Entscheidungsstichwort (Thema)

Durchführung von künstlichen Befruchtungen. Fehlen von Zulassung oder Ermächtigung zum Betreiben einer Zweigpraxis. kein Genehmigungsanspruch und Widerspruchsbefugnis gegen Genehmigung eines anderen Bewerbers

 

Leitsatz (amtlich)

§ 121a SGB V setzt voraus, dass eine Möglichkeit zur Erbringung vertragsärztlicher Leistung an dem Ort, an dem die Maßnahme zur Herbeiführung einer Schwangerschaft erbracht werden soll, bestehen muss. Fehlt eine Zulassung oder Ermächtigung zum Betreiben einer Zweigpraxis, so besteht kein Genehmigungsanspruch und fehlt die Befugnis, Widerspruch gegen die Genehmigung eines anderen Bewerbers einzulegen.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Gerichtskosten zu tragen. Sie hat der Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Der Antrag der Klägerin auf Akteneinsicht in die Verwaltungsakte der Beklagten wird abgelehnt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit eines Widerspruchs der Klägerin gegen die der Beigeladenen zu 2) erteilte Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a SGB V.

Die 1959 geborene und jetzt 48 jährige Klägerin ist seit 1993 Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe und verfügt seit 1997 über die zusätzliche Weiterbildung in der gynäkologischen Endokrinologie und Reproduktionsmedizin. Seit 1997 ist sie zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt, Niedersachsen zugelassen. Im Jahr 1999 wurde ihr von der Ärztekammer Niedersachsen die Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a SGB V erteilt.

Die Klägerin beantragte unter Datum vom 03.09.2004, bei der Beklagten am 14.09. eingegangen, die Genehmigung zur Durchführung von reproduktionsmedizinischen Leistungen in C-Stadt. Sie führte aus, durch ihre langjährige umfassende Tätigkeit könne sie ein hochqualifiziertes, gut eingearbeitetes Team anbieten, das auf erfolgreiche Qualitätssicherung, ein umfassendes Spektrum über Diagnostik und Therapien und einen, auf modernsten internationalen Erkenntnisstand basierenden Laborstatus zurückgreifen könne. Im Vordergrund stehe aus ihrer Sicht allerdings, den durch den bislang unerfüllten Kinderwunsch stark belasteten Paaren eine sehr persönliche und individuelle, wenn natürlich auch standardisierte Behandlung anbieten zu können. Die Genehmigung beantragte die Klägerin für eine Zweitpraxis.

Mit Bescheid vom 29.11.2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Durchführung von künstlichen Befruchtungen in C-Stadt ab, weil die IVF/IT-Kommission nach eingehenden Beratungen dem Antrag nicht habe zustimmen können.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 16.12.2004, bei der Beklagten eingegangen am 20.12.2004 Widerspruch ein. Sie trug vor, der Bescheid entspreche nicht den Begründungsanforderungen. Die Kommission hätte sich zumindest damit befassen müssen, ob dem Antrag aus Sicherstellungsgründen stattzugeben sei. Sollte Rechtsgrundlage § 121a SGB V der Entscheidung sein, so weise sie darauf hin, bereits über eine entsprechende Genehmigung zu verfügen. Es hätte deshalb nur noch einer Entscheidung darüber bedurft, ob auf der Grundlage der Berufsordnung ein entsprechender Sicherstellungsbedarf gegeben sei oder nicht. Dieser sei zweifellos vorhanden. Unter Datum vom 12.06.2006 trug sie weiter vor, eine Zuständigkeit der Beklagten sei nur gegeben, wenn man der Auffassung sei, dass für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung, die innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Beklagten durchgeführt werden, eine gesonderte Genehmigung erforderlich sei. Durch eine ausgelagerte Tätigkeit seien keinerlei Beeinträchtigungen in der Versorgung der Patientinnen zu befürchten.

In der Folgezeit ergänzte die Klägerin ihren Antrag und reichte verschiedene Unterlagen ein.

Mit Bescheid vom 22.09.2006 genehmigte die Beklagte der Frau Dr. med. U. C die Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß § 121a SGB V am Medizinischen Versorgungszentrum für Reproduktionsmedizin am Klinikum C-Stadt.

Mit weiterem Bescheid vom 22.09.2006 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin erneut ab. Zur Begründung führte sie aus, der Antrag sei nicht genehmigungsfähig. Eine Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit von der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen liege nicht vor. Die Klägerin habe zwar in Niedersachsen an den zuständigen Zulassungsausschuss einen Antrag auf Genehmigung einer Zweitpraxis gestellt. Diese sei jedoch abschlägig beschieden worden. Nach ihren eigenen Angaben sei in dieser Sache nunmehr ein Verfahren beim SG Hannover unter dem Aktenzeichen S 4 KA 252/03 anhängig. Der Planungsbereich C-Stadt-Stadt sei sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch zum jetzigen Zeitpunkt für Frauenärzte als überversorgtes Gebiet ausgewiesen. Die zur Nutzung der Genehmigung notwendige Zulassung könne insoweit nicht erteilt werden. Hinweise auf Übernahme eines Vertragsarztsitzes lägen zudem nicht vor. Soweit der Gesetzgeber eine Änderung beabsichtige, sei d...

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