Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Sonderbedarfszulassung. keine Klagebefugnis im Rahmen der defensiven Konkurrentenklage
Orientierungssatz
Ein Vertragsarzt kann gegen eine Sonderbedarfszulassung nach § 24 S 1 Buchst e Nr 2 BedarfsplRl-Ä (juris: ÄBedarfsplRL) keine defensive Konkurrentenklage erheben.
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin hat dem Beklagten und dem Beigeladenen zu 9) die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten und trägt die Gerichtskosten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um eine Sonderbedarfszulassung nach § 24 Satz 1 Buchst. e in A-Stadt (Planungsbereich DF-Kreis).
Die Klägerin, die zuvor als Oberärztin einer Universitäts-Klinik tätig war, und Herr Dr. med. E, der seit 1991 in eigener Praxis niedergelassen ist, schlossen zum 01.07.2000 einen Vertrag über die Errichtung einer Gemeinschaftspraxis in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Klägerin und Herr Dr. med. E sind beides Fachärzte für Innere Medizin/Nephrologie. Mit Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen vom 30.05.2000 wurde die Gemeinschaftspraxis genehmigt.
Die Zusammenarbeit der Parteien gestaltete sich - jedenfalls - ab dem Jahre 2002 problematisch. Da eine einvernehmliche Beendigung der Zusammenarbeit nicht zustande kam, kündigte Herr Dr. med. E den Gesellschaftsvertrag mit Schreiben vom 12.12.2003 ordentlich und erklärte zugleich unter Berufung auf § 14 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages die Übernahme der Gemeinschaftspraxis. Seit dem 26.10.2005 betreibt die Klägerin in A-Stadt eine Einzelpraxis als Nephrologin ohne Sonderzulassung zur Dialyse. Über die Kündigung führten die Klägerin und Herr Dr. med. E einen Zivilrechtsstreit. LG Limburg, Urt. vom 06.12.2004 - 1 O 683/03 - gab den Hauptanträgen der Klägerin im Wesentlichen statt und wies die Widerklage ab. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 20.10.2005 - 16 U 3/05 - wies die Klage ab und gab der Widerklage statt. BGH, Urt. v. 07.05.2007 - II ZR 281/05 - GesR 2007, 365 = NJW-RR 2007, 1256 = ZMGR 2007, 81 = MedR 2007, 595 wies die Revision der Klägerin zurück.
Am 24.10.2005 teilte Herr Dr. med. E dem Zulassungsausschuss mit, dass ab sofort die Gemeinschaftspraxis beendet sei. Am 26.10.2005 teilte die Klägerin mit, dass sie die Gemeinschaftspraxis ab dem heutigen Tage auflösen möchte. Der Zulassungsausschuss stellte mit Beschluss vom 29.11.2005 die Beendigung der Gemeinschaftspraxis zum 26.10.2005 fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Beschluss v. 03.05.2006 als unzulässig zurück. Die hiergegen am 04.08.2006 erhobene Klage vor der Kammer (Az.: S 12 KA 871/06) zog die Klägerin am 21.08.2007 zurück.
Die zu 1) beigeladene Kassenärztliche Vereinigung entzog mit Bescheid vom 31.01.2006 die Genehmigung der Klägerin zur Übernahme des Versorgungsauftrags nach der Dialysevereinbarung. Nach erfolglosem Widerspruch ist hierüber ein Klageverfahren vor der Kammer zum Az.: S 12 KA 895/06 anhängig.
Am 13.12.2005 beantragte der Beigeladene zu 9) eine Sonderbedarfszulassung nach § 24e Bedarfspl-RL als Internist mit Schwerpunktbezeichnung Nephrologie. Dr. E und der Beigeladene zu 9) beantragten ferner, dem Beigeladenen zu 9) eine Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrags gem. § 3 Abs. 3 der Anlage 9.1 BMV-Ä zu erteilen.
Der Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen beschloss am 31.01.2006 (Beschlussausfertigung am 09.03.2006), den Beigeladenen zu 9) nach Nr. 24 e) BedarfsplRl-Ä für den Vertragsarztsitz in A-Stadt zuzulassen. In der Begründung bezog er sich hierbei im Wesentlichen auf die Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren.
Hiergegen legte die Klägerin am 28.02.2006 Widerspruch ein. Sie führte aus, es bestehe für die Zulassung kein Bedarf. Gegen den Widerruf ihres Versorgungsauftrags habe sie Widerspruch eingelegt. Dieser habe aufschiebende Wirkung.
Der Beigeladene zu 9) teilte mit Schriftsatz vom 13.03.2006 mit, dass der Dialyseversorgungsauftrag in der Praxis E verblieben sei. Dieser könne innerhalb von sechs Monaten den ausgeschiedenen Arzt ersetzen. Der Nachfolger habe einen Anspruch auf den Versorgungsauftrag und die Sonderbedarfszulassung. Auf den bürgerrechtlichen Streit über das Ausscheiden der Klägerin komme es nicht an. Die Zulassungsgremien hätten keine Verwerfungskompetenz. Er habe auch einen Anspruch auf Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Mit Beschluss vom 03.05.2006, ausgefertigt am 04.07. und der Klägerin zugestellt am 05.07.2006, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die Beigeladene zu 1) habe eindeutig festgestellt, dass die Sonderbedarfszulassung für den Beigeladenen zu 9) notwendig sei, um den Versorgungsauftrag der von Dr. E geführten Praxis aufrechtzuerhalten. Damit lägen die Voraussetzungen vor. Der Versorgungsauftrag der Klägerin sei erloschen. Auf zivilrechtli...