Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.04.2024; Aktenzeichen B 12 BA 9/22 R)

 

Tenor

Der Bescheid vom 15.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2017 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beigeladene C. E. im Zeitraum vom 01.01.2015 bis Ende 2016 nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin stand.

Die Beklagte hat der Klägerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der endgültige Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den versicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen im Verhältnis zur Klägerin. Der Beigeladene C. E. stellte am 25.08.2016 bei der Beklagten Antrag auf Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status (Blatt 1-6 VA). Mit dem Antrag legte er den zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen am 28.12.2014 bzw. 01.01.2015 unterschriebenen Rahmen-Dienstvertrag über freie Mitarbeiter eines Flugzeugführers (Freelance), (Blatt 8-13 VA) vor. Mit gleichlautendem Schreiben vom 26.09.2016 an den Beigeladenen und die Klägerin (Blatt 14-15 VA) stellte die Beklagte den Verfahrensbeteiligten zahlreiche Fragen und bat um die Vorlage weiterer Unterlagen, die von der Klägerin mit Schreiben vom 14.10.2016 (Blatt 16-17 VA) vorgelegt wurde. Als Anhang legte sie Rechnungen des Beigeladenen über durchgeführte Flüge und verbrauchte Verpflegung für den Zeitraum von April 2015 bis August 2016 vor (Blatt 18-56 VA).

Mit Schreiben vom 21.12.2016 (Blatt 65-68 VA) führte die Beklagte die Anhörung nach § 24 SGB X durch und teilte den Verfahrensbeteiligten mit, sie beabsichtige, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin zu erlassen. Weiter beabsichtige sie, in der von dem Beigeladenen ausgeübten Beschäftigung Versicherungspflicht in der Rentenversicherung festzustellen. Sie stützte sich dabei auf § 7 Abs. 1 SGB IV und benannte fünf Kriterien für eine abhängige Beschäftigung und (nur) ein Merkmal für eine selbständige Tätigkeit. Mit Schreiben vom 18.01.2017 nahm die Sozietät K. als damalige Bevollmächtigte der Klägerin zu dem rechtlich relevanten Sachverhalt Stellung und führte im Ergebnis aus, sie komme zu dem Ergebnis, dass eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin nicht festgestellt werden könne.

Mit gleichlautenden Bescheiden an Klägerin und Beigeladenen vom 15.02.2017 (Blatt 75-80 VA) stellte die Beklagte fest, die Prüfung des versicherungsrechtlichen Status habe ergeben, dass die Tätigkeit des Beigeladenen als Pilot bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. In dem Beschäftigungsverhältnis bestehe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, diese beginne ab 01.01.2015. In der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe keine Versicherungspflicht.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 27.02.2017 (Blatt 81 VA) Widerspruch, zu dessen Begründung sie ausführte, es sei rechtlich zu unterscheiden zwischen Arbeitsverhältnis und Beschäftigungsverhältnis. Für das Arbeitsrecht komme es auf den Begriff des „Arbeitnehmers“ an, für das Sozialversicherungsrecht auf den Begriff des „Beschäftigten“. Zur weiteren Begründung wurde auf ein Urteil des LAG Hamm vom 21.08.2013 verwiesen, worin es um die Einordnung eines Physiotherapeuten als Selbständiger bzw. Arbeitnehmer gegangen war. Das Landesarbeitsgericht hatte entschieden, dass der Physiotherapeut selbständig tätig gewesen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2017 (Blatt 121-122 VA) wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit den im Wesentlichen gleichen Gründen des Ausgangsbescheides zurück.

Am 23.06.2017 2015 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Marburg Klage erhoben (Blatt 1-14 d.A.). Zur Begründung trägt sie vor, zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen besteht kein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Eine Beschäftigung im Sinne dieser Vorschrift sei die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, kraft dessen der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber in persönlicher Hinsicht abhängig sei. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung seien eine Tätigkeit nach Weisung und eine Einbindung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis setze nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber in persönlicher Hinsicht abhängig sei, was in der Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers und in der Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers seinen Ausdruck finde. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb sei das dann der Fall, wenn der Beschäftige in den Betrieb eingegliedert sei und dabei einem nach Art, Zeit, Dauer und Ort der Ausführungen umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich (Bl. 2 d.A.),

den Bescheid vom 15.02.2...

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