Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. keine Genehmigung zur Abrechnung von Leistungen der Akupunktur für Augenärzte
Leitsatz (amtlich)
Augenärzte haben keinen Anspruch auf eine Genehmigung zur Abrechnung von Leistungen der Akupunktur nach Ziffern 30790 und 30791 EBM 2005. Der Beschluss des Bewertungsausschusses (vgl 126. Sitzung DÄBl Nr 13/2007, A-896/B-796/C-764), der die Leistungserbringung auf einzelne Fachgruppen beschränkt hat, ist rechtmäßig.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um eine Genehmigung zur Abrechnung von Leistungen der Akupunktur nach Ziffern 30790 und 30791 EBM 2005 für die Quartale ab II/07.
Die Klägerin ist als Fachärztin für Augenheilkunde mit Praxissitz in A-Stadt seit 02.01.1989 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Die Landesärztekammer Hessen verlieh ihr am 11.01.2006 die Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung Akupunktur.
Die Klägerin beantragte am 25.09.2006 unter Einreichung entsprechender Nachweise die Genehmigung zur Abrechnung der strittigen Akupunkturleistungen.
Die Beklagte teilte der Klägerin unter Datum vom 05.02.2007 mit, aufgrund vorliegender Nachweise werde aus organisatorischen Gründen im Rahmen der Übergangsregelung zunächst eine befristete Genehmigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Akupunktur bis 31.03.2007 erteilt. Vor Erstellung eines weitergehenden Bescheides bitte sie um Rücksendung des Antragsformulars. Es seien noch weitere Nachweise erforderlich.
Die Klägerin reichte weitere Unterlagen ein.
Mit Bescheid vom 04.04.2007 wies die Beklagte den Antrag auf Genehmigung zur Abrechnung von Leistungen der Akupunktur nach den Ziffern 30790 und 30791 EBM 2005 für die Quartale ab II/07 ff ab. Zur Begründung führte sie an, der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) habe in seinen Sitzungen vom 18.04. und 19.09.2006 beschlossen, die Körperakupunktur für die Indikation “chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule„ und “chronische Schmerzen in mindestens einem Kniegelenk durch Gonarthrose„ zum 01.01.2007 in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufzunehmen. Die Voraussetzungen seien sowohl im Beschluss des GBA als auch in der Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur nach § 135 Abs. 2 SGB V festgelegt. Zum Nachweis der fachlichen Befähigung seien Kenntnisse der allgemeinen Grundlagen der Akupunktur, der Psychosomatik und der Schmerztherapie erforderlich. Eine Eingrenzung auf bestimmte Fachgebiete werde hier jedoch nicht explizit vorgenommen. Nachdem der Beschluss des GBA und die Qualitätssicherungsvereinbarung in Kraft getreten seien, habe eine Abstimmung zwischen der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu dem Ergebnis geführt, dass mit dem Erwerb der Zusatzweiterbildung “Akupunktur„ keine Erweiterung der jeweiligen Fachgebietsgrenzen einhergehen könne. Damit seien auch bei der Erbringung von Akupunkturleistungen die jeweiligen Fachgebietsgrenzen laut Weiterbildungsordnung zu beachten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder seien dementsprechend aufgefordert worden, bei der Erteilung von Genehmigungen zur Ausführung und Abrechnung der nach GBA-Beschluss festgelegten, indikationsgebundenen Akupunkturleistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung die Fachgebietsgrenzen zu berücksichtigen. In Abstimmung mit der Landesärztekammer Hessen habe ihr Vorstand in seinen Sitzungen am 05.02. und 05.03.2007 beschlossen, dass die indikationsgebundenen Akupunkturleistungen nach den Ziffern 30790 und 30791 EBM 2005 für Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Fachärzte für Augenheilkunde, Fachärzte für Urologie und Fachärzte für Dermatologie fachfremd seien. Demnach könne für die genannten Fachgruppen keine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der Akupunkturleistungen ausgesprochen werden.
Hiergegen legte die Klägerin am 02.05.2007 Widerspruch ein. Sie führte aus, bei der Akupunktur handele es sich um eine ganzheitliche Therapie. Aus medizinischer Sicht sehe sie ihr Fachgebiet insofern übergangen, als bestehende LWS-Beschwerden und Gonarthrose über die sog. aufsteigende Kette zu Verspannungen und Blockierungen im HWS-Bereich führen könnten. Die Beschwerden der HWS könnten zu Sehstörungen und zu Schmerzen im Orbitabereich führen. Sie habe bisher an dem Modellversuchen der Kassen mitgearbeitet unter Zulassung aller Indikationen bei der Techniker Krankenkasse. Bei der Barmer Ersatzkasse habe sie nur eine Genehmigung für die Indikation Kopfschmerzen gehabt. HWS- und LWS- Syndrom habe sie mitbehandelt und bei der Basisdokumentation habe sie diese Mitbehandlung auch angegeben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2007, der Klägerin am 17.07. zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. In der Begründung führte sie ergänzend zum Ausgangsbescheid aus, der Bewertungsausschuss habe nunmehr in seiner 126. Sitzung mit Wirkung zum 01.07.2007 in Nr. 4 der Präambel zu 30.7 ...