Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Prozessbeteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Prozessbeteiligten streiten um die Feststellung, ob die Kläger als Gesellschafter - Geschäftsführer einer GmbH im Zeitraum 1. April 2007 bis 30. September 2009 abhängig beschäftigt und deshalb in der Sozialversicherung versicherungspflichtig waren.
Der am ... 1971 geborene Kläger zu 1. und der am ... 1963 geborene Kläger zu 2. sind seit dem 1. April 2007 Gesellschafter und Geschäftsführer der Beigeladenen.
Laut Gesellschaftsvertrag beträgt das Stammkapital 25.000 €. Davon entfielen im streitigen Zeitraum auf die Kläger je 2500,00 € (10%). 5000,00 € hielt Herr H. S./junior und 15.000,00 € Herr ... S./senior.
Bis 23. Juni 2009 wurden die Beschlüsse der Gesellschaft mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Danach mit einer Stimmenmehrheit von 75%. Wobei ein Geschäftsanteil von 500,00 € eine Stimme beinhaltet.
In ihren Dienstverträgen vom 1. April 2007 ist für die Kläger ein monatliches Bruttogehalt von je 2850,00 € festgelegt.
Darüber hinaus besitzen die Kläger einen Anspruch auf eine Tantieme in Höhe von je 10% des Gewinnes der Gesellschaft nach Steuern.
Im Krankheitsfall bleibt der Gehaltsanspruch für die Dauer von 6 Monaten bestehen (§ 4).
Der Jahresurlaub als Geschäftsführer beträgt 20 Arbeitstage (§ 7).
Die Verträge sind im gegenseitigen Einvernehmen mit der Frist von 6 Monaten kündbar. Sie sind jederzeit aus wichtigem Grund kündbar.
Daneben enden die Anstellungsverträge der Kläger automatisch bei Abberufung des Geschäftsführers, die jederzeit durch Beschluss der Gesellschafterversammlung erfolgen kann (§ 8).
Am 29. Februar 2008 beantragten die Kläger bei der Beklagten, ihren sozialversicherungsrechtlichen Status festzustellen.
Durch Beschlüsse vom 3. Juni 2008 und Widerspruchsbescheide vom 17. Dezember 2008 (Kläger zu 1.) sowie 7. Juli 2009 (Kläger zu 2.) stellte die Beklagte fest, dass die Kläger als Gesellschafter - Geschäftsführer seit dem 1. April 2007 im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses tätig sind.
Zur Begründung verwies die Beklagte wesentlich auf das Fehlen einer Sperrminorität. In der Folge könnten die Kläger keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben.
Daneben hält die Beklagte vor, dass die Kläger angesichts fester Bezüge kein, eine selbständige Tätigkeit kennzeichnendes Unternehmerrisiko tragen.
Weitere Indizien für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung fänden sich in der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie im Urlaubsanspruch der Kläger.
Auch wären die von den Klägern vorgehaltenen Urteile des Bundessozialgerichts hier nicht einschlägig.
Dagegen wandten sich die Kläger mit Widerspruch vom 23. Juni 2008 und Klagen vom 20. Januar 2009 (Kläger zu 1.) und 31. Juli 2009 (Kläger zu 2.) unter Verweis auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 13. Dezember 1960 Az: 3 RK 2/50, 15. Dezember 1971 Az: 3 RK 67/68 und 31. Juli 1974 Az: 12 RK 26/72.
Um abgrenzen zu können, ob es sich um eine selbständige oder nicht selbständige Tätigkeit handelt, käme es nicht allein auf die Regelung im Gesellschaftervertrag an. "In diesem Gesellschaftsvertrag werden lediglich die Rechte der einzelnen Gesellschafter sowie der Gesellschafterversammlung geregelt. Im Geschäftsführervertrag dagegen werden primär die Rechte der Geschäftsführer im Verhältnis zur Gesellschaft und zu den Gesellschaftern definiert." Diese Regelungen sind nach Auffassung der Kläger entscheidend für die Bewertung ihrer Tätigkeit. Aus diesen Regeln ergebe sich, "dass hier eine eindeutige Kompetenzerweiterung vorliegt im Hinblick auf übliche Regelungen in Geschäftsführeranstellungsverträgen. Der Mehrheitsgesellschafter wollte erkennbar die unternehmerischen Entscheidungen für das Objekt auf die beiden Geschäftsführer, die in ihrem jeweiligen Bereich eigenverantwortlich Mitgesellschafter sind, übertragen."
Durch Beschluss vom 28. September 2009 wurde die A. H. GmbH zum Verfahren beigeladen.
Mitwirkung vom 30. September 2009 erfolgte eine Übertragung weiterer Geschäftsanteile zugunsten der Kläger.
Im Ergebnis halten die Kläger je 11.250,00 € der Stammeinlagen und Herr ... S./senior 2500,00 € des Stammkapitals von insgesamt 25.000 €.
Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11. März 2009 Az: B 12 R 11/07 R änderte die Beklagte die streitigen Bescheide durch Bescheid vom 2. November 2009 (Kläger zu 2.) und Bescheid vom 2. Dezember 2009 (Kläger zu 1.) ab. Eine Änderung der Statusfeststellung für die Kläger ergab sich daraus allerdings nicht.
Durch Beschluss vom 9. Juni 2010 wurden die Verfahren der Kläger zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.
Die Beklagte stellte mit Bescheiden vom 14. Januar 2013 (Kläger zu 1.) und 10. Januar 2013 (Kläger zu 2.) fest, dass die Kläger die am 1. April 2007 begonnenen Tätigkeiten als Gesellschafter - Geschäftsführer für die Firma A. H. GmbH ab 1...