Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Erbringung belegärztlicher Leistungen durch ein Medizinisches Versorgungszentrum. Belegarztanerkennung bei Teilzeittätigkeit in MVZ. Erheblichkeit der Fahrstrecke zwischen dem Belegkrankenhaus und dem Haupttätigkeitsort und dem Wohnsitz
Leitsatz (amtlich)
1. Durch ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) können grundsätzlich auch belegärztliche Leistungen erbracht werden.
2. Eine Belegarztanerkennung kann bei einer Teilzeittätigkeit in einem Umfang von 10 Wochenstunden in einem MVZ nicht erteilt werden. Sie ist auch zu versagen, wenn die Fahrstrecke zwischen dem Belegkrankenhaus und dem Haupttätigkeitsort und dem Wohnsitz einer Augenärztin 104 km mit einer Fahrzeit von einer Stunde und 3 Minuten beträgt.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Belegarztanerkennung der bei der Klägerin angestellten Ärztin Frau Dr. med. C.
Die Klägerin ist ein Medizinisches Versorgungszentrum in der Rechtsform einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts mit Sitz in A-Stadt. Die 1965 geborene Frau Dr. med. C ist Fachärztin für Augenheilkunde. Mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 30.05.2006 wurde dem Antrag der Klägerin auf Anstellung der Frau Dr. med. C mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 8 Stunden stattgegeben. Mit Beschluss des Berufungsausschusses vom 08.11.2006 wurde eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden genehmigt. Frau Dr. med. C ist ferner im MVZ C-Stadt, C-Straße beschäftigt, zunächst ab 01.08.2005 ganztags (Beschluss des Zulassungsausschusses vom 28.06.2005), ab 01.06.2006 mit 32 Stunden (Beschluss des Zulassungsausschusses vom 30.05.2006). Mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 12.12.2006 wurde wieder eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Wochenstunden bewilligt.
Am 08.08.2006 beantragte die Klägerin die Anerkennung der Frau Dr. med. C als Belegärztin. Sie legte einen Belegarztvertrag der Frau Dr. med. C mit den D.Kliniken GmbH als Krankenhausträger vom 30.09/05.10.2005 vor.
Die Beklagte teilte der Klägerin unter Datum vom 15.09.2006 mit, Medizinischen Versorgungszentren könnte eine Belegarztanerkennung nicht erteilt werden. Ggf. müsse Frau Dr. med. C persönlich einen Antrag stellen.
Am 25.10.2006 beantragte daraufhin Frau Dr. med. C die Anerkennung als Belegärztin. Sie legte eine Bescheinigung des Krankenhausträgers vor.
Mit Bescheid vom 17.11.2006 lehnte die Beklagte den Antrag der Frau Dr. med. C auf die Belegarztanerkennung ab. Zur Begründung führte sie aus, es lägen die in den Bundesmantelverträgen festgelegten Vorraussetzungen nicht vor. Als angestellte Ärztin in einem Medizinischen Versorgungszentrum sei sie keine zugelassene Vertragsärztin nach § 24 Ärzte-ZV. Eine belegärztliche Tätigkeit durch angestellte Ärzte in Medizinischen Versorgungszentren sei derzeit nicht möglich. § 121 SGB V stelle bei der Zulässigkeit einer belegärztlichen Tätigkeit auf die Tätigkeit eines freiberuflichen Arztes ab, und ein angestellter Arzt in einem Medizinischen Versorgungszentrum sei in seinen Handlungen nicht so unbeschränkt, wie dies ein niedergelassener Vertragsarzt sei. Sie sehe deshalb die belegärztliche Tätigkeit als einen von § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V umfassten Ausnahmetatbestand an. Eine belegärztliche Tätigkeit von angestellten Ärzten in Medizinischen Versorgungszentren sei bislang von ihr nicht genehmigt worden.
Hiergegen legte Frau Dr. med. C am 06.12.2006 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V seien die Vorschriften über die Belegarztanerkennung auch auf die Medizinischen Versorgungszentren anzuwenden. Weder § 121 SGB V noch die §§ 39 und 31 der Bundesmantelverträge stellten ausdrücklich auf den freiberuflich tätigen Arzt ab. Diese Vorschriften gingen von einem “nicht am Krankenhaus angestellten Vertragsarzt„ aus. Diese Vorrausetzungen lägen eindeutig bei ihr vor. Nach § 1 Abs. 2 der Bundesärzteordnung sei ein ärztlicher Beruf seiner Natur nach ein freier Beruf, auch wenn er im Angestelltenverhältnis ausgeübt werde. Als angestellte Ärztin in einem Medizinischen Versorgungszentrum sei sie in der Behandlung der Patienten weisungsunabhängig. In anderen KV-Bereichen würden durchaus Belegarztanerkennungen zugunsten angestellter Ärzte von Medizinischen Versorgungszentren bzw. zugunsten von Medizinischen Versorgungszentren selbst ausgesprochen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2007, Frau Dr. med. C am 23.02. zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin sei keine zugelassene Vertragsärztin nach § 24 Ärzte-ZV. Sie übe keine freiberufliche Tätigkeit aus. Eine angestellte Ärztin könne, unabhängig davon, wo sie angestellt sei, per se nicht als Belegärztin tätig werden. Allein die Tatsache, dass sie lediglich mit 10 Wochenstunden bei der Klägerin beschäftigt sei, spreche per se gegen eine Belegarztanerkennung. Das förmliche Anerkennungsverfahren...