbuch, 5. Buch, Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) zur Behandlung von Versicherten zugelassenes Krankenhaus. Der Versicherte der Beklagten Herr J., geboren am ... 1953, befand sich in der Zeit vom 14. Mai 2010 bis 10. Juli 2010 in stationärer Behandlung im Klinikum der Klägerin.

In der Verordnung von Krankenhausbehandlung der behandelnden Ärzte vom 14. Mai 2010 finden sich folgende Diagnosen: infizierte Nekrose linker Fuß, terminale Niereninsuffizienz. Laut Aufnahmebogen der Notfallambulanz erfolgte die Einweisung des Patienten wegen pAVK (periphere Arterielle Verschlusskrankheit) Stadium IV bei Gangrän III links mit Entzündungen. Im Entlassungsbericht vom 07. Juli 2010 wird mitgeteilt, dass die stationäre notfallmäßige Aufnahme wegen Schmerzen und Kribbelparästhesien im linken Fuß und feuchten Nekrosen im Zehenbereich bei seit 2006 bekannter pAVK Stadium IV erfolgt sei.

Mit Rechnung vom 13. Juli 2010 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten für den Krankenhausaufenthalt 16.687,92 Euro geltend. Hierbei kam unter Zugrundelegung der Hauptdiagnose I70.2.4 (Atherosklerose der Extremitätenarterien: Becken-Bein-Typ mit Gangrän) die DRG F28A (Amputation mit zusätzlichem Gefäßeingriff oder mit Hauttransplantation, mit äußerst schweren oder schweren CC) zur Abrechnung.

Die Beklagte glich den Rechnungsbetrag zunächst vollständig aus, nahm jedoch am 16. Dezember 2010 eine komplette Rückbuchung des gezahlten Betrages vor. Am gleichen Tage zahlte sie 10.704,43 Euro an die Klägerin aus. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) vom 10.11.2010. Hiernach sei die abgerechnete DRG nicht korrekt. Die DRG sei in K01C (verschiedene Eingriffe bei Diabetes mellitus mit Komplikationen, ohne Frührehabilitation, ohne geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung, ohne Gefäßeingriff, mit äußerst schweren CC oder komplexer Arthrodese des Fußes) abzuändern. Als Hauptdiagnose sei E11.75 (nicht primär insulinabhängiger Diabetes mellitus -Typ 2 Diabetes-: mit multiplen Komplikationen mit diabetischem Fußsyndrom, als entgleist bezeichnet) zu verschlüsseln.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 02. Dezember 2010 Widerspruch gegen das MDK-Gutachten vom 10. 11. 2010 ein. Der Diabetes mellitus mit diabetischen Komplikationen sei ein eigenständiges Krankheitsbild, wobei die pAVK, in diesem Fall vom Becken-, Oberschenkel- und Unterschenkel-Typ als eigenes Krankheitsbild anzusehen sei. Nicht zuletzt sei die deutliche Einschränkung der Makroperfusion ursächlich für das Entstehen des Fußdefektes. Dementsprechend sei auch gemäß den allgemeinen Richtlinien eine gefäßchirurgische Therapie - das IRA-Prinzip nach Vollmer, d. h. Infektbehandlung, Revaskularisation und Grenzzonenamputation durchgeführt worden. Zur Verifizierung der Gefäßverschlüsse sei dabei eine Angiographie indiziert gewesen, welche eine Gefäßpathologie mit ursächlicher Minderperfusion der entsprechenden Extremität aufgezeigt habe. Simultan sei dann die PTA mit Stentimplantation in den verschieden Gefäßetagen erfolgt. Das weitere Verfahren habe sich dann stadiengerecht nach dem Ergeben einer nekrobiotischen Grenzzone orientiert.

Die Beklagte holte ein weiteres Gutachten vom MDK mit Datum vom 23. September 2011 ein. Hierin wurde das Ergebnis des ersten MDK-Gutachtens bestätigt.

Am 23. Juli 2012 erhob die Klägerin beim Sozialgericht Magdeburg Klage. Sie verweist zur Begründung im Wesentlichen auf ihre Widerspruchsbegründung. Die pAVK sei beim Patienten eine eigenständige Erkrankung, deren Behandlung bei der Aufnahme im Vordergrund gestanden habe.

Die Klägerin beantragt,

an sie für die stationäre Behandlung des Patienten J. vom 14. Mai 2010 bis 10. Juli 2010 weitere 5.983,49 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 6% seit dem 17. Dezember 2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die pAVK sei nur als Nebendiagnose zu verschlüsseln. Die notfallmäßige Aufnahme sei wegen Schmerzen und Kribbelparesthesien im linken Fuß, feuchter Nekrose im Zehenbereich bei bekannter pAVK Stadium IV bei diabetischem Fußsyndrom erfolgt. Entsprechend 0401 der Kodierrichtlinien sei die Diagnose E11.75 als Hauptdiagnose zu kodieren und die DRG K01C abzurechnen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholen eines Gutachtens von K., B. vom 15. Juni 2015 einschlie...

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