Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Widerruf einer vertragsärztlichen Genehmigung zur Anstellung einer Ärztin. Verletzung der Fortbildungspflicht. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Die vertragsärztliche Genehmigung zur Anstellung einer Ärztin kann wegen Verletzung der Fortbildungspflicht widerrufen werden.
Orientierungssatz
Eine Unverhältnismäßigkeit des Widerrufs der Genehmigung wegen Nichterfüllung der Fortbildungspflicht ist nicht ersichtlich (vgl SG Marburg vom 26.8.2013 - S 12 KA 86/13).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Der Streitwert wird auf 90.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Widerruf einer vertragsärztlichen Genehmigung zur Anstellung der praktischen Ärztin Frau A1 wegen Verletzung der Fortbildungspflicht.
Der Kläger ist als Chirurg zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen. Der Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen gab mit Beschluss vom 30.04.1996 seinem Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung von Frau A1 als ganztagsangestellte Ärztin gem. § 32b Abs. 2 Ärzte-ZV i.V.m. Nr. 43 Bedarfsplanungs-Richtlinie-Ärzte statt.
Die zu 1) beigeladene Kassenärztliche Vereinigung Hessen beantragte unter Datum vom 07.11.2011 den Widerruf der Anstellungsgenehmigung, weil der Nachweis über die Fortbildung bis zum 30.06.2009 nicht erbracht worden sei. Der 2-Jahres-Zeitraum zur Nachholung des Nachweises habe am 30.06.2011 geendet. Mit Schreiben vom 18.04.2011 sei Frau A1 darauf hingewiesen worden, dass kein, bzw. kein vollständiger Nachweis über ihre Fortbildung im Zeitraum vom 01.07.2004 bis 30.06.2009 vorliege. Es sei zudem u.a. noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Kassenärztliche Vereinigung Hessen, sollte der Nachweis nicht innerhalb der Nachholfrist erbracht werden, unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Widerruf der Anstellungsgenehmigung stellen werde. In einem weiteren Schreiben vom 08.06.2011 sei Frau A1 von ihr zu einem persönlichen Gespräch mit den ärztlichen Beratern eingeladen worden. Eine Rückmeldung sei jedoch nicht erfolgt.
Der Zulassungsausschuss übersandte das Antragsschreiben an Frau A1 und den Kläger. Unter Datum vom 03.02.2012 lud er Frau A1 und den Kläger zu eine mündlichen Verhandlung am 21.02.2012.
Der Zulassungsausschuss gab mit Beschluss vom 21.02.2012 dem Antrag der Beigeladenen zu 1) statt. Zur Begründung führt er aus, der Fortbildungsnachweis für den angestellten Arzt sei von dem Dienstherrn, hier dem Kläger, zu führen. Trotz mehrfacher Aufforderungen durch die Beigeladene zu 1) sei keinerlei Nachweis über die Fortbildung der angestellten Ärztin erbracht worden. Auch der ausdrückliche Hinweis darauf, dass bei Nichterbringung des Fortbildungsnachweises unverzüglich der Widerruf der Genehmigung beantragt werde, habe nicht zur Erbringung des geforderten Nachweises geführt. Der der angestellten Ärztin gemachte Vorwurf, nämlich die hartnäckige Verweigerung der Fortbildungspflicht, sei auch nicht bestritten worden.
Hiergegen legte der Kläger am 23.02.2012 Widerspruch ein, den er nicht begründete.
Der Beklagte lud den Kläger zu einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2012, an der dieser nicht teilnahm.
Der Beklagte wies mit Beschluss vom 10.10.2012, ausgefertigt am 04.12. und dem Kläger zugestellt am 05.12.2012, den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, nach der Gesetzesbegründung stelle die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V in der Regel eine gröbliche Verletzung vertragsärztlicher Pflichten dar. Ein Vertragsarzt, der 5 Jahre seiner Fortbildungsverpflichtung nicht oder nur unzureichend nachkomme und sich auch durch empfindliche Honorarkürzungen nicht beeindrucken lasse, verweigere sich hartnäckig der Fortbildungsverpflichtung und verletzte damit seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich. Im Regelfall führe dies zum Entzug der vertragsärztlichen Zulassung bzw. zum Widerruf der Anstellungsgenehmigung. Der Kläger habe sich hierzu nicht geäußert. Nach Aktenlage ergebe sich im Rahmen der von Amts wegen durchzuführenden Prüfung auch kein Aspekt, der die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht durch die angestellte Ärztin rechtfertigen oder entschuldigen könne.
Hiergegen hat der Kläger am 03.01.2013 die Klage erhoben. Er trägt vor, er könne nicht in Abrede stellen, dass er hinsichtlich der Fortbildungspflicht der bei ihm angestellten praktischen Ärztin Frau A1 in der Vergangenheit nicht im erforderlichen Umfang seinen Verpflichtungen nachgekommen sei. Mögen die Gründe hierfür auch vielfältig sein, so sollten sie jedoch, weil letztlich unerheblich, unerwähnt bleiben. Allerdings bemühe er sich seit Monaten mit Nachdruck, die Situation zu bereinigen. So belaufe sich das Punktekonto von Frau A1 gem. einer telefonischen Auskunft der Landesärztekamm...