Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Antrag auf Änderung des Bezugszeitraums für Elterngeld kann nach Ablauf des Bezugszeitraums nicht mehr wirksam gestellt werden.
2. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheidet bei Mitverursachung des Schadens durch Verstoß gegen eigene Mitwirkungspflichten des Elterngeldberechtigten aus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Der 1987 geborene und verheiratete Kläger ist Vater des 2017 geborenen Kindes D. Vor Geburt seiner Tochter war der Kläger und gelernter Anlagenmechaniker als Zeitarbeiter über einen Personaldienstleister beschäftigt. Zum 15.03.2017 wurde dem Kläger das Arbeitsverhältnis durch den Personaldienstleister aufgekündigt. Der Kläger beantragte daraufhin Arbeitslosengeld bei der Bundesagentur für Arbeit, welches ihm zunächst auch für die Zeit vom 16.03.2017 bis zum 11.04.2017 bewilligt wurde. Für den Zeitraum vom 16.03.2017 bis 31.03.2017 leistete die Agentur für Arbeit Kassel eine Nachzahlung von Arbeitslosengeld in Höhe von 692,80 Euro an den Kläger.
Der Kläger beantragte unter dem 15.03.2017 Elterngeld für seine Tochter D. Hierbei beanspruchte der Kläger für den ersten (XX.X1.2017 bis XX.X2.2017) und neunten Lebensmonat (XX.X3.2017 bis XX.X4.2017) vom Elterngeld in Form von Basiselterngeld. Im schriftlichen Antragsformular machte der Kläger keine Angaben zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bezugszeitraum des beantragten Elterngeldes und gab an, dass er Einkommensersatzleistungen beziehen würde (Bl. 2 d. Verwaltungsakte). Daneben enthielt das vom Kläger verwendete und unterschriebene schriftliche Antragsformular eine sog. „Abschließende Erklärung“, in welcher der Kläger u. a. erklärte, dass er die Aufnahme - einer auch nur geringfügigen - Erwerbstätigkeit bzw. Änderung des Umfangs der Erwerbstätigkeit gegenüber der Elterngeldstelle unverzüglich mitteilen werde (Bl. 1 d. Verwaltungsakte).
Zugleich beantragte die Kindesmutter und Ehefrau des Klägers für den ersten bis zwölften Lebensmonat (XX.X1.2017 bis XX.X2.2018) Basiselterngeld, was der Beklagte später auch der Kindesmutter antragsgemäß so gewährte.
Mit Schreiben vom 24.03.2017 forderte der Beklagte den Kläger zur Mitteilung auf, ob er während des Elterngeldbezuges eine Erwerbstätigkeit ausüben werde und forderte u. a. zugleich die Vorlage von Nachweise über Einkommensersatzleistungen und einer Bescheinigung des Arbeitsgebers über den Zeitraum der beanspruchten Elternzeit. Daneben wurde dem Kläger aufgegeben, die zum Elterngeldantrag gehörende schriftliche „Erklärung zum Einkommen zum Elterngeldantrag“ auszufüllen (Bl. 20 d. Verwaltungsakte). Mit Rückantwortschreiben vom 06.04.2017 gab der Kläger an, dass er während des Elterngeldbezugs keine Erwerbstätigkeit ausüben werde (Bl. 21 d. Verwaltungsakte). In der schriftlichen Erklärung zum Einkommen zum Elterngeldantrag gab der Kläger an, dass er nach der Geburt seines Kindes, also im beantragten Bezugszeitraum, Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit haben werde. Hierbei machte er keine Angaben über den Zeitraum, den Verdienst und zeitlichen Umfang der nichtselbständigen Arbeit (Bl. 5 d. Verwaltungsakte).
Mit weiteren Schreiben vom 12.04.2017 forderte der Beklagte den Kläger zur Vorlage der fehlenden Bescheinigung des Arbeitsgebers über die beanspruchte Elternzeit auf. Hierauf erklärte der Kläger mit Rückantwortschreiben vom 20.05.2017, dass die Agentur für Arbeit Kassel das Arbeitslosengeld für März 2017 in Höhe von 692,80 Euro zurückgefordert habe, da er sich in diesem Zeitraum in Elternzeit befunden habe. Daraufhin forderte der Beklagte mit Schreiben vom 27.04.2017 den Kläger zur Vorlage der Verdienstabrechnung für März 2017, alternativ einen Nachweis über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, des Aufhebungs- bzw. Korrekturbescheides bezüglich des Arbeitslosengeld und sofern noch ein Arbeitsverhältnis bestünde, der Bescheinigung des Arbeitsgebers über die beanspruchte Elternzeit auf.
Mit Rückantwortschreiben vom 03.05.2017 gab der Kläger an, dass er seit dem 15.03.2017 in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehen würde. Zugleich legte er das Kündigungsschreiben seines Arbeitgebers vom 01.03.2017, die Lohn- und Gehaltsabrechnung für März 2017 und den Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit Kassel vom 29.03.2017 vor. Hierauf forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 09.05.2017 zur Vorlage des fehlenden Aufhebungsbescheides der Arbeitsagentur und einem Nachweis über die Rückzahlung des Arbeitslosengeldes auf. Zugleich wies der Beklagte auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung hin. Die angeforderten Nachweise legte der Kläger in der Folgezeit nicht vor.
In der Zwischenzeit ging der Kläger ab dem 01.06.2017 bis zum 31.12.2017 einer Arbeitstätigkeit bei dem Unternehmen G.-Haustechnik mit einem monatlichen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 2.240,00 Eu...