Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Nichterfüllung der zweimonatigen Mindestbezugszeit. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Beratungspflicht der Elterngeldbehörde. keine Pflicht zur Spontanberatung bei pflichtwidrigem Unterlassen der Anzeige einer Tätigkeitsaufnahme im beantragten Bezugsmonat
Leitsatz (amtlich)
Kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bei kurzfristiger Verschiebung der Elternzeit und Überschreiten der Arbeitszeitgrenze hierdurch.
Orientierungssatz
Die von der elterngeldberechtigten Person pflichtwidrig unterlassene Mitteilung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Antragstellung kann nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auf die Elterngeldbehörde abgewälzt werden, denn damit würde die Mitwirkungspflicht treuwidrig in ihr Gegenteil verkehrt (vgl LSG Stuttgart vom 21.1.2014 - L 11 EG 2860/12 ).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Der 1987 geborene und verheiratete Kläger ist Vater des am XX.Y1.2017 geborenen Kindes C. Vor Geburt seiner Tochter war der Kläger und gelernter Anlagenmechaniker als Zeitarbeiter über einen Personaldienstleister beschäftigt. Zum 15.03.2017 wurde dem Kläger das Arbeitsverhältnis durch den Personaldienstleister aufgekündigt. Der Kläger beantragte daraufhin Arbeitslosengeld bei der Bundesagentur für Arbeit, welches ihm zunächst auch für die Zeit vom 16.03.2017 bis zum 11.04.2017 bewilligt wurde. Für den Zeitraum vom 16.03.2017 bis 31.03.2017 leistete die Agentur für Arbeit Kassel eine Nachzahlung von Arbeitslosengeld in Höhe von 692,80 Euro an den Kläger.
Der Kläger beantragte unter dem XX.X1.2022 Elterngeld für seinen Sohn D. Hierbei beanspruchte der Kläger für den dritten Lebensmonat (XX.X2.2022 bis XX.X3.2022) Elterngeld in Form von Basiselterngeld und für den vierten Lebensmonat (XX.X4.2022 bis XX.X5.2022) Elterngeld Plus.
Im schriftlichen Antragsformular machte der Kläger keine Angaben zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bezugszeitraum des beantragten Elterngeldes und gab an, dass er Einkommensersatzleistungen beziehen würde (Bl. 2 d. Verwaltungsakte). Daneben enthielt das vom Kläger verwendete und unterschriebene schriftliche Antragsformular eine sog. „Abschließende Erklärung“, in welcher der Kläger u. a. erklärte, dass er die Aufnahme - einer auch nur geringfügigen - Erwerbstätigkeit bzw. Änderung des Umfangs der Erwerbstätigkeit gegenüber der Elterngeldstelle unverzüglich mitteilen werde (Bl. 1 d. Verwaltungsakte).
Zugleich beantragte die Kindesmutter und Ehefrau des Klägers für den ersten bis dritten Lebensmonat (XX.X6.2022 bis XX.X3.2022) Basiselterngeld und für den vierten bis 21. Lebensmonat (XX.X4.2022 bis XX.X1.2024) Elterngeld Plus, was der Beklagte später auch der Kindesmutter antragsgemäß so gewährte.
Mit Schreiben vom 24.03.2017 forderte der Beklagte den Kläger zur Mitteilung auf, ob er während des Elterngeldbezuges eine Erwerbstätigkeit ausüben werde und forderte u. a. zugleich die Vorlage von Nachweise über Einkommensersatzleistungen und einer Bescheinigung des Arbeitsgebers über den Zeitraum der beanspruchten Elternzeit. Daneben wurde dem Kläger aufgegeben, die zum Elterngeldantrag gehörende schriftliche „Erklärung zum Einkommen zum Elterngeldantrag“ auszufüllen (Bl. 20 d. Verwaltungsakte). Mit Rückantwortschreiben vom 06.04.2017 gab der Kläger an, dass er während des Elterngeldbezugs keine Erwerbstätigkeit ausüben werde (Bl. 21 d. Verwaltungsakte). In der schriftlichen Erklärung zum Einkommen zum Elterngeldantrag gab der Kläger an, dass er nach der Geburt seines Kindes, also im beantragten Bezugszeitraum, Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit haben werde. Hierbei machte er keine Angaben über den Zeitraum, dem Verdienst und zeitlichen Umfang der nichtselbständigen Arbeit (Bl. 5 d. Verwaltungsakte).
Mit weiteren Schreiben vom 12.04.2017 forderte der Beklagte den Kläger zur Vorlage der fehlenden Bescheinigung des Arbeitsgebers über die beanspruchte Elternzeit auf. Hierauf erklärte der Kläger mit Rückantwortschreiben vom 20.05.2017, dass die Agentur für Arbeit Kassel - das Arbeitslosengeld für März 2017 von - 692,80 Euro zurückgefordert habe, da er sich in diesem Zeitraum in Elternzeit befunden habe. Daraufhin forderte der Beklagte mit Schreiben vom 27.04.2017 den Kläger zur Vorlage der Verdienstabrechnung für Marz 2017, alternativ einen Nachweis über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, des Aufhebungs- bzw. Korrekturbescheides bezüglich des Arbeitslosengeld und sofern noch ein Arbeitsverhältnis bestünde, der Bescheinigung des Arbeitsgebers über die beanspruchte Elternzeit auf.
Mit Rückantwortschreiben vom 03.05.2017 gab der Kläger an, dass er seit dem 15.03.2017 in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehen würde. Zugleich legte er der das Kündigungsschreiben seines Arbeitgebers vom 01.03.2017, die Lohn- und Gehaltsabrechnung für März 2017 und den ...