Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 08. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2016 wird der Maßgabe aufgehoben, dass ausschließlich Frau F1 als abhängig Beschäftigte des Klägers einzustufen ist.

Die Beklagte trägt 19/20, der Kläger 1/20 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 20.666,81 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist das Ergebnis der Betriebsprüfung durch die Beklagte für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis zum 30. September 2012 umstritten.

Der Kläger ist Inhaber der Firma I-Security. Ausweislich der Gewerbeummeldung vom 13. März 2007 führt die Firma Bewachungen von Grundstücken und Gebäuden, einen Begleitservice, einen Messebau und einen Hausmeisterservice im nichthandwerklichen Bereich durch. Die Beklagte führte eine Betriebsprüfung beim Kläger durch.

Das Hauptzollamt M., Sachgebiet Finanzkontrolle Schwarzarbeit prüfte die Unterlagen des Klägers in insgesamt 65 Fällen. Die Beklagte machte diese Unterlagen zur Grundlage ihrer Entscheidung. In 45 Fällen führte dies nicht zu Nachforderungen beim Kläger, in 20 Fällen hingegen zu Nachforderungen.

Im Einzelnen haben sich die 20 betroffenen Personen auf die Anfragen des Hauptzollamtes wie folgt eingelassen:

1. Danach erklärte ein B, er habe als Kleinunternehmer ein Gewerbe angemeldet. Er habe keine Arbeitszeit einzuhalten gehabt. Während der Arbeit seien ihm keine Weisungen erteilt worden. Er habe seinen Firmensitz bei sich zu Hause. Er habe nicht am Dienstort des Klägers gearbeitet. Er sei nicht in den Arbeitsauflauf des Klägers eingegliedert gewesen. Er habe dessen Dienstanweisungen einhalten müssen. Berichte habe er nicht zu verfassen gehabt. Er sei nicht verpflichtet gewesen, die Arbeiten persönlich auszuführen; er habe Hilfskräfte einsetzen können. Ihm sei vom Kläger Kleidung, Taschenlampen, Funkgeräte o.ä. zur Verfügung gestellt worden. Er habe eigenes Kapital einsetzen müssen. Er habe die Übernahme von Aufträgen ablehnen können. Ein konkretes Kalkulationsangebot in Konkurrenz zu anderen habe er nicht abgeben müssen. Er habe mehrere Auftraggeber gehabt, habe einen Kundenstamm besessen, habe seine Preise selbst gestalten können und habe seine Leistung nicht allein dem Kläger gegenüber erbracht. Für Schlechtleistungen oder Schäden habe er eine Betriebshaftpflichtversicherung gehabt. Es hätten Vereinbarungen über eine Konventionalstrafe bestanden. Er sei pro Auftrag in Honorarform nach Rechnungslegung entlohnt worden. Lohnsteuer habe er nicht gezahlt; er sei zur Einkommensteuer veranlagt worden. Einen Lohnfortzahlungsanspruch im Krankheitsfalle habe er nicht gehabt. Bei Erkrankung habe er Aufträge unerledigt zurückgegeben. Herr B übergab seine Gewerbeanmeldung. Die Mitarbeiter des Hauptzollamtes stellten fest, dass B noch für zwei andere Auftraggeber im Bereich Sicherheitsgewerbe tätig gewesen sei.

2. Eine Frau F2 gab an, sie sei Angestellte des Klägers gewesen. Sie erklärte, es sei keine Arbeitszeit vereinbart gewesen. Sie habe ihre Arbeitszeit aber nicht frei gestalten können. Ihr seien während der Arbeit Weisungen erteilt worden. Sie habe die Arbeiten persönlich ausführen müssen. Sie habe die Übernahme von Aufträgen nicht ablehnen können. Sie habe nicht mehrere Auftraggeber gehabt. Sie habe ihr Geld täglich pauschal erhalten. Einen Lohnfortzahlungsanspruch im Krankheitsfalle habe sie nicht gehabt. Sie habe kein Gewerbe angemeldet gehabt.

3. Eine G1 erklärte gegenüber dem Jobcenter, sie habe für den Kläger im Rahmen der mit ihm geschlossenen Verträge gearbeitet. Diese Verträge, die im Übrigen bei allen geprüften Personen gleichlautend sind, sind mit "Engagementvertrag und Rechnung" überschrieben. Nach der Nennung der Vertragsparteien (auf der einen Seite der Kläger, auf der anderen die betreffende Person) wurde das Datum und der Ort der Leistung vereinbart. Anschließend wurde erklärt, dass der Kläger als Auftraggeber für die Leistung ein Gesamthonorar zahlt, das anschließend individuell konkretisiert wurde. Ferner wird die Zahlungsart (bar) und die Zahlungszeit (nach Erledigung) vereinbart. Sodann erklären sich die Vertragsparteien durch ihre Unterschrift damit einverstanden, dass

a. die betreffende Person selbständig kranken-, unfall- und haftpflichtversichert sei.

b. die betreffende Person für die Erklärung und Abführung ihrer Steuern selbst zuständig sei (dies gelte insbesondere für Einkommens-, Umsatz- und SV-Abgaben),

c. es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne handele,

d. Eigenwerbung am Veranstaltungsort strengstens untersagt sei,

e. Folgeaufträge grundsätzlich über I-Security, Inh. K1 gehen.

4. Ein G2 machte keine Angaben. Für ihn lagen Verträge vor, wie sie unter Ziffer 3. konkret dargestellt wurden.

5. Ein G3 machte keine Angaben. Für ihn lagen Verträge vor, wie sie unter Ziffer 3. konkret dargestellt wurden.

6. Für einen H1 stellte das Hauptzollamt fest, dass eine Gewerbeanmeldung für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Januar 2010 vorgelegen habe. Ansonsten machte...

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