Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Arbeitslosengeld II in Höhe von 545 Euro monatlich für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis zum 30.11.2015 zu zahlen.
2. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Arbeitslosengeld II im Wege der einstweiligen Anordnung.
Der 1981 geborene Antragsteller ist kolumbianischer Staatsangehöriger. Er lebt mit seinem Ehemann, einem spanischen Staatsangehörigen, zusammen in einer Mietwohnung in Ober-Olm und war im Jahr 2013 aus Spanien nach Deutschland eingereist. Der Antragsteller verfügt über eine Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 FreizügigkeitsG/EU.
Mit Bescheid vom 05.08.2013 hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller und seinem Ehemann Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 04.08.2013 bis zum 31.12.2013 vorläufig bewilligt. Auf Grund eines Bescheids vom 25.09.2013 erfolgte auch eine vorläufige Leistungsbewilligung für die Zeit ab dem 01.07.2013. Mit Bescheid vom 03.12.2013 erfolgte eine Weiterbewilligung der Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 30.06.2014. Der Vorläufigkeitsvorbehalt wurde jeweils mit einer noch ausstehenden Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) über die “EU-Konformität„ des Leistungsausschlusses von Angehörigen der EU-Staaten begründet.
Mit Bescheid vom 17.06.2014 erfolgte eine vorbehaltlose Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 31.12.2014.
Ende 2014 zogen der Antragsteller und sein Ehemann nach Ober-Olm in eine neue Mietwohnung. Hierfür hat der Antragsteller laut Mietvertrag eine Kaltmiete in Höhe von 250 Euro, Betriebskosten einschließlich Heizung in Höhe von 95 Euro und Kosten für einen Stellplatz in Höhe von 25 Euro zu zahlen.
Mit Bescheid vom 06.01.2015 in der Fassung von Änderungsbescheiden vom 26.01.2015 und vom 17.02.2015 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller und seinem Ehemann Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 30.06.2015 in Höhe von jeweils 530 Euro monatlich, wobei jeweils 170 Euro auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung entfielen. Hierbei wurden die tatsächlich angegebenen Nebenkosten von insgesamt 95 Euro auf 65 Euro reduziert.
Unter dem 18.05.2015 stellten der Antragsteller und sein Ehemann einen Weiterbewilligungsantrag. Hierbei legte der Antragsteller Kontoauszüge für ein Konto bei der Mainzer Volksbank vor, welches am 03.05.2015 einen positiven Saldo von 441,20 Euro auswies.
Mit Bescheid vom 18.06.2015 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers und seines Ehemanns vom 19.05.2015 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Antragsteller und sein Ehemann nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen seien. Nach dieser Regelung seien Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe und ihre Familienangehörigen von den Leistungen des SGB II ausgenommen. In dem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II hätten der Antragsteller und sein Ehemann bereits im Juli 2013 angegeben, dass sie auf Arbeitssuche nach Deutschland eingereist seien. Sie seien daher nur mit dem Ziel der Arbeitssuche eingereist. Sie hielten sich daher ausschließlich zur Arbeitssuche in Deutschland auf. Folglich greife der genannte Leistungsausschluss nach dem SGB II. Bisher hätten der Antragsteller und sein Ehemann die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vorläufig bis zur Entscheidung des BSG über die EU-Konformität des Leistungsausschlusses von Angehörigen der EFA-Staaten bezogen. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) habe nunmehr mit seinem Urteil von 11.11.2014 (Az. C333-13) die EU-Konformität des Leistungsausschlusses von EU-Bürgern allein aus dem Grund der Arbeitsuche nach dem SGB II bestätigt. Demnach habe das Urteil klargestellt, dass die Vorschriften des Unionsrechts, insbesondere Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG i.V.m. Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 1244/2010 geänderten Fassung dahingehend auszulegen seien, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaates nicht entgegenstünden, nach der Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten vom Bezug bestimmter “besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen„ im Sinne des Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 ausgeschlossen würden, während Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats, die sich in der gleichen Situation befänden, diese Leistungen erhielten, sofern den betreffenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten im Aufnahmemitgliedstaat kein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38 zustehe. Somit hätten gemäß § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 FreizügG/EU ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nur solche Unionsbürger, die sich - außer zur Arbeitsuche - als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollten, zur Ausübung einer selbststän...