Entscheidungsstichwort (Thema)

private Pflegeversicherung. Klagebefugnis des Versicherungsnehmers. Widerspruchsverfahren. zulässige Klageart. Höhe der Kostenerstattung für Verhinderungspflege. keine Übertragbarkeit der Kürzungsregelung beim Pflegegeld

 

Orientierungssatz

1. Die durch § 10 SGB 5 für die Krankenversicherung und in gleicher Weise durch § 25 SGB 11 für die Pflegeversicherung in Abkehr des früheren § 205 RVO begründete Rechtsstellung der Familienversicherten als ebenfalls Versicherte, läßt sich auf die privaten Versicherungsverträge nicht übertragen. Demnach ist der Versicherungsnehmer allein klagebefugt.

2. Die Klage ist nicht unzulässig, weil das in § 78 SGG vorgesehene Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt worden ist.

3. Die isolierte Leistungsklage, die auf Verurteilung zu einer bestimmten Leistung gerichtet ist, findet Anwendung bei Streitigkeiten zwischen Privatpersonen, soweit für sie ausnahmsweise der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben ist.

4. Den Regelungen zur Verhinderungspflege kann nicht entnommen werden, daß bei deren Inanspruchnahme von weniger als vier Wochen pro Kalenderjahr nur eine Kostenerstattung von Maximal 100,00 DM pro Tag in Betracht kommt, da der Höchstbetrag von 2.800,00 DM anteilmäßig auf eine tägliche (Höchst-)Leistung von 100,00 DM zu kürzen sei, so daß ungeachtet der tatsächlich aufgewendeten Kosten nur eine anteilmäßige Kostenerstattung in Betracht komme, auch wenn der Höchstbetrag von 2.800,00 DM nicht erreicht werde.

5. Sinn und Zweck der Kürzungsregelung in § 37 Abs 2 SGB 11 sind - abgesehen davon, daß sie in § 39 SGB 11 auch keinen Eingang gefunden haben - nicht auf die Verhinderungspflege in § 39 SGB 11 übertragbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2061087

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