Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Krankengeld für die Zeit des Übergangsgeldbezuges vom 13.11. bis 04.12.2013 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X.

Der 1953 geb. und jetzt 63-jährige Kläger ist selbständiger Baubetreuer/Bauleiter. Er ist bei der Beklagten freiwillig krankenversichert mit dem Wahltarif KG Klassik 22.

Der Kläger befand sich vom 31.10.2013 bis 13.11.2013 in stationärer Krankenhausbehandlung wegen einer Implantation einer Endoprothese am Kniegelenk. Danach wurde er im Rahmen einer Anschlussrehabilitation stationär in der Kaiserberg-Klinik Median in Bad Nauheim bis zum 04.12.2013 behandelt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte dem Kläger Übergangsgeld für den Zeitraum 13.11.2013 bis 04.12.2013. Bei einem Tagessatz von 8,00 € zahlte sie für 22 Tage 276,00 €. Nach einem Aktenvermerk einer Mitarbeiterin der Beklagten vom 29.01.2014 wurde dem Kläger am 14.01.2014 mitgeteilt, dass für die Dauer der Zahlung von Übergangsgeld kein Anspruch auf Krankengeld bestehe. Bei dem Zusatztarif sei kein Krankengeld-Spitzbetrag möglich.

Der Kläger legte eine Erstbescheinigung über Arbeitsunfähigkeit der Berufsausübungsgemeinschaft D./Dr. E., Fachärzte für Allgemeinmedizin, für den Zeitraum 11. bis 12.11.2013, festgestellt am 05.12.2013, ferner eine Folgebescheinigung über Arbeitsunfähigkeit bis zum 04.01.2014, festgestellt am 05.12.2013, sowie weitere Bescheinigungen bis zum 03.02.2014, 10.02.2014, 04.03.2014, 23.03.2014 und 31.03.2014 vor.

Der Kläger teilte unter Datum vom 04.05.2016 mit, er habe sich seinerzeit mit der Auskunft abgefunden, kein zusätzliches Krankengeld erhalten zu können. Er habe nun erfahren, dass ihm ein Krankengeldspitzbetrag zustehe. Es stehe ihm daher für die 22 Tage der Krankengeldspitzbetrag in Höhe von 90,00 € täglich abzüglich des Übergangsgelds in Höhe von 176,00 € zu.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 19.05.2016 die Bewilligung des Krankengeldspitzbetrages ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei vom 31.10.2013 bis 31.03.2014 arbeitsunfähig gewesen. Anspruch auf Krankengeld nach dem TK-Tarif KG Klassik 22 habe vom 21.11.bis 11.12.2013 bestanden. Vom 12.12.2013 bis 31.03.2014 habe ein Anspruch auf gesetzliches Krankengeld bestanden. Die Zahlung eines Krankengeldspitzbetrages sei nur möglich, wenn er während des Bezugs von Übergangsgeld einen Anspruch auf gesetzliches Krankengeld habe. Nach den Teilnahmebedingungen des TK-Tarif KG Klassik 22 sei der Anspruch auf Krankengeld bei Bezug von Übergangsgeld ausgeschlossen.

Hiergegen legte der Kläger unter Datum vom 10.06.2016 Widerspruch ein. Er trug vor, das Bundesversicherungsamt habe 2001 die Rechtsauffassung vertreten, dass unter Berücksichtigung der in § 49 Abs. 1 SGB V zum Ausdruck kommenden Wertentscheidung § 49 Abs. 3 SGB V so auszulegen sei, dass die in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig Versicherten nur die Einschränkungen hinzunehmen hätten, die sich allein für das Übergangsgeld aufgrund der insoweit geltenden gesetzlichen Berechnungsmodalitäten ergäben. Nach dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger vom 09.12.2015 seien abweichend von BSG, Urt. v. 12.03.2013 - B 1 KR 17/12 R - bei in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig Versicherten Besonderheiten zu beachten.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2017 den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, eine Aufstockung in Höhe eines Krankengeldspitzbetrages sei nach § 35a ihrer Satzung für Teilnehmer am TK-Tarif KG Klassik 22 ausgeschlossen. Sie verweise auch auf die „Teilnahmebedingungen“, die als allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsinhalt geworden seien. Auch im Rundschreiben werde auf das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld bei Bezug von Übergangsgeld hingewiesen. BSG, Urt. v. 12.03.2013 - B 1 KR 17/12 R - schließe das Aufstockungsverbot des § 49 Abs. 3 SGB V für freiwillig Versicherte nicht aus.

Hiergegen hat der Kläger am 08.02.2017 die Klage erhoben. Er verweist auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Das Bundessozialgericht habe noch nicht über die weitere Frage entschieden, ob und inwieweit das Aufstockungsverbot bei freiwillig Rentenversicherten abweichend für den Bereich der Mindestbeitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung auszulegen sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 19.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit des Übergangsgeldbezuges vom 13.11. bis 04.12.2013 Krankengeld zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Neue Gesichtspunkte hätten sich durch das Klagevorbringen nicht ergeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen V...

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