Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) um die Durchführung einer stationären Liposuktion.
Die am … 1986 geborene - somit heute (noch) 29jährige - Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Am 13.6.2014 legte die Klägerin der Beklagten das Gutachten des Facharztes für plastische Chirurgie…, … (Diagnosen: drittgradiges Lipödem der Ober- und Unterschenkel, erstgradiges Lipödem der Oberarme) vor und beantragte die von … vorgeschlagene stationäre Liposuktion. Ergänzend wies die Klägerin darauf hin, ihre Gewichtsprobleme hätten mit der Einnahme der Pille (2003) begonnen. Vor der Schwangerschaft (2010) habe sie 97 kg erreicht. Während der Schwangerschaft hätten ihre Beschwerden in den Beinen begonnen (Schmerzen, starke Wassereinlagerungen, Probleme beim Laufen). Obwohl sie regelmäßig Kompressionswäsche trage, einmal wöchentlich manuelle Lymphdrainage durchführe und zu Hause täglich ein Lympha-Pressgerät nutze, nehme der Umfang immer mehr zu. Sie habe täglich Spannungsgefühle in den Beinen und bekomme schon bei leichtesten Berührungen Hämatome. Wegen ihres äußeren Erscheinungsbildes schäme sie sich, unter Leute zu gehen. Zudem befürchte sie, ihren Beruf als Erzieherin nicht mehr ausüben zu können. Durch ihr Gewicht habe sie auch Folgekrankheiten wie beispielsweise hohen Blutdruck, Gelenkschmerzen sowie erhöhte Cholesterin- und Leberwerte. Leider habe auch die durchgeführte Ernährungsberatung (Februar bis Mai 2014, vgl. hierzu Gutachten der Diplom-Ernährungswissenschaftlerin…, … vom 4.6.2014) keinen Erfolg gehabt.
In seinem Gutachten vom 18.6.2014 führte der … aus, für das Krankheitsbild der Klägerin stünden nach der entsprechenden Leitlinie folgende anerkannten schulmedizinischen bzw. konservativen Behandlungsmethoden zur Verfügung: Manuelle Lymphdrainage, Kompression, Bewegungstherapie und Hautpflege. Dem hingegen stelle die (stationäre) Liposuktion keine anerkannte Behandlungsmethode dar. Denn es fehlten Langzeituntersuchungen, dass hierdurch ein nachhaltiger Therapieerfolg bewirkt werde, zumal nach erfolgreicher Reduktion der Fettgewebevermehrung die Notwendigkeit weiterer Korrekturen am Hautmantel absehbar sei. Zudem sei offen, ob es dann nicht erneut nach kurzer Zeit wieder zu einer Vermehrung des Fettgewebes komme. Vor diesem Hintergrund sei die Durchführung einer (stationären) Liposuktion zur Behandlung des Lipödems und der Adipositas nicht notwendig, zumal die Klägerin auch nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leide und auch nicht von einer notstandsähnlichen Situation im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gesprochen werden könne.
Dementsprechend teilte die Beklagte der Klägerin mit dem Bescheid vom 24.6.2014 sinngemäß mit, eine Liposuktion könne im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung nicht durchgeführt werden. Denn diese Therapie entspreche bei dem Krankheitsbild der Klägerin nach Qualität und Wirksamkeit nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse.
Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin am 18.7.2014 Widerspruch: Infolge des Lipödems leide sie an Schmerzen in den Beinen (vor allem beim längeren Stehen oder wenn die Beine beim Sitzen nicht hochgestellt werden könnten, beim Treppensteigen und beim Hinknien). Hinzu kämen Druck- und Berührungsschmerzen, ein Spannungs- und Schwellungsgefühl und eine Neigung zu Hämatomen. Neben den bereits angesprochenen Maßnahmen habe sie in Eigenregie Schwimmen (2010-2011), Ausdauersport in einem Fitnessstudio (2007-2009) und eine Mutter-Kind-Kur durchgeführt. Derzeit gehe sie mindestens einmal wöchentlich eine Stunde schwimmen, ohne dass ihre Beschwerden hierdurch gebessert werden könnten. Im Anschluss an eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Hessen beanspruche sie daher die Durchführung einer (stationären) Liposuktion.
In seinen Gutachten vom 22.9.2014 und vom 21.11.2014 bekräftigte der … seine bisherige Auffassung, so dass der Widerspruch erfolglos geblieben ist (Widerspruchsbescheid vom 21.1.2015): Das LSG Baden-Württemberg habe in einem rechtskräftigen Urteil festgestellt, dass eine Liposuktion, gleichgültig, ob sie stationär oder ambulant durchgeführt werde, nicht den Qualitätsanforderungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspreche.
Am 11.2.2015 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht erhoben. Ergänzend zu ihren bisherigen Angaben trägt die Klägerin vor, sie trainieren seit Ende Januar 2015 täglich durchschnittlich 15 Minuten auf einem Trampolin und seit Dezember 2014 einmal wöchentlich 15 Minuten auf einem Crosstrainer. Gleichwohl hielten ihre Beschwerden unverändert an. Im Übrigen widerspräche es dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dass sich die Beklagte in einem Parallelfall zu einer Kostenübernahme bereiterklärt habe (vgl. Bl. 52 Verwaltungsakte), z...